Urteil des BGH vom 02.04.2017

BGH (last, anklage, stpo, anhörung, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 15/06 vom
14. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 5. September 2005 wird verworfen; jedoch wird der Urteils-
tenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen
wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, muss der Angeklagte
- damit Anklage und Eröffnungsbeschluss erschöpft sind - vom Vorwurf der Körper-
verletzung freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese Tat nicht für er-
wiesen erachtet hat (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m. w. N.).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert