Urteil des BGH vom 06.01.0029

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 41/03
vom
17. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO § 233 Fa
Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fri-
stenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im
Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für
diese vorgeschriebenen Frist nachzuprüfen.
BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03 - LG Gera
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch
am 17. März 2004
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen
die
Beschlüsse
der
6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. und 29. Okto-
ber 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 3.855 €
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung.
Ihrem Prozeßbevollmächtigten wurde am 25. April 2003 das klage-
abweisende Urteil des Amtsgerichts zugestellt. Auf dessen Vorderseite
vermerkte die Büroangestellte zutreffend den 26. Mai 2003 als letzten
Tag der Berufungsfrist sowie den 25. Juni 2003 als letzten Tag der Beru-
fungsbegründungsfrist und trug diese Daten auch in den Fristenkalender
der Kanzlei ein. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin überprüfte die
eingetragenen Fristen, als ihm die Akte am 12. Mai 2003 vorgelegt wur-
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de, und legte rechtzeitig Berufung ein. Als die Angestellte die Mitteilung
des Landgerichts erhielt, daß die Berufung dort am 26. Mai 2003 einge-
gangen sei, notierte sie den 26. Juni 2003 als Datum des Ablaufs der Be-
rufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und strich den 25. Juni 2003
aus. Sie hat an Eides Statt versichert, dieses Versehen sei ihr unerklär-
lich; sie sei über die Änderung der Berufungsbegründungsfrist durch das
am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Zivilprozes-
ses unterrichtet gewesen, wie ihre ursprüngliche Eintragung auf der Aus-
fertigung des amtsgerichtlichen Urteils zeige. Am 18. Juni 2003 legte die
Angestellte die Akte dem Prozeßbevollmächtigten mit einem außen an-
gebrachten Zettel in DIN-A-6 Größe vor, auf dem als Tag des Fristab-
laufs der 26. Juni 2003 angegeben war. Der Prozeßbevollmächtigte der
Klägerin hat eidesstattlich versichert, er habe sich auf diese Angabe ver-
lassen, als er am 25. Juni 2003 die Berufungsbegründung diktiert habe,
weil die Fristberechnung von ihm bereits vor Einlegung der Berufung
überprüft und für richtig befunden worden war. Die Berufungsbegründung
wurde am 26. Juni 2003 unterschrieben und ging am gleichen Tag per
Telefax beim Landgericht ein.
Am 10. Juli 2003 erhielt der Prozeßbevollmächtigte den Hinweis
des Landgerichts, daß die Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht ge-
wahrt sei. Am 18. Juli 2003 ging beim Landgericht der Antrag auf Wie-
dereinsetzung ein. Mit Beschluß vom 6. Oktober 2003 hat das Landge-
richt den Antrag zurückgewiesen, da die Versäumung der Prozeßhand-
lung auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren ei-
genen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruhe. Dieser habe
nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen Sorge dafür getra-
gen, daß eine Büroangestellte nicht eigenmächtig die im Fristenkalender
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notierten Daten ändere. Jedenfalls habe er nach Vorlage der Akte zum
Zweck der Berufungsbegründung den Ablauf der Frist selbst nachrech-
nen müssen. Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der
Klägerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2003 als un-
zulässig verworfen. Darin wird hervorgehoben, dem Prozeßbevollmäch-
tigten der Klägerin sei nicht nur zuzumuten, sondern im Rahmen seiner
Berufungsbegründung auch ohne weiteres möglich gewesen, noch ein-
mal den Fristablauf anhand des Eingangsstempels auf dem angefochte-
nen Urteil zu kontrollieren.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 6. November 2003
beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie hier
noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß gemäß
§§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Rechtsbe-
schwerde eingelegt werden (BGHZ 152, 195, 197 f.). Deren formelle
Voraussetzungen (§ 575 ZPO) sind eingehalten. Die Rechtsbeschwerde
ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch wegen ih-
rer grundsätzlichen Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2). Sie bleibt aber in
der Sache ohne Erfolg.
Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, zwar sei ein
Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, den Fristab-
lauf selbst nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer
fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluß vom
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13. November 1975 - III ZB 18/75 - NJW 1976, 627, 628; Beschluß vom
11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; Beschluß vom
5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 2). Nicht ge-
klärt sei indessen, ob diese Prüfung notwendig in engem zeitlichen Zu-
sammenhang mit der fristgebundenen Prozeßhandlung und insbesonde-
re auch dann erfolgen müsse, wenn der Prozeßbevollmächtigte wie im
vorliegenden Fall die korrekte Eintragung des Ablaufs der für die Pro-
zeßhandlung maßgebenden Frist in den Kalender der Kanzlei bereits zu
einem früheren Zeitpunkt überprüft habe. Eine doppelte Prüfung könne
von ihm ebenso wenig erwartet werden wie die doppelte Führung von
Fristenkalendern (dazu BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 -
NJW 2000, 3006 unter II 2 a).
Dem ist nicht zu folgen. Die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten,
den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhand-
lung selbständig zu prüfen, beruht darauf, daß die sorgfältige Vorberei-
tung der Prozeßhandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen An-
forderungen an ihre Zulässigkeit einschließt. Diese Aufgabe ist von der
Fristberechnung und Fristkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der
rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den
Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der
routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten (BGH, Beschluß vom
13. November 1975 aaO). Anders als bei der doppelten Führung von Fri-
stenkalendern geht es hier um unterschiedliche Aufgaben des von den
Angestellten geführten Fristenkalenders einerseits und der Pflicht des
Prozeßbevollmächtigten selbst zur Vorbereitung der Prozeßhandlung
andererseits. Hat der Prozeßbevollmächtigte - wie er hier vorträgt - die
von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist über-
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prüft, obwohl dies von der Aufgabenstellung her an sich nicht erforderlich
gewesen wäre, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorberei-
tung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebe-
nen Frist nochmals zu überprüfen. Zwar muß die Prozeßhandlung nicht
in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden Frist
vorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung
des Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von
ihm zu einem früheren Zeitpunkt bereits berechneten Frist.
Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Auf die Frage,
ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin durch besondere Maßnahmen
Vorsorge dafür getroffen hatte, daß eine im Fristenkalender notierte, von
ihm überprüfte Frist nicht von der Angestellten eigenmächtig verändert
wurde, kommt es nicht mehr an.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch