Urteil des BGH vom 18.09.2018

Urteil vom 18.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB42.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 42/18
vom
18. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 18. September 2018
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die vom Beklagten persönlich mit Schreiben vom 12. August 2018 erho-
bene Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht von ei-
nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluss vom
5. Juli 2018 ausgeführt, Anwaltszwang. Das gilt auch für eine in diesem Verfah-
ren erhobene Anhörungsrüge (BGH NJW 2005, 2017 mwN).
Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der
vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verlet-
zungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden
(vgl. BVerfG NJW 2008, 2635 Rn. 14 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen
Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die vom Beklagten im Kostenfestsetzungs-
verfahren eingelegte Rechtsbeschwerde war unstatthaft, weil sie nicht durch
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das Beschwerdegericht zugelassen worden war. