Urteil des BGH vom 08.05.1957

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 359/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHR:
ja
BJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1
a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren,
daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vorder-
grund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle
spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM
ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.
b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2
Satz 1 BJagdG.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03 - LG Verden
AG Walsrode
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Verden vom 14. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagten Landwirte betreiben in der Gemarkung G.
auf größeren (nicht eingezäunten) Feldplantagen Spargelanbau. Im Jahre 2002
meldeten sie mehrere im Frühjahr eingetretene Wildschäden bei der Samtge-
meinde R. an. Die Samtgemeinde R. erließ unter dem 24. Juni und
dem 30. Juli 2002 mehrere Vorbescheide, durch die den Klägern als Pächtern
des gemeinschaftlichen Jagdbezirks G. aufgegeben wurde, dem
Beklagten zu 1 insgesamt 15.308,71 € und dem Beklagten zu 2 2.062,50 €
Schadensersatz zu leisten. Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage der
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Kläger hat das Amtsgericht die genannten Vorbescheide aufgehoben und die
Ansprüche der Beklagten auf Wildschadensersatz zurückgewiesen. Die dage-
gen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklag-
ten ihre Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der zu ihren Gunsten er-
gangenen Vorbescheide der Samtgemeinde R. weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das von den Parteien hier zur Prüfung der Ansprüche auf Ersatz von
Wildschäden (§§ 29 ff BJagdG) eingeschlagene Verfahren entspricht dem nie-
dersächsischen Landesrecht (vgl. § 35 BJagdG i.V.m. Artikel 39 des Landes-
jagdgesetzes - LJagdG - in der Fassung vom 24. Februar 1978 [Nds. GVBl.
1978, S. 218] und der Verordnung über das Verfahren in Wild- und Jagdscha-
denssachen - WJSchadVO - vom 16. März 1999 [Nds. GVBl. 1999, S. 98]).
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II.
1.
Das Berufungsgericht zieht zwar, ohne näher auf die Voraussetzungen
einzugehen, eine Verpflichtung der Kläger zum Ersatz des durch bestimmte
Wildarten verursachten Schadens nach §§ 29 ff BJagdG in Betracht, meint
aber, ein dahingehender Anspruch der Beklagten sei hier nach § 32 Abs. 2
Satz 1 BJagdG ausgeschlossen.
Bei den Spargelanlagen der Beklagten handele es sich um Freiland-
anpflanzungen eines "Garten- oder hochwertigen Handelsgewächses". Wie
hier zwischen den Beteiligten unstreitig sei, gehöre Spargel zu denjenigen Ge-
wächsen, die ursprünglich ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend
in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet
und gehandelt worden seien. Würden Pflanzungen solcher Gewächse außer-
halb von Gärten als Freilandpflanzung angebaut, so zögen sie das Wild an und
die Gefahr eines Wildschadens sei deshalb besonders groß. Der Gesetzgeber
habe deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen den Wildscha-
densersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen
abhängig gemacht, weil dem Ersatzpflichtigen nicht ohne weiteres zugemutet
werden könne, eine so hohe Gefahr zu tragen.
