Urteil des BPatG vom 28.06.2000

BPatG: marke, rechtssicherheit, patent, form

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 93/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung P 37 730/30 Wz
BPatG 152
10.99
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hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzender, der Richterin Klante sowie des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. November 1999 ist wirkungslos, soweit der
angemeldeten Marke aufgrund des Widerspruchs aus den
IR-Marken 515 763 und 515 764 die Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 30. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 30 des
Deutschen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Wider-
spruchs aus den IR-Marken 515 763 und 515 764 die Eintragung versagt. Hierge-
gen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-
grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
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Sekretaruk
Ju