Urteil des BGH vom 13.09.2018
Leitsatzentscheidung
ECLI:DE:BGH:2018:130918UIXZR190.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 190/17
Verkündet am:
13. September 2018
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
AnfG § 1 Abs. 1
Der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger kann gegenüber dem
Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet
gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen,
wenn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht (im An-
schluss an BGH, NJW 1996, 3147).
BGH, Urteil vom 13. September 2018 - IX ZR 190/17 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den
Richter Meyberg
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubiger-
anfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in An-
spruch.
Die M. GmbH (fortan: M. GmbH) sowie deren Mehrheitsge-
sellschafter und Geschäftsführer W. M. (fortan: WM) waren Eigentümer
eines im Jahre 1999 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworbenen Grund-
stücks. Den Grundstückserwerb finanzierten sie (fortan für beide: Schuldner)
durch einen Kredit, der durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von
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340.000 DM nebst Zinsen gesichert wurde und zum 16. November 2001 in Hö-
he von 390.615,96 DM valutierte. Im Oktober 2000 ließen die Schuldner an
zweiter und dritter Rangstelle Eigentümergrundschulden eintragen, die sie im
Januar 2001 an die C. GmbH & Co. KG (fortan: C. KG) und
im März 2001 an die A. eG (fortan: A.
) zur Sicherheit abtraten. Für den Kläger ist im Grundbuch an rangletzter
Stelle eine Sicherungshypothek eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 8. Oktober 2001 veräußerten die Schuldner
das Grundstück für 400.000 DM an die Beklagte, die zugleich alle bestehenden
Belastungen mit dinglicher Wirkung übernahm. Die Beklagte, für die am 2. No-
vember 2001 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde,
zahlte im Juni 2003 den Kaufpreis. Im Oktober 2003 wurde sie als Alleineigen-
tümerin im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2001
rechtskräftige Zahlungstitel gegen WM und die M. GmbH als Gesamtschuldner
erwirkt. Vollstreckungsversuche waren ohne Erfolg geblieben. Die Schuldner
gaben die eidesstattliche Versicherung ab, die M. GmbH ist zwischenzeitlich
wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Im Januar 2002 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen die Beklagte
und zunächst auch gegen die Schuldner erhoben. Das diese Klage abweisende
Urteil des Landgerichts ist vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache
an das Landgericht zurückverwiesen worden. Das Landgericht hat der auf Dul-
dung der Zwangsvollstreckung in das vorbenannte Grundstück gerichteten Kla-
ge nunmehr stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-
ben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne von der Beklag-
ten die Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1, Abs. 2, § 11
AnfG verlangen. Fraglich sei nur, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung
festgestellt werden könne. Dies sei zu bejahen, weil eine unmittelbare Gläubi-
gerbenachteiligung gegeben sei. Ob in der Folgezeit eine mittelbare Gläubiger-
benachteiligung eingetreten ist, sei deshalb nicht entscheidungserheblich. Mit
der Veräußerung sei das Grundstück dem Zugriff der Gläubiger beider Schuld-
ner ohne gleichwertige Gegenleistung entzogen worden. Es sei zum maßgebli-
chen Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am 2. November 2001 nicht
über den Verkehrswert von mindestens 400.000 DM hinaus belastet gewesen.
Die allein zu berücksichtigende Grundschuld zugunsten der den Kaufpreis
finanzierenden Bank habe am 16. November 2001 in Höhe von höchstens
390.615,96 DM valutiert. Hingegen seien die an die Agrargenossenschaft und
die C. KG übertragenen Eigentümergrundschulden bei der anfechtungs-
rechtlichen Prüfung ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 11. Juli 1996 (IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149) nicht zu berücksichti-
gen, weil deren Übertragung ihrerseits anfechtbar sei.
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II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand. Zutreffend wendet das Berufungsgericht das Anfech-
tungsgesetz in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung an, § 20 Abs. 3
und 4 AnfG. Jedoch konnte mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-
dung die Berufung der Beklagen nicht zurückgewiesen werden.