Dabei - so meint das Berufungsgericht weiter - verlöre Spargel seine
Eigenschaft als Gartengewächs auch nicht dadurch, daß er in bestimmten Ge-
genden lange Zeit hindurch in großem Umfang feldmäßig angebaut werde. Der
Bundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige An-
pflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der
feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vorder-
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grund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hin-
weis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 =
RdL 1957, 191). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Ge-
danke, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in ei-
ner anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen seien bzw. daß durch eine
allgemeine Veränderung der Anbauweise ein Gartengewächs zur Feldpflanze
werden könnte, führe zu einer (Rechts-)Unsicherheit, zumal eine Abgrenzung
- insbesondere des Zeitpunktes - kaum möglich sei. Spargel bleibe daher, auch
wenn er feldmäßig angebaut werde, ohne Ausnahme ein Gartengewächs, mit
der Folge, daß die Beklagten ihre Anpflanzungen auf ihre Kosten selbst gegen
Verbiß schützen müßten. Die Auffassung, eine "Gartenpflanze" könne durch
fast ausschließlichen Anbau im Feld zu einer "Feldfrucht" im Sinne des Geset-
zes werden, finde in § 32 Abs. 2 BJagdG weder eine unmittelbare Stütze, noch
bestehe Anlaß zu einer richterlichen Rechtsfortbildung in dieser Richtung, zu-
mal der Bundesgesetzgeber durch § 32 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich (nur) den
Landesgesetzgeber ermächtigt habe, in besonderen Fällen, wie etwa für den
Weinanbau in Baden-Württemberg, eine andere Regelung zu treffen.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
a) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird - soweit die Länder nichts
anderes bestimmen - derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der an Weinbergen,
Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkul-
turen, die durch Einbringungen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden
Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder "Freiland-
pflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen" entsteht,
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wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die
unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Bei der Auslegung sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil
vom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich
davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art
einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen beson-
deren Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten er-
fordern. Dies gilt beispielsweise auch für Freilandanpflanzungen in Gemüse-
anbaugebieten, die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die
Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist. Der
Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil
dem Ersatzpflichtigen die Auferlegung einer so hohen Gefahr nicht ohne weite-
res zugemutet werden kann, den Wildschadensersatzanspruch von dem Vor-
handensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht. Der Gesetz-
geber hat, obwohl ihm bekannt war, daß in bestimmten Gegenden Gemüse in
großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderrege-
lung getroffen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch
in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil
vom 8. Mai 1957 aaO).
b) Dieser Ausgangspunkt läßt aber unberührt, daß der Ausschluß eines
Anspruchs auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, soweit
es um die hier in Rede stehende Abgrenzung geht, sowohl nach den im Gesetz
verwendeten Begriffen als auch nach dem Zweck des Gesetzes nicht unab-
hängig von Zeit und Ort nach immer gleichen Kriterien zu beurteilen ist, son-
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dern daß auch und gerade die Tatbestandselemente "Gartengewächse" und
"hochwertige Handelsgewächse" ihrer Natur nach allgemeinen Wandlungen
unterliegen.
a) Bei der Begriffsbestimmung ist von dem Sprachgebrauch und der
Verkehrsanschauung auszugehen. Gartengewächse sind danach Gemüse-,
Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien
typischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl.
§ 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß
oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorge-
nommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO). Schon aus diesen allgemein
anerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die "üblicherweise" getätig-
te Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die je-
weiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse
Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend
jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine
Veränderung der Anbauweise "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann
(BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve
AgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer
aaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht
3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34
NJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973,
199, 200 f m.w.N.). Sollte der feldmäßige Anbau in einem größeren Gebiet
derart im Vordergrund stehen, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine
Rolle spielt, so rechtfertigen es daher - wiederum - Sprachgebrauch und Ver-
kehrsanschauung, die hergebrachte Bezeichnung als "Gartengewächs" auf-
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zugeben (Gaisbauer aaO). Es handelt sich hierbei gegebenenfalls um eine (in
einem weiten regionalen Bereich) allgemein eingetretene Veränderung der An-
bauweise vom Garten- zum Feldbau. Daß eine gesetzliche Risikoverteilung,
so wie sie in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgenommen worden ist, von derarti-
gen allgemeinen Veränderungen beeinflußt werden kann, führt entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts zu keiner besonderen Rechtsunsicherheit
für die beteiligten Kreise; es geht um nichts anders als um die im Gesetz selbst
"angelegte" Anpassung der rechtlichen Gegebenheiten an eingetretene tat-
sächliche Veränderungen. Diese Auslegung - innerhalb des Anwendungsbe-
reichs des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG - verbietet sich auch nicht deshalb, weil
das Gesetz zugleich einen Vorbehalt für den Landesgesetzgeber enthält, über
die durch diese Bestimmung gesetzte Schranke hinaus eine Verpflichtung zum
Wildschadensersatz zu begründen; es handelt sich um unterschiedliche Rege-
lungsbereiche.
