Urteil des BPatG vom 09.01.2002

BPatG (budget, klasse, zeichen, unterscheidungskraft, telekommunikation, telefon, internet, planung, vermietung, zahl)

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 55/00
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 35 781.5
hat der 29.
Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg
BPatG 154
6.70
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 29. November 1999 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
„elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-
aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für
geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel
(ausgenommen Möbel); Erstellen von Programmen für die Daten-
verarbeitung; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die
Telekommunikation“
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Bezeichnung
„Budget 300“
soll für die Waren und Dienstleistungen der
- 3 -
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-
ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-
aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld-
betätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-
nommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstlei-
stungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Da-
ten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver-
arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla-
nung von Einrichtungen für die Telekommunikation
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 29. November 1999 zurückgewiesen. Der ange-
meldete Gesamtbegriff sei eine unmittelbar beschreibende Sachangabe, die aus-
schließlich darauf hinweise, dass die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren
- 4 -
und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Budget von 300 Telefon-,
Zahlungs- oder ähnlichen Einheiten angeboten würden. Sie unterliege einem Frei-
haltungsbedürfnis, da Wettbewerber ihre Waren und Dienstleistungen ebenfalls in
dieser Weise anbieten können müssten. Da es sich bei „Budget“ um ein im Deut-
schen geläufiges Fremdwort handle und die Verkehrskreise das Zeichen im oben
genannten ausschließlich beschreibenden Sinn verstünden, fehle der an-
gemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, der erforder-
liche geringe Grad der Unterscheidungskraft sei gegeben. Dem Zeichen „Budget
300“ könne weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden noch handle es sich um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen oder einer bekannten Fremdsprache, das nur als solches und nicht als Un-
terscheidungsmittel verstanden werde. Zwischen den angemeldeten Waren und
Dienstleistungen und den Bedeutungen im Sinne von „(Staats-) Haushaltsplan,
Voranschlag“ des Begriffs „Budget“ bestünden keine Beziehungen. Der an sich
schon vielschichtige und ausfüllungsbedürftige Begriff „Budget“ werde durch das
Hinzufügen der Zahl „300“ noch weiter verallgemeinert. Eine Zahl stelle keinesfalls
einen Hinweis auf eine bestimmte Nutzung oder konkrete Waren oder Dienstleis-
tungen dar. Die von der Markenstelle angenommene Verbindung zu den ange-
meldeten Waren und Dienstleistungen erschließe sich erst nach einigem Nach-
denken. Die Gesamtkennzeichnung „Budget 300“ sei auch lexikalisch nicht nach-
weisbar und ergebe im Deutschen keinen Sinn. Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe
ebenfalls nicht, da die Bezeichnung „Budget 300“ mangels konkretem Bezug nicht
zur Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen geeignet sei.
- 5 -
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die angemeldete
Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der
im Tenor aufgeführten – von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr insoweit die
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs.2 Nr.1, 37 Abs.1 MarkenG).
1.
Das angemeldete Zeichen „Budget 300“ ist in seiner Gesamtheit zwar we-
der lexikalisch nachweisbar noch wird es in dieser konkreten Form in der
Werbung oder sonst als Sachhinweis benutzt, wie sich aus der Internet-
Recherche ergibt. Aber auch noch nicht belegbare Wortschöpfungen kön-
nen nicht unterscheidungskräftig sein, wenn sie sprachüblich gebildet sind
und einen ohne weiteres verständlichen, für die jeweiligen Wa-
ren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich hin-
reichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl BGH
GRUR 1996, 771 „THE HOME DEPOT“; BGH GRUR 1996, 770 „MEGA“;
BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; BGH GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH";
BPatGE 37, 190, 192 „FERRO-BRAUSE“; BGH WRP 2000, 1140, 1141
„Bücher für eine bessere Welt“; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl, § 8 Rn 51 m.w.N.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. § 8 Rn 42). Dies
trifft hier auf die im Zusammenhang mit der Telekommunikation stehenden
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu.