1. Eine Gläubigeranfechtungsklage scheitert nicht bereits daran, dass die
Schuldtitel des Klägers gegen WM und die M. GmbH als Gesamtschuldner
gerichtet sind, während Eigentümerin des nach Ansicht des Klägers anfechtbar
übertragenen Grundstücks die aus beiden Schuldnern bestehende Gesellschaft
bürgerlichen Rechts war. Zwar steht das Anfechtungsrecht dem Gläubiger nur
zu, wenn und soweit er eine Forderung gegen den Schuldner besitzt (BGH, Ur-
teil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99, NJW 2000, 2022, 2023 f; vom 8. Dezem-
ber 2011 - IX ZR 33/11, NJW 2012, 1217 Rn. 14). Die anfechtungsrechtliche
Identität von Titelschuldner und handelndem Schuldner ist jedoch gewahrt.
WM und die M. GmbH haben als persönliche Schuldner der titulierten
Ansprüche des Klägers Vermögen der von ihnen gebildeten Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts übertragen, in welches ihre Gläubiger nach § 736 ZPO hätten
vollstrecken können. Nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung ist zur Vollstreckung in
das Gesellschaftsvermögen nicht zwingend ein Titel gegen die Gesellschaft
erforderlich. Auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter, der im
Hinblick auf ihre persönliche Mithaftung ergangen ist, kann in das Gesell-
schaftsvermögen vollstreckt werden (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004
- IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1829 f; vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10,
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BGHZ 187, 344 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, WM 2011, 1036
Rn. 11). Die vollstreckungsrechtliche Gleichstellung von Titeln gegen die rechts-
fähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechts mit Titeln gegen sämtliche Ge-
sellschafter setzt sich im Recht der Gläubigeranfechtung fort. Denn dieses be-
zweckt, dem einzelnen Gläubiger eine vor der anfechtbaren Handlung beste-
hende Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögens-
gegenstand des Schuldners zu erhalten (BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR
153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21 und 28 mwN).
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch den Schluss
auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung nicht zu.
a) Das angefochtene Urteil kann schon deswegen keinen Bestand ha-
ben, weil das Berufungsgericht einen von der Beklagten zugestandenen "Ver-
kehrswert" des Grundstücks zugrunde gelegt hat, ohne zu prüfen, ob es sich
um einen Wert handelt, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt wer-
den könnte. Allein auf diesen kommt es aber an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Okto-
ber 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7; vom 15. November 2007 - IX ZR
232/03, JurBüro 2008, 269 unter III.). Einen Anspruch auf den bei einer freihän-
digen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hat der Kläger als anfech-
tungsberechtigter Gläubiger auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes nicht
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15,
WM 2016, 1455 Rn. 28 mwN). Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer
Zwangsversteigerung des Grundstücks unter Berücksichtigung der Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös
erzielt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005, aaO). Dazu fehlt
es an ausreichenden Feststellungen.
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Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Beklagte den angesetzten Verkehrswert zugestanden
habe, kommt es deshalb nicht an.
b) Auch durfte das Berufungsgericht bei der Prüfung einer wertausschöp-
fenden Belastung des übertragenen Grundstücks die nach dem revisionsrecht-
lich zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten an die Agrargenossenschaft
und die C. KG abgetretenen Grundschulden nicht unberücksichtigt lassen.
Im Verhältnis zur Beklagten kann sich der Kläger nicht auf eine Anfechtbarkeit
dieser Übertragung berufen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des
Senats vom 11. Juli 1996 (IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149), das sich nur
auf die Abtretung einer Eigentümergrundschuld an den Grundstückserwerber
bezieht.
aa) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat nur dann eine
objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG zur Folge,
wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vor-
rangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens
überstiegen hätte. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt deshalb nicht in Be-
tracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangs-
versteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des anfechtenden
Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt
vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung
ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (ständige
Rechtsprechung; etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009,
1333 Rn. 19 f mwN; Beschluss vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO
2013, 608 Rn. 5; Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 20 f).
