Urteil des BGH vom 05.09.2018
Urteil vom 05.09.2018
ECLI:DE:BGH:2018:050918BVZB98.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 98/18
vom
5. September 2018
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2018 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den
Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter, die den
Beschluss vom 26. Juli 2018 gefasst haben, wird, weil ein Grund für die
Besorgnis der Befangenheit nicht ansatzweise erkennbar ist, als
unzulässig verworfen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 -
V ZA 35/15, juris).
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Antragstellers
vom 14. August 2018 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom
26. Juli 2018 zu ändern. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden.
Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser
Sache rechnen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele
Haberkamp
Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 2 C 175/18 -
LG München II, Entscheidung vom 09.05.2018 - 6 T 1320/18 und 6 T 1367/18 -