Urteil des BPatG vom 03.09.2008

BPatG: mangelnde sorgfalt, eigenes verschulden, vertreter, anweisung, unverzüglich, gebühr, arzneimittel, kontrolle, absendung, markenregister

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 75/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 20 882
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des
Richters Merzbach und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingereicht.
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G r ü n d e
I .
Die Wortmarke
Dental-line
ist im Jahr 2007 für die Waren
„Dentalprodukte; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; zahnärzt-
liche Apparate und Instrumente für Dentalzwecke“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des DPMA vom 3. September 2008,
zugestellt am 8. September 2008, wurde die Anmeldung durch eine Prüferin des
höheren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die am 8. Oktober 2008
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Die Beschwerdegebühr
ist am 9. Oktober 2008 eingezahlt worden.
Mit Schreiben vom 20. November 2008 wies die Rechtspflegerin die Anmelderin
darauf hin, dass die tarifmäßige Gebühr zu spät entrichtet worden sei.
Mit Eingabe vom 21. November 2008 trug die Anmelderin vor, dass die Be-
schwerdegebühr bereits am 8. Oktober 2008 per Onlinebanking zur Anweisung
gebracht worden sei. Der sachbearbeitende Anwalt habe bereits am 6. Okto-
ber 2008 seinem Sekretariat die Anweisung erteilt, die Beschwerdegebühr zu be-
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zahlen. Aufgrund eines Versehens der Sekretärin sei dies dann allerdings erst am
Tag des Fristablaufs erfolgt.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 ist die Anmelderin darauf hingewiesen wor-
den, dass gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV bei Überweisungen der Tag der Gutschrift
auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse Weiden als Einzahlungstag gilt. Im
Übrigen sei bei Versäumung von Zahlungsfristen zu berücksichtigen, dass der
Zahlungspflichtige zwar die Frist ausschöpfen dürfe, aber bei einer späten Zah-
lung für die dann erforderliche schnelle Zahlungsweise zu sorgen habe, wobei
auch die gesetzlichen Ausführungsfristen von Überweisungen gemäß § 676a BGB
zu beachten seien (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 91 Rdn. 17).
Daraufhin hat der Vertreter der Anmelderin eine Eidesstattliche Versicherung sei-
ner Mitarbeiterin vorgelegt, die versichert, dass der Rechtsanwalt sie am
6. Oktober 2008 darauf aufmerksam gemacht habe, dass unverzüglich eine Be-
zahlung der Beschwerdegebühr stattzufinden habe. Leider habe sie dies verges-
sen. Erst am 8. Oktober 2008 sei ihr aufgefallen, dass von ihr noch keine Über-
weisung durchgeführt worden sei. Sie habe daraufhin unverzüglich am selben
Tage eine Überweisung der Beschwerdegebühr an die Bundeskasse Weiden per
Onlinebanking vorgenommen. Sie sei davon ausgegangen, dass noch am selben
Tage eine Wertstellung erfolge.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde der Anmelderin gilt als nicht eingereicht.
Da der Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 5 des DPMA vom
3. September 2008 am 8. September 2008 zugestellt worden ist, lief die Frist zur
Einlegung der Beschwerde und damit auch zur Entrichtung der Beschwerdege-
bühr am 8. Oktober 2008 ab (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Mar-
kenG).
Gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV gilt bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf
dem Konto der zuständigen Bundeskasse Weiden - vorliegend der 9. Okto-
ber 2008 - als Einzahlungstag. Ist die Einzahlung der Beschwerdegebühr verspä-
tet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
PatKostG).
Vorliegend kann der Anmelderin auch keine Wiedereinsetzung gemäß § 91 Mar-
kenG in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt, denn die Fristversäu-
mung ist nicht ohne Verschulden erfolgt. Dabei ist mangelnde Sorgfalt vertre-
tungsberechtigter Personen wie eigenes Verschulden zu werten (§ 85 Abs. 2
ZPO). Soweit Hilfskräfte mit Tätigkeiten zur Wahrung von Fristen betraut werden
dürfen (z. B. mit der Notierung und Überwachung der üblichen, häufig vorkom-
menden Fristen), muss es sich um geschultes, zuverlässiges und erprobtes Per-
sonal handeln. Außerdem muss die Büroorganisation gewährleisten, dass durch
einen Fristenkalender eine wirksame Kontrolle der Fristen und der Absendung
fristgebundener Schriftsätze erfolgt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 91
Rdn. 15). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Vertreter der Anmelderin durch
seine Büroorganisation sichergestellt hat, dass die Beschwerdegebühr rechtzeitig
gezahlt wird, da weder erkennbar ist, dass die Frist in einem Fristenkalender ein-
getragen war noch wie dieser kontrolliert wurde. Dass der Vertreter auf sonstige
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Weise die Erledigung der Gebührenzahlung kontrolliert hat, ist seinem Vortrag
ebenfalls nicht zu entnehmen. Insoweit liegt bereits ein Organisationsverschulden
vor. Hinzu kommt, dass sich der Betroffene bzw. sein Bevollmächtigter ein Verse-
hen von Kanzleiangestellten zwar nicht zurechnen lassen muss, wenn er bei der
Auswahl, der weiteren Unterweisung und Beaufsichtigung dieser Personen sowie
bei der Übertragung der jeweiligen Aufgabe nicht selbst eine Obliegenheitsverlet-
zung begangen hat. Vorliegend fehlt jedoch auch jeglicher Vortrag dahingehend,
ob und wie der Vertreter die Mitarbeiterin unterwiesen und beaufsichtigt bzw. re-
gelmäßig stichprobenartig überprüft hat. Hinzu kommt noch, dass die Anweisung,
die Gebühr zu entrichten erst am 6. Oktober erfolgte, so dass angesichts der übli-
chen Banklaufzeiten (§ 676a BGB) besondere Sorgfalt geboten gewesen wäre
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 91 Rdn. 17).
Kliems
Merzbach
Bayer
Cl