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bb) Für die Frage der gläubigerbenachteiligenden Wirkung einer Grund-
stücksübertragung können nicht stets solche Grundstücksbelastungen außer
Betracht bleiben, die der Anfechtung unterliegen. Vielmehr kann sich der die
Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger gegenüber dem Einwand des
Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, auf
die Anfechtbarkeit der vorrangigen Belastungen nur dann berufen, wenn die
Möglichkeit der Anfechtung gerade im Verhältnis zum Grundstückserwerber
besteht, dieser also auch insoweit richtiger Anfechtungsgegner wäre.
(1) Die Gläubigeranfechtung soll dem einzelnen Gläubiger - dem Anfech-
tungsgegner - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die an-
gefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm somit den Vor-
sprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte wieder verschaffen (BGH,
Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272 Rn. 23 mwN; vom
11. März 2010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 11; vom 9. Juni 2016 - IX ZR
153/15, WM 2016, 1455 Rn. 21; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,
Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 11 AnfG Rn. 14; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl.,
Einführung Rn. 9). Es geht um die Beseitigung desjenigen Hindernisses, das
dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers gerade durch die jeweils angefochte-
ne Rechtshandlung bereitet wurde (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008, aaO;
vom 11. März 2010, aaO Rn. 12; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 36).
Dementsprechend hat der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung durch
den Anfechtungsgläubiger in den Gegenstand in der gleichen Art und Weise zu
dulden, wie es der Schuldner ohne die anfechtbare Weggabe hätte tun müssen
(vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 322; Hinkel
in Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, 2. Aufl., Einleitung
zum § 1 AnfG Rn. 3). Eine darüber hinausgehende Verbesserung der vollstre-
ckungsrechtlichen Stellung des anfechtenden Gläubigers gegenüber anderen
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Gläubigern des Schuldners bewirkt die Anfechtung nicht (MünchKomm-AnfG/
Kirchhof, aaO Rn. 36). Insbesondere vermittelt sie ihm nicht schon kraft der An-
fechtung eine vorrangige dingliche Befugnis am anfechtbar übertragenen Ver-
mögensgut (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 322).
Handelt es sich bei dem weggegebenen Vermögensgegenstand um ein
bereits vor der anfechtbaren Veräußerung belastetes Grundstück, hat der Er-
werber es nur mit derselben oder einer gleich schweren Belastung für den
Gläubigerzugriff zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 29. April 1986
- IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 791; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außer-
halb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 7 Anm. 13; Onusseit, aaO § 11 AnfG
Rn. 24; Huber, aaO § 11 Rn. 19). Die Realisierungschancen des Gläubigers vor
der angefochtenen Rechtshandlung erschöpfen sich in dem vollstreckungs-
rechtlichen Zugriff auf das entsprechend belastete Grundstück und dem sich
hieraus ergebenden Rang. Diese Zugriffslage wird durch die Anfechtung da-
durch wiederhergestellt, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus der-
selben Rangstelle betreiben kann wie ohne die anfechtbare Handlung (vgl.
BGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO S. 327).
(2) Die Gläubigeranfechtung verschafft dem Anfechtungsgläubiger einen
schuldrechtlichen Anspruch nur gegen den jeweiligen Anfechtungsgegner
(BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - IX ZR 161/85, BGHZ 100, 36, 42; vom
15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 194; vom 13. Juli 1995,
aaO S. 328; vgl. auch MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 12 und 16; zu
§ 143 Abs. 1 InsO Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 143 Rn. 11 und
15). So wie der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung isoliert mit Bezug auf die
konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen ist (zur In-
solvenzanfechtung BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, WM 2017,
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1673 Rn. 23 mwN), so ist auch die jeweils geschuldete Wiederherstellung des
vereitelten Vollstreckungszugriffs selbständig und bezogen auf die am Anfech-
tungsverhältnis Beteiligten zu betrachten. Inhaltlich wird der Bereitstellungsan-
spruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch das Befriedigungsbedürfnis des
konkreten anfechtenden Gläubigers ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai
1996 - IX ZR 50/95, ZIP 1996, 1178, 1179 unter 1; Jaeger, aaO § 1 Anm. 3 und
§ 7 Anm. 2; Onusseit, aaO § 11 Rn. 12 und 14). Allein im Verhältnis zu diesem
Gläubiger muss sich der Anfechtungsgegner so behandeln lassen, als gehöre
der anfechtbar veräußerte Gegenstand noch zum Vermögen des Vollstre-
ckungsschuldners (BGH, Urteil vom 5. Februar 1987, aaO S. 42; vom 23. Okto-
ber 2008, aaO Rn. 23).
