Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918BXIZB4.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 4/17
vom
11. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und
Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspfle-
gerin vom 14. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom
16. August 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG zulässige Erinnerung gegen den Be-
schluss vom 14. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16. August
2018 hat keinen Erfolg.
1. Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 RpflG zulässig.
a) Zwar ist nach dem handschriftlichen Empfangsbekenntnis des Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof
Dr. , diesem der angefochtene Beschluss vom 14. Juni 2018 am 5. Juli
2018 zugegangen. Danach wäre die Frist zur Einlegung der Erinnerung nach
§ 11 Abs. 2 RpflG durch das Schreiben des Klägers, das am 20. Juli 2018 bei
dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, nicht gewahrt.
b) Die Frist ist jedoch eingehalten, da der angegriffene Beschluss dem
Prozessvertreter des Klägers tatsächlich erst am 6. Juli 2018 zugegangen ist.
aa) Zwar bringt ein Empfangsbekenntnis als Privaturkunde nach § 416
ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeich-
neten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang. Je-
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doch ist der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis ent-
haltenen Angaben zulässig. Dafür ist erforderlich, dass die Richtigkeit der An-
gaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit,
die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen
ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210
Rn. 6 mwN).
bb) So ist es hier. Rechtsanwalt Dr. hat dargetan, dass er das
Empfangsbekenntnis tatsächlich erst am 6. Juli 2018 unterzeichnet habe. Die
Einfügung des unzutreffenden Datums beruhe darauf, dass er sich auf seine
Armbanduhr verlassen habe, die seit Ablauf des 30. Juni 2018 einen Tag nach-
gegangen sei. Ergänzend hat die Kanzleiangestellte des Prozessvertreters des
Klägers an Eides statt versichert, dass sie den angefochtenen Beschluss mit
der Post am 6. Juli 2018 bei dem Bundesgerichtshof abgeholt und das Emp-
fangsbekenntnis sodann ohne Anbringung eines Datumsstempels Herrn
Rechtsanwalt Dr. , der an diesem Tag in seinem auswärtigen Home-
Office gearbeitet habe, mit Telefax übermittelt habe.
Aus einem Vergleich des Telefaxausdrucks des Empfangsbekenntnis-
ses, das bei dem Bundesgerichtshof am 6. Juli 2018 eingegangen ist, mit dem
Original des von Rechtsanwalt Dr. unterschriebenen Empfangsbe-
kenntnisses, das dieser vorgelegt hat, ergibt sich, dass das Formblatt zum
Empfangsbekenntnis kanzleiintern erst am 6. Juli 2018 an das Telefaxgerät von
Dr. abgesandt worden ist. Das belegt, dass die von Rechtsanwalt
Dr. handschriftlich angebrachte Datierung auf den 5. Juli 2018 sachlich
nicht zutreffend ist.
2. Die Erinnerung hat sachlich keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf
die Beschlüsse vom 14. Juni 2018 und 16. August 2018 Bezug genommen. Bei
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Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10. Oktober
2017 sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen
der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. So-
weit der Kläger - erneut - zusätzliche, bislang nicht oder nicht in derselben Höhe
geltend gemachte Abzüge von dem anzusetzenden Einkommen geltend macht
oder erst für die Zukunft in Aussicht stellt, sind diese nicht im Verfahren der
Rechtspflegererinnerung zu berücksichtigen.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.09.2016 - 12 O 2790/14 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 12 U 2117/16 -