Urteil des BGH vom 04.09.2018

Urteil vom 04.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:040918BVIIIZR227.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 227/16
vom
4. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2018 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 3. Juli 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO) ist unzulässig,
weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in
Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und ent-
scheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat
(vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, juris Rn. 1;
vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris
Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus wel-
chen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung sei-
ner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbrin-
gen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senatsbeschluss vom 10. Janu-
ar 2017 - VIII ZR 14/16, aaO mwN).
Daran fehlt es hier. Obwohl der Senat im angegriffenen Beschluss (vom
3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, juris) nicht von der Möglichkeit nach § 544 Abs. 4
Satz 2 Alt. 2 ZPO Gebrauch gemacht, sondern vielmehr (ausführlich) begründet
hat, dass die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi-
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on in dem Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen war, weil die Beklagte
im Rahmen ihrer Beschwerdebegründungen keinen der geltend gemachten Zu-
lassungsgründe ausreichend darzulegen vermochte, beschränkt sie sich im
Rahmen ihrer Anhörungsrüge auf die allgemeine und ohne jeden näheren Be-
zug zur angegriffenen Entscheidung formulierte Beanstandung, der Senatsbe-
schluss lasse "eine aussagekräftige Befassung mit den vorgebrachten Revisi-
onszulassungsgründen nicht erkennen" und verletze den Anspruch der Beklag-
ten auf rechtliches Gehör, weil der Senat "ohne nähere Begründung" zu den im
Einzelnen vorgebrachten Revisionsgründen die Notwendigkeit der Revisionszu-
lassung verneint habe. Eine solche Darstellung genügt den oben dargestellten
Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO nicht im Ansatz.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 08.04.2016 - 3 O 44/15 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2016 - 7 U 28/16 (Hs) -