„Budget“ hat als Fremdwort Eingang in die deutsche Sprache gefunden und
bedeutet „Staatshaushalt oder Haushaltsplan“. „Budget“ wird aber im all-
gemeinen Sprachgebrauch auch im Sinne von „zur Verfügung stehende,
zur Verfügung gestellte Mittel oder verfügbare Mittel“ verstanden. Im Zu-
- 6 -
sammenhang mit der Zahl 300 weist das Zeichen in seiner Gesamtheit
dementsprechend auf ein bestimmtes Kontingent verfügbarer Mittel hin.
Die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, der Verkehr gehe
bei „Budget 300“ von einem Angebot aus, dass alle beanspruchten Waren
und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Budget von 300 Tele-
fon-, Zahlungs- oder ähnlichen Einheiten angeboten würden, rechtfertigt
aber nicht die gänzliche Zurückweisung der Anmeldung. Der Beschluss der
Markenstelle ist nur insoweit rechtmäßig, als sich für den durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im
Zusammenhang mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffs- oder Aussagegehalt des
als Marke verwendeten Zeichens ohne weitere analysierende Betrach-
tungsweise ergibt.
Dies ist vorliegend bei den Telekommunikationsdienstleistungen der Fall.
Zugänge zum Festnetz, Mobilfunknetz oder Internet werden von den jewei-
ligen Betreibern grundsätzlich gegen Tarife zur Verfügung gestellt. Ange-
sichts der bei Telefon- und Internetnutzung möglichen Unkosten spielt eine
Budgetierung zur Kostenüberwachung und -planung eine erhebliche Rolle.
Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, vertreibt beispielsweise
die Firma „avm“ eine Netzwerk-Software KEN!DSL mit der Möglichkeit, ein
Wochenbudget für den Internet-Zugang festzulegen („... for maximum onli-
ne-time as well as maximum charges.“). Auf der Internet-Seite http:// wort-
schatz uni-leipzig.de der Universität Leipzig zum Deutschen Wortschatz zur
Verwendung des Begriffs „Budget“ ist u.a. folgendes Beispiel genannt: „Die
Karte ist daher besonders geeignet für alle, die - wie z.B. Eltern - nur ein
bestimmtes Budget für das Internet veranschlagen wollen (Quelle:
)“. Telefon- und Internetbetreiber haben diesem Umstand mit
speziellen Angeboten Rechnung getragen. Die angesprochenen breiten
Verkehrskreise sind im Telekommunikationsbereich an eine Nutzung der
Telefon- und Internet-Dienstleistungen mithilfe von bestimmten Guthaben
z.B. im nicht vertragsgebundenen Bereich in Form von Telefon- oder Pre-
- 7 -
paid-Karten erwerben können, die bestimmte feste Geldbeträge kosten und
eine entsprechende in Zeit- bzw. Telefoneinheiten definierte Zugangsbe-
rechtigung bedeuten, gewöhnt. Die Anmelderin selbst verkaufte in der Ver-
gangenheit Telfonkarten z.B. zu 12,-- DM oder 50,--DM. Für Handies bietet
sie XtraCards mit Guthaben von 25,-- DM, 50,-- DM und 100,-- DM bzw.
15,-- € oder 50,-- € an. Aber auch bei vertraglicher Bindung sind u.a. Tarife
üblich, bei denen ein bestimmtes Kontingent u.a. von Gesprächszeiten in
der Leistung mit enthalten ist, was durch eine entsprechende Kennzahl
ausgedrückt wird, wie z.B. die Tarife von E-Plus „120/240/500/1000“ mit
120, 240, 500 oder 1000 Freiminuten. „Tiscali“ bietet für die Nutzung des In-
ternets einen Tarif „Online 20“ mit einem Guthaben von 20 Freistunden an.
Im diesem Sinn verwendet auch die Anmelderin selbst den Begriff „Budget“
unmittelbar beschreibend, in dem sie so genannte „Budget-Tarife“ für den
Internetzugang anbietet, in denen in der Grundgebühr bereits ein bestimm-
tes, durch eine Zahl erschließbares Stundenbudget für die Benutzung des
Internets mit abgegolten ist (so z.B. 60 Stunden bei „T-Online surftime 60“
oder 90 Stunden bei „Surftime 90“). Mit den genannten Möglichkeiten erhält
der Verbraucher somit jeweils ein bestimmtes Budget, wobei die Zahlen je-
weils einen klaren Bezug zur enthaltenen Leistung aufweisen.
Eine Interpretation der Guthaben nach Geld-, Zeit- oder Megabyteeinheiten
führt nicht zu einer die Unterscheidungskraft begründenden Mehrdeutigkeit.
In keinem Fall verliert das Zeichen insgesamt seinen auf ein Gutha-
benkontingent hinweisende sachbeschreibenden Inhalt, zumal Geldbeträge
einerseits und die übrigen Nutzungseinheiten andererseits korrespondie-
rende Größen sind (vgl. BGH GRUR 2001, 162 ff – RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION). Das Zeichen ist als Oberbegriff i.S.v. „Rechen-
größen“ zu verstehen, was dem beschreibenden Charakter in der ausge-
führten Unschärfe nicht entgegensteht (vgl. auch BGH GRUR 2000, 882 ff
- Bücher für eine bessere Welt). Der Verkehr wird dementsprechend das
Zeichen, wenn es ihm im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen be-
gegnet, lediglich als Hinweis auf ein entsprechendes Angebot mit einer fest
- 8 -
umrissenen, begrenzten Leistung, nicht aber auf ein bestimmtes Unter-
nehmen auffassen. „Budget 300“ verfügt deshalb nicht über die erforderli-
che geringe Unterscheidungskraft.
Die Schutzunfähigkeit mangels Unterscheidungskraft betrifft nicht nur den
Betrieb und Vermietung oder das Zurverfügungstellen von Einrichtungen für
die Telekommunikation, sondern sämtliche von der Klasse 38 umfassten
Dienstleistungen, auch wenn sich die obigen Ausführungen speziell auf Te-
lefon- und Internetdienstleistungen beziehen. Der Anmelderin, die mit „Te-
lekommunikation“ einen Oberbegriff beansprucht, steht es frei, welchen Teil
der ihm unterfallenden Dienstleistungen sie später benutzt, so dass die Prü-
fung der Eintragungsfähigkeit nicht bei dem Oberbegriff stehen bleiben darf
(vgl. BGH WRP 2002, 91 ff – AC).
Aus diesen Gründen besteht das Schutzhindernis der mangelnden Unter-
scheidungskraft auch für die von den in Klasse 38 beanspruchten nicht
trennbaren Vermietungsdienstleistungen der Klasse 42. Jeglicher Unter-
scheidungskraft entbehrt „Budget 300“ auch für Druckereierzeugnisse, da
die dort genannten Karten Telefon- oder ähnliche Karten sein können, die
ein bestimmtes Budget in Form von Geld- oder Zeitguthaben beinhalten.
2. Bezüglich der übrigen Waren und Dienstleistungen enthält „Budget 300“
weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachgehalt noch
kann das angemeldete Zeichen zur Bezeichnung wesentlicher Eigen-
schaften dienen. Hinweise, dass hier bestimmte Tarife oder eine in Ein-
heiten ausgedrückte kontingentierte Nutzung, die durch das Vorhandensein
eines Guthabens beschrieben wird, eine Rolle spielen, haben sich nicht er-
geben. Auch wenn zur Abrechnung budgetierter Tarife sicher elektrische,
elektronische, optische, Meß-, Signal- und Kontrollapparate und -instru-
mente erforderlich sind und über Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,
Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten Daten-
verarbeitungsgeräte und Computer (auch) der beschränkte Zugang ermög-
licht wird sowie für die Überwachung bzw. Einrichtung von Budget-Tarifen
- 9 -
auch Programmierleistungen erforderlich sind, ebenso für Programme zur
Planung, Erstellung und Überwachung von Budgets, und auch eine Projek-
tierung und Planung von entsprechenden Einrichtungen für die Telekom-
munikation“ erforderlich ist, lässt sich mit „Budget 300“ weder deren Art
noch deren Bestimmung konkret ausdrücken. Auch ist ein sachbeschrei-
bender Inhalt insoweit nur auf Grund gedanklicher Zwischenschritte er-
kennbar. Dies gilt in noch höherem Maße für die Waren „Lehr- und Unter-
richtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)“.
3. Der Senat lässt im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde nicht zu, denn
die einschlägigen Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof – wie zitiert –
entschieden worden. Der Senat ist von den Grundsätze dieser Entschei-
dungen nicht abgewichen.
Grabrucker Baumgärtner Pagenberg
Cl