Urteil des BGH vom 02.04.2017

BGH (arglistige täuschung, zpo, vertragsschluss, begründung, fortbildung, erfüllung, beschwerde, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 223/07
vom
18. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
21. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die nicht
vollständige Erfüllung der Mietgarantie belegt eine arglistige Täuschung
bei Vertragsschluss nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 26.741,74 €.
Nobbe Müller
Joeres
Mayen
Maihold
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 12.04.2006 - 14 O 1287/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 3 U 116/06 -