bb) Den Spargelanbau anders zu behandeln als nach den dargestellten
Grundsätzen, besteht kein Anlaß. Zwar wird Spargel herkömmlicherweise als
Gartengewächs angesehen (Drees, Wild- und Jagdschaden 7. Aufl. S. 15; Ro-
se aaO; Gaisbauer aaO S. 202). Das schließt aber nicht aus, daß auch diese
Pflanze die Eigenschaft eines Gartengewächses verlieren kann, wenn der feld-
mäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich dazu führt, daß er in die-
sem Bereich den gartenmäßigen Anbau völlig verdrängt (vgl. Kümmerle/Nagel
Jagdrecht in Baden-Württemberg 9. Aufl. S. 181 mit dem Hinweis auf ein Urteil
des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 1997, in dem allerdings im
Ergebnis "ein solch weiter Anbaubereich" in dem Spargelanbaugebiet Schwet-
zingen/Hockenheim/Reilingen/St. Leon-Rot/Walldorf und Umgebung" verneint
wurde).
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Im Streitfall haben die Beklagten vorgetragen, im Bereich des sogenann-
ten "Spargelgürtels", der sich aus dem Raum Braunschweig über Burgdorf,
Celle, Nienburg, Rethem bis in die Gegend von Verden hinziehe und große
Teile Niedersachsens umfasse, habe der feldmäßige Anbau von Spargel den
gärtnerischen Anbau desselben vollständig verdrängt. Daß das Berufungsge-
richt dieser Behauptung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht
nachgegangen ist, erweist sich danach als rechtsfehlerhaft.
3.
Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (vgl. § 561 ZPO).
a) Daß Wildschäden nicht ersetzt werden, wenn die Herstellung von üb-
lichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umstän-
den zur Abwendung des Schadens ausreichen, gilt gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG
auch für "hochwertige Handelsgewächse". Ob, wie die Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit ebenfalls geltend gemacht haben, Spargel hierunter fällt, hat das
Berufungsgericht - aus seiner Sicht ebenfalls folgerichtig - nicht geprüft.
b) Dies ist indes zu verneinen. Rechtsprechung (LG Krefeld, Urteil vom
16. Juni 1966 - 1 S 29/66 - EJS II S. 14 [Ls.]; LG München II RdL 1976, 210,
211) und Fachliteratur (Bendel RdL 1956, 294, 295; Gaisbauer aaO S. 201;
Drees aaO S. 15; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 22; Rose aaO) verstehen unter
(hochwertigen) Handelsgewächsen nur solche, die für den direkten Endver-
brauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren,
die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig
sind. Ausgehend hiervon gibt es keinen Grund, etwa Spargel - trotz seines ho-
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hen Preises - als (hochwertiges) Handelsgewächs anzusehen, denn er wird
nicht zu wertvollen Handelswaren verarbeitet, sondern er ist zum direkten Ver-
brauch bestimmt (LG Krefeld aaO).
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III.
Da mithin ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Wildschaden we-
der mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch nach dem Sachstand des
Revisionsverfahrens mit einer anderen Begründung verneint werden kann, ist
die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
Die Feststellung, daß es sich im Streitfall bei dem betroffenen Spargel
um ein "Feldgewächs" gehandelt hat, setzt voraus, daß dort in einem größeren
Gebiet, etwa einem größeren Teil Niedersachsens - jedenfalls in einem Be-
reich, der über einen Landkreis erheblich hinausgeht (vgl. Mitschke/Schäfer
aaO Rn. 21) -, der feldmäßige Anbau von Spargel derart im Vordergrund steht,
daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt. Dafür, ob der
Anbau "feldmäßig" erfolgt, kann außer der Art und Weise der Bearbeitung des
Bodens auch die Größe der Felder - unter Berücksichtigung der Bodenbe-
schaffenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten - von Bedeutung sein.
Auch muß der Spargelanbau insgesamt in der betreffenden Region als Teil der
landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben. Es muß sich zudem um
nachhaltige, bereits über Jahre andauernde, Entwicklungen handeln. Als Be-
weismittel kommen gutachterliche Äußerungen der Landwirtschaftskammer(n)
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oder anderer sachkundiger Stellen in Betracht (vgl. Drees aaO S. 15), auch
das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Zweifel gehen zu
Lasten des Geschädigten (Drees aaO S. 17).
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Galke