Erfolgte eine Belastung des übertragenen Grundstücks zugunsten eines
Dritten, sind Grundstücksübertragung und Belastung anfechtungsrechtlich auch
dann gesondert zu betrachten, wenn die Belastung und Grundstücksübertra-
gung gleichzeitig erfolgen. Es handelt sich von vornherein um zwei anfechtbare
Übertragungen, die inhaltlich verschiedene Rechtsfolgen auslösen, nämlich ei-
nerseits die Verpflichtung des Grundstückserwerbers zur Duldung der Zwangs-
vollstreckung in das belastete Grundstück und andererseits die Verpflichtung
des Grundpfandrechtserwerbers zur Duldung der Pfändung des Grundpfand-
rechts (vgl. Jaeger, aaO § 7 Anm. 13; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 50
mwN; Onusseit, aaO § 11 AnfG Rn. 24 f).
(3) Trotz dieser rechtlichen Selbständigkeit der Anfechtungsverhältnisse
und ihrer Rechtsfolgen kann ausnahmsweise eine einheitliche Betrachtung er-
folgen, wenn sich der Anfechtungsgegner einem weiteren Anfechtungsanspruch
desselben Gläubigers ausgesetzt sieht und die Beurteilung des einen Anfech-
tungsanspruchs die des anderen beeinflussen kann, etwa weil die Bestellung
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eines vorrangigen Grundpfandrechts an dem anfechtbar übertragenen Grund-
stück im Verhältnis zu demselben Anfechtungsgegner gleichfalls anfechtbar ist
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149).
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Beklagtenvortrag
erfolgte die Abtretung nicht an die Beklagte, sondern an Dritte. Ausgehend hier-
von konnte die Belastung mit den Grundschulden, deren Abtretung die Beklagte
behauptet, für die Frage der gläubigerbenachteiligenden Wirkung einer Grund-
stücksübertragung nicht außer Betracht bleiben.
III.
Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine
Zurückverweisung an das Berufungsgericht zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge-
sichtspunkte hin:
1. Im Streitfall kommt - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat -
neben einer Anfechtung der Grundstücksübertragung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG
auch eine solche nach § 3 Abs. 2 AnfG in Betracht. Sowohl das Veräußerungs-
geschäft als auch die Übereignung des Grundstücks sind als entgeltlicher Ver-
trag zwischen nahestehenden Personen zu bewerten. Das Näheverhältnis der
Beklagten zu den in Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Schuldnern
wird maßgeblich über die Person WM vermittelt. Dieser ist zugleich Geschäfts-
führer der Beklagten (§ 138 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 InsO) sowie Geschäfts-
führer und Mehrheitsgesellschafter der M. GmbH, die neben ihm Gesellschaf-
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ter der veräußernden Gesellschaft ist (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 1 Nr. 3
und 4 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - IX ZR 94/14, WM 2017,
486 Rn. 9 ff).
2. Die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen sind für diese Anfech-
tungstatbestände auf unterschiedliche Zeitpunkte bezogen zu prüfen.
Nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 AnfG kommt es für die Frage, ob die
Grundstücksübertragung eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bewirkt,
auf den nach § 8 Abs. 1 und 2 AnfG maßgeblichen Zeitpunkt an. Da der Notar
einen von ihm gestellten Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung
auch ohne Zustimmung der Beklagten wieder zurücknehmen durfte und eine
Antragstellung durch die Beklagte selbst nicht festgestellt ist, dürfte im Streitfall
maßgeblich der Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormerkung für die
Beklagte sein. Erst zu diesem Zeitpunkt dürfte die Beklagte eine für die Anwen-
dung von § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG erforderliche gesicherte Rechtsposition er-
langt haben (vgl. zu § 140 Abs. 2 InsO BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR
67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 23; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 129/06, WM 2009,
1333 Rn. 22).
Hingegen reicht es für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG aus, wenn
erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz
die gläubigerbenachteiligende Wirkung eintritt, die auch auf dem Hinzutreten
weiterer Umstände beruhen kann (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 29).
Allerdings verwirklicht auch eine festgestellte unmittelbare Gläubigerbenachtei-
ligung zugleich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (MünchKomm-AnfG/
Kirchhof, § 1 Rn. 110), wenn nicht jene bis zum Schluss der mündlichen Ver-
handlung nachträglich beseitigt wird (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, aaO Rn. 110
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Fn. 539 und Rn. 169). Eine Rückführung der durch die Grundschulden gesi-
cherten Forderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Beru-
fungsinstanz kann als später eintretender Umstand beachtlich sein, soweit der
Anfechtungsanspruch auf § 3 Abs. 1 AnfG gestützt wird. Liegt in diesem Zeit-
punkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtungs-
gegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie
mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen eingetretene Wert-
erhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urteil vom
19. Mai 2009, aaO Rn. 30; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 153/15, WM 2016, 1455
Rn. 34 f).
3. Setzt der Anfechtungstatbestand die unmittelbare Gläubigerbenachtei-
ligung durch das Veräußerungsgeschäft voraus, fehlt es nicht bereits deshalb
an einer gleichwertigen Gegenleistung für die Grundstücksübertragung, weil
sich der Gegenanspruch der Schuldner auf die Zahlung von Geld richtete. Die
Versilberung des Grundstücks mag einem Schuldner zwar das Verschleudern
dieses Vermögenswertes ermöglichen oder erleichtern. Dies bewirkt für sich
allein grundsätzlich noch keine Gläubigerbenachteiligung.
4. Für die Frage einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks
vor der angefochtenen Grundstücksübertragung sind Feststellungen dazu zu
treffen, ob von der Beklagten Grundstückslasten übernommen wurden und in
welcher Höhe diese gegebenenfalls zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt valu-
tierten. Dass die zugunsten der den Ersterwerb des Grundstücks durch die
Schuldner finanzierenden Bank bestellte Grundschuld gemäß der Vertragsän-
derung vom Mai 2003 lediglich das von der Beklagten selbst zur Kaufpreis-
finanzierung aufgenommene Darlehen sichern sollte, steht ihrer Berücksichti-
gung als Grundstücksbelastung in der Höhe ihrer Valutierung nicht entgegen
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(vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 31 zu § 3 Abs. 1 AnfG). Dem steht
auch nicht entgegen, dass die dingliche Übernahme dieser Grundschuld durch
die Beklagte erst nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Auflassungsvormer-
kung durch eine Änderung des ursprünglichen Kaufvertrags erfolgte. Im Streit-
fall bot das Vermögen der Schuldner dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Zu-
griffsmöglichkeit auf ein von der Grundschuld unbelastetes Grundstück. Vor
dem Vertragsschluss stand die Grundschuld der den Ersterwerb finanzierenden
Bank zu. Die zunächst vereinbarte, aber später geänderte Regelung zu ihrer
Löschung hätte dem Kläger nicht schon den auf die Grundschuld entfallenden
Grundstückswert als Haftungsobjekt zugänglich gemacht. Mithin hat die (nach-
trägliche) Vereinbarung einer dinglichen Übernahme auch der Grundschuld die
vollstreckungsrechtliche Stellung des Klägers nicht geändert.
5. Die Frage, ob unter Berücksichtigung der festgestellten Grundstücks-
belastungen und der Höhe ihrer Valutierung in dem nach dem Anfechtungstat-
bestand maßgeblichen Zeitpunkt (Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw.
Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) bei einer
Zwangsversteigerung ein an den Kläger auszukehrender Erlös zu erwarten war
(vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 46), kann nur durch Einholung ei-
nes Sachverständigengutachtens geklärt werden, welches auf der Grundlage
der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur amtlichen Kaufpreissammlung mit-
geteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungser-
gebnis für das von der Anfechtung betroffene unbebaute Grundstück unter Prü-
fung etwaiger Besonderheiten feststellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005
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- IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 aE; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07,
WM 2011, 365 Rn. 5).
Kayser
Lohmann
Pape
Möhring
Meyberg
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 O 302/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2006 - 2 U 113/05 -