Urteil des BPatG vom 14.05.2003

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, verkehr, besucher, bestandteil, dienstleistung, sachbezeichnung, datenverarbeitung, veranstaltung, zugang

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 117/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 16 564.5
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert so-
wie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der Wortfolge
ConnectedService
für die Dienstleistungen
"Messepräsentationen, Informationsveranstaltungen zu Werbe-
zwecken, Informationsveranstaltungen zu technischen Innovatio-
nen"
zurückgewiesen, weil es sich bei ihr um eine die beanspruchten Dienstleistungen
beschreibende Angabe handele, die freihaltungsbedürftig sei und der die erforder-
liche Unterscheidungskraft fehle. Der angemeldete, mit "verbundene Dienst-
leistung" bzw "verknüpfte Dienstleistung" zu übersetzende Begriff bezeichne in
naheliegender Form den Inhalt bzw das Thema von Messepräsentationen und In-
formationsveranstaltungen. Die Angabe "alles aus einer Hand" sei ein anderer
Ausdruck für das, was in der angemeldeten Marke mit "ConnectedService" be-
zeichnet werde. Als Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe müsse diese Be-
zeichnung auch den Mitbewerbern der Anmelderin freigehalten werden. Die von
der Marke angesprochenen Verkehrskreise, die deren Bedeutung verstünden,
würden hierin einen Sachhinweis, aber keine Marke sehen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, im
angegriffenen Beschluss sei offen geblieben, inwieweit die angemeldete Marke
eine Inhaltsbeschreibung für die beanspruchten Dienstleistungen bilde. Für einen
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mit diesen Dienstleistungen konfrontierten Verbraucher bleibe die Bezeichnung
auch bei einer Übersetzung in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne
unklar und vieldeutig. Es sei auch zweifelhaft, ob der Inhalt bzw das Thema als ein
Merkmal der Dienstleistungen angesehen werden könne. Der angemeldeten Be-
zeichnung fehle auch nicht die Unterscheidungskraft. Sie sei vielmehr als phanta-
sievoll und kreativ einzustufen, weil sich der Inhalt der beanspruchten Dienst-
leistungen aus ihr nicht erschließen lasse. Die Anmelderin beantragt die Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt
für die beanspruchten Dienstleistungen zumindest jegliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil sie von den maßgeblichen, durchschnittlich ge-
bildeten und informierten Abnehmern dieser Dienstleistungen nur als ein be-
schreibender Sachhinweis verstanden werden wird.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ein großzügiger Maßstab anzule-
gen (BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH; GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR
YOU). Auch bei Zugrundelegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabs fehlt einer
angemeldeten Wortmarke aber jedenfalls dann die Unterscheidungskraft, wenn
ein die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibender Begriffsgehalt
im Vordergrund steht (BGH GRUR 1999, 728, 729 – PREMIERE II). Das ist bei
der Bezeichnung "ConnectedService" im Hinblick auf die beanspruchten Dienst-
leistungen der Fall.
Da das Verb "(to) connect" Bestandteil des englischen Grundwortschatzes ist, wird
"connected" von einem rechtserheblichen Teil der deutschen Besucher von Mes-
sepräsentationen und Informationsveranstaltungen ohne weiteres im Sinne von
"verbunden, verknüpft" übersetzt werden. Das weitere, ursprünglich ebenfalls eng-
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lischsprachige Wort "Service" ist bereits zu einem Bestandteil der deutschen
Sprache geworden. Seine Verständlichkeit steht somit außer Frage. Das inhaltli-
che Erfassen der Gesamtbezeichnung "ConnectedService" im Sinne von "verbun-
dener Service" liegt daher auch für den deutschen Verkehr auf der Hand und er-
fordert keinerlei sprachliche Analyse und keine weitergehenden Überlegungen.
Hinzu kommt - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - , dass die an-
gemeldete Bezeichnung im Bereich der Datenverarbeitung einen Netzwerkdienst
bezeichnet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht unerhebli-
cher Teil des Verkehrs ihr bereits einmal begegnet ist und sie als Sachbezeich-
nung kennt. Bei der Verbindung bzw Verknüpfung von Serviceleistungen, auch auf
dem Automobilsektor, spielen Datennetzwerke häufig eine bedeutende Rolle.
Wie von der Markenstelle zutreffend angenommen, werden die mit der - in ihrem
Begriffsinhalt eindeutigen - Bezeichnung "ConnectedService" konfrontierten Besu-
cher von Messepräsentationen und Informationsveranstaltungen darin nur einen
Sachhinweis auf das sehen, was ihnen im Rahmen der Präsentation vorgestellt
werden bzw worüber sie im Rahmen der Veranstaltung informiert werden sollen,
nämlich einen Service, der sich dadurch auszeichnet, dass er durch eine Ver-
knüpfung einen erleichterten oder verbesserten Zugang zu Waren oder Dienst-
leistungen bietet. Einen darüber hinausgehenden Phantasiegehalt sowie irgend-
eine Besonderheit, die den Verkehr veranlassen könnte, in der fraglichen Be-
zeichnung mehr als einen inhaltsbeschreibenden Sachhinweis zu sehen, weist die
angemeldete Bezeichnung hingegen nicht auf. Auch die Anmelderin hat nicht
darlegen können, worin ein solcher Phantasiegehalt gesehen werden könnte. An-
gesichts dieser Umstände ist nicht zu erwarten, dass der Verkehr in der angemel-
deten Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der so
gekennzeichneten Dienstleistungen sehen wird.
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Da der angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft fehlt, konnte
die Frage, ob ihr die Eintragung auch als beschreibende, freihaltungsbedürftige
Angabe zu versagen wäre (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dahingestellt bleiben.
Albert Kraft Reker
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