Urteil des BPatG vom 17.02.2009

BPatG (grundsatz der perpetuatio fori, stand der technik, gegenstand, perpetuatio fori, patentfähige erfindung, fachmann, patent, einspruch, patg, teil)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 334/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 37 644
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Hildebrandt
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beschlossen:
Das Patent 102 37 644 wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 19. Januar 2006 veröffentlichte Patent 102 37 644 mit der Be-
zeichnung „Federträger mit einem höhenverstellbaren Federteller“ ist am
19. April 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen verse-
hen und auf die Behauptung gestützt, die Gegenstände der erteilten nebengeord-
neten Ansprüche 1 bis 3, 5 und 6 seien nicht neu und beruhten nicht auf einer er-
finderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf folgende
Druckschriften:
D2: DE 101 22 542 A1,
D3: DE 199 55 410 A1,
D4: JP 1 11 08 100 A und
D6: DE-OS 21 46 723.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das angegriffene Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
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Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 bis 3, 5
und 6 sowohl neu als auch erfinderisch sei.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Federträger mit mindestens einem axial beweglich Federteller,
wobei ein Aktuator mit einem Rotor relativ zu seinem Stator eine
Drehbewegung erzeugt, die von einer Bewegungskonvertierungs-
einrichtung in eine Axialbewegung des Federtellers umgesetzt
wird, wobei als Bewegungskonvertierungseinrichtung eine Spindel
verwendet wird, und der Rotor auf seiner Außenseite ein Kraftein-
leitungsprofil und ein Kraftübertragungselement des Federtellers
auf seiner Innenseite ein Gegenprofil aufweist und das Kraftein-
leitungsprofil des Rotors in die Bewegungskonvertierungseinrich-
tung auf einem kleineren Teilkreis ausgeführt ist als die Drehmo-
menterzeugungsflächen des Rotors, wobei eine Momentenabstüt-
zungseinrichtung eine Verdrehbewegung des Federtellers verhin-
dert, dadurch gekennzeichnet, dass der Rotor (17) mit seinen
Drehmomenterzeugungsmittel (19) radial außerhalb von den
Drehmomenterzeugungsflächen (13) des Stators (11) angeordnet
ist.“
Der nebengeordnete Anspruch 2 lautet:
„Federträger mit mindestens einem axial beweglich Federteller,
wobei ein Aktuator mit einem Rotor relativ zu seinem Stator eine
Drehbewegung erzeugt, die von einer Bewegungskonvertierungs-
einrichtung in eine Axialbewegung des Federtellers umgesetzt
wird, wobei ortsfest zu einem Gehäuse des Aktuators als eine
Momentenabstützungseinrichtung ein Verdrehsicherungselement
angeordnet ist, das in formschlüssiger Wirkverbindung mit dem
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Federteller steht, dadurch gekennzeichnet, dass das Verdreh-
sicherungselement (29)
von
einer
schwenkbar
gelagerten
Strebe (45) gebildet wird, die sich an einem aufbaufesten Bau-
teil (5) abstützt.“
Der nebengeordnete Anspruch 3 lautet:
„Federträger mit mindestens einem axial beweglich Federteller,
wobei ein Aktuator mit einem Rotor relativ zu seinem Stator eine
Drehbewegung erzeugt, die von einer Bewegungskonvertierungs-
einrichtung in eine Axialbewegung des Federtellers umgesetzt
wird, wobei eine Momentenabstützungseinrichtung eine Verdreh-
bewegung des Federtellers verhindert, dadurch gekennzeichnet,
dass sich das Gehäuse (9) des Aktuators (3) oberhalb einer
Durchgangsöffnung (39) im Fahrzeugaufbau für den Federträ-
ger (1) abstützt.“
Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet:
„Federträger mit mindestens einem axial beweglich Federteller,
wobei ein Aktuator mit einem Rotor relativ zu seinem Stator eine
Drehbewegung erzeugt, die von einer Bewegungskonvertierungs-
einrichtung in eine Axialbewegung des Federtellers umgesetzt
wird, wobei eine Momentenabstützungseinrichtung eine Verdreh-
bewegung des Federtellers verhindert, dadurch gekennzeichnet,
dass der Stator (11) sein Antriebsmoment an der Stange (7) des
Federträgers (1) abstützt.“
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Der nebengeordnete Anspruch 6 lautet:
„Federträger nach dem Oberbegriff von Patentanspruch 2, da-
durch gekennzeichnet, dass sich das Verdrehsicherungsele-
ment (29) an der Stange (7) abstützt.“
Wegen der Unteransprüche 4 und 7 bis 9 sowie wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-
spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-
sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs-
verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
X ZB 6/08 - Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).
