Urteil des BGH vom 13.09.2018

Urteil vom 13.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:130918BIXZR275.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 275/17
vom
13. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richte-
rin Möhring und den Richter Meyberg
am 13. September 2018
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 13.000
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger will aus abgetretenem Recht gegen den Ehemann der Be-
klagten (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in Höhe von 5.500 € nebst
Zinsen sowie Kosten in Höhe von 1.716,60 € durchsetzen. Die Zedentin hat auf
dem Miteigentumsanteil des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek ein-
tragen lassen. Voreingetragen ist eine Zwangssicherungshypothek zugunsten
der Beklagten in Höhe von 57.007,25 €. Der Kläger will im Wege der Gläubi-
geranfechtung die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen
Zwangssicherungshypothek erreichen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verur-
teilen, der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangssicherungs-
hypothek zuzustimmen. Hilfsweise will er der Beklagten verbieten lassen, Rech-
te aus der Zwangssicherungshypothek geltend zu machen. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung des etwa auf die Belastung ent-
fallenden Erlöses an den Kläger einzuwilligen. Weiter hilfsweise hat er bean-
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tragt, die Beklagte zu verurteilen, der zugunsten des Klägers eingetragenen
Zwangssicherungshypothek den Vorrang vor der zu ihren Gunsten eingetrage-
nen Zwangssicherungshypothek einzuräumen. Die Klage ist in den Vorinstan-
zen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die erste
und zweite Instanz mit Beschluss vom 12. Dezember 2017
auf 13.000 € festge-
setzt. Der Kläger meint, der Wert seiner Beschwer übersteige den Betrag von
20.000 €. Der Wert einer auf die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld
gerichteten Klage entspreche dem eingetragenen Nennwert, hier also dem Be-
trag von 57.
007,25 €.
II.
Der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens beträgt 13.000 €. Nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der
Gegenstandswert einer Anfechtungsklage grundsätzlich nach dem Betrag der
Forderungen, derentwegen angefochten wird; ist der Wert der Gegenstände, in
die vollstreckt werden soll, geringer, ist dieser Wert entsprechend § 6 ZPO
maßgebend (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR ZPO
§ 6 Anfechtungsanspruch 1; vom 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999,
1080; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 268 Rn. 1).
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf den höheren
Nennwert der Zwangssicherungshypothek der Beklagten an. Der V. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat zwar entschieden, dass der Streitwert einer Klage
auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld nach deren eingetragenem
Nennwert zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR
165/16, MDR 2017, 608 Rn. 7). Im damaligen Fall ging es jedoch um die Klage
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eines Grundstückseigentümers gegen den Inhaber der Grundschuld. Begründet
wurde die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Nennwertes der Grund-
schuld mit dem Nachteil, welchen der Grundstückseigentümer durch die fortbe-
stehende Eintragung der nicht valutierten Grundschuld beim Verkauf oder bei
einer Beleihung erleide (BGH, aaO). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht
um die Wertminderung des Grundstücks, sondern um die Durchsetzung der
Forderung des Klägers. Darauf hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen.
Kayser
Lohmann
Pape
Möhring
Meyberg
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 31.08.2016 - 8 O 1435/14 -
OLG Jena, Entscheidung vom 16.11.2017 - 1 U 678/16 -