2.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
3.
Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen
Ansprüchen herleiten lassen.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechen-
den nicht bestritten worden.
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4.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-
dung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a.
Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu ist,
er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 101 22 542 A1 (D2) ist ein Federträger mit den Merkmalen des Ober-
begriffs der erteilten Anspruchs 1 bekannt (vgl. Abs. [0006] der Streitpatentschrift).
Von diesem bekannten Federträger unterscheidet sich der Federträger gemäß
dem erteilten Anspruch 1 durch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merk-
male, wonach
der Rotor mit seinen Drehmomenterzeugungsmitteln radial außer-
halb von den Drehmomenterzeugungsflächen des Stators ange-
ordnet ist.
Eine derartige Ausgestaltung liegt für einen Fachmann jedoch in seinem unmittel-
baren Griffbereich. Denn Elektromotoren sind sowohl als Innenläufer als auch als
Außenläufer bekannt und können nach Belieben eingesetzt werden.
Darüber hinaus offenbart die DE 199 55 410 A1 (D3) gemäß dem Ausführungs-
beispiel nach Figur 3 einen im Wesentlichen gattungsgleichen Federträger
- lediglich das Merkmal fehlt, wonach das Krafteinleitungsprofil des Rotors in die
Bewegungskonvertierungseinrichtung auf einem kleineren Teilkreis ausgeführt ist
als die Drehmomenterzeugungsflächen des Rotors -, bei dem der Rotor 9 mit sei-
nen Drehmomenterzeugungsmittel auch radial außerhalb von den Drehmomenter-
zeugungsflächen des Stators 14 angeordnet ist.
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Eine solche Ausgestaltung konnte der Fachmann aber zum gleichen Sinn und
Zweck ohne Schwierigkeiten auf einen Federträger nach der gattungsbildenden
DE 101 22 542 A1 (D2) übertragen.
Auch aufgrund einer anderen einfachen Überlegung kommt man zum gleichen
Ergebnis.
Aus der DE 199 55 410 A1 (D3) ist ein Federträger bekannt, der sich vom Feder-
träger gemäß dem erteilten Anspruch 1 lediglich dadurch unterscheidet, dass das
Krafteinleitungsprofil des Rotors in die Bewegungskonvertierungseinrichtung nicht
auf einem kleineren Teilkreis ausgeführt ist als die Drehmomenterzeugungsflä-
chen des Rotors.
Ein Federträger, bei dem das Krafteinleitungsprofil des Rotors in die Bewegungs-
konvertierungseinrichtung auf einem kleineren Teilkreis ausgeführt ist als die
Drehmomenterzeugungsflächen des Rotors, ist jedoch sowohl aus der DE
101 22 542 A1 (D2) (vgl. z. B. Figur 1) als auch aus der JP 11 108 100 A (D4) (vgl.
Figur 1 und 2) bekannt.
Eine einfache Zusammenschau von der DE 199 55 410 A1 (D3) mit der DE
101 22 542 A1 (D2) oder der JP 11 108 100 A (D4) führt somit ebenfalls zum Ge-
genstand des erteilten Anspruchs 1.
Nach alledem ist der erteilte Anspruch 1 nicht bestandsfähig.
b.
Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten nebengeordneten An-
spruchs 2 neu ist, er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 199 55 410 A1 (D3) ist ein Federträger mit den Merkmalen des Ober-
begriffs des erteilten Anspruchs 2 bekannt (vgl. z. B. Figuren 1 und 3). Dieser be-
kannte Federträger zeichnet sich weiterhin dadurch aus,
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dass das Verdrehsicherungselement 16 von einer … Strebe gebil-
det wird, die sich an einem aufbaufesten Bauteil abstützt.
Als Unterschied dazu verbleibt somit lediglich, dass die Strebe „schwenkbar gela-
gert“ ist.
Dieser Unterschied vermag eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht zu begrün-
den, da es sich um eine einfache und im Belieben des Fachmannes liegende kon-
struktive Ausgestaltung handelt. Denn eine möglichst einfache Momentenabstüt-
zung, wie sie aufgabengemäß erreicht werden soll (vgl. Abs. [0007] der Streitpa-
tentschrift), wird bereits durch die in der DE 199 55 410 A1 (D3) gezeigte Verdreh-
sicherung erreicht.
Der erteilte nebengeordnete Anspruch 2 ist somit ebenfalls nicht bestandsfähig.
c.
Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten nebengeordneten An-
spruchs 3 neu ist, er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE-OS 21 46 724 ist ein Federträger mit den Merkmalen des Oberbegriffs
des erteilten nebengeordneten Anspruch 3 bekannt. Bei diesem Federträger ist
das Gehäuse des Aktuators oberhalb einer Durchgangsöffnung im Fahrzeugauf-
bau für den Federträger angeordnet und an einem Kugellager 10 abgestützt, das
in die Durchgangsöffnung im Fahrzeugaufbau eingesetzt ist (vgl. Figur 1). Im Un-
terschied zur Ausgestaltung nach dem erteilten Anspruch 3 stützt sich somit das
Gehäuse des Aktuators gemäß der DE-OS 21 46 724 in einer Durchgangsöffnung
im Fahrzeugaufbau für den Federträger ab, während es sich anspruchsgemäß
oberhalb einer Durchgangsöffnung im Fahrzeugaufbau für den Federträger ab-
stützen soll.
Dieser Unterschied vermag jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu begründen, da
es sich lediglich um eine konstruktive Abwandlung handelt, die im Belieben des
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Fachmannes liegt und von ihm je nach Bedarf realisiert werden kann, zumal auch
nicht erkennbar ist, welche besonderen Wirkungen und Vorteile sich aus der be-
anspruchten Ausgestaltung im Vergleich mit dem Stand der Technik ergeben sol-
len. Zumindest sagt die Streitpatentschrift nichts dazu aus.
Der erteilte nebengeordnete Anspruch 3 ist somit ebenfalls nicht bestandsfähig.
d.
Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten nebengeordneten An-
spruchs 5 neu ist, er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 101 22 542 A1 (D2) oder auch aus der DE 199 55 410 A1 (D3) ist je-
weils ein Federträger mit den Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten nebenge-
ordneten Anspruchs 5 bekannt. Die im kennzeichnenden Teil angegebenen
Merkmale, wonach
der Stator sein Antriebsmoment an der Stange des Federträgers ab-
stützt,
sind jedoch weder in der DE 101 22 542 A1 (D2) noch in der DE 199 55 410 A1
(D3) verwirklicht.
Mit Anspruch 5 wird eine weitere Ausgestaltung einer Verdrehsicherung bean-
sprucht. Während gemäß dem erteilten Anspruch 1 das Drehmoment an dem Ge-
häuse des Aktuators abgestützt ist (vgl. Figur 1, Pos. 29, 31, 33), soll es sich ge-
mäß der alternativen Ausgestaltung nach Anspruch 5 an der Stange des Feder-
trägers abstützen (vgl. Figur 2, Pos. 53, 55), beispielsweise über eine Form-
schlussverbindung nach Art einer Passfeder (vgl. Abs. [0026], Z. 1 bis 9 der
Streitpatentschrift).
Eine Passfeder ist jedoch ein allgemein bekanntes und dem Fachmann geläufiges
Maschinenelement aus dem Maschinenbau, welches zur Realisierung einer form-
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schlüssigen Welle-Nabe-Verbindung benutzt wird und zur Übertragung von Dreh-
momenten dient. Von daher war es für den Fachmann naheliegend, sich dieses
allgemein bekannten Mittels zu bedienen und den Stator - statt gemäß Figur 1 am
Gehäuse des Aktuators - nunmehr an der Stange des Federträgers abzustützen.
Eine solche Maßnahme stellt lediglich eine konstruktive Abwandlung bekannter
Lösungen dar, welche sich dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwis-
sens nahezu von selbst erschließt.
Der erteilte nebengeordnete Anspruch 5 ist somit ebenfalls nicht bestandsfähig.
e.
Es mag dahinstehen, ob der Gegenstand des erteilten nebengeordneten An-
spruchs 6 neu ist, er beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Abgesehen von der Tatsache, dass nicht klar erkennbar ist, was mit „der Stange“
im kennzeichnenden Teil gemeint sein soll, stellt die beanspruchte Ausgestaltung
eine im Belieben des Fachmannes liegende und rein konstruktive Weiterbildung
dar. Denn an welcher Stelle das Verdrehsicherungselement abgestützt ist, hängt
allenfalls von konstruktiven Gesichtspunkten ab, erfordert aber keinen erfinderi-
schen Schritt. Im Übrigen gibt die Streitpatentschrift auch keinerlei Hinweise, ob
ggf. besondere Vorteile mit der beanspruchten Ausgestaltung verbunden sind.
Der erteilte nebengeordnete Anspruch 6 ist somit ebenfalls nicht bestandsfähig.
f.
Zusammen mit dem jeweiligen übergeordneten Anspruch fallen notwendiger-
weise auch die rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Ver-
schlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlacken-
bad“).
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g.
Nachdem beide Beteiligten ihre Anträge auf mündliche Verhandlung
zurückgenommen haben, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entschei-
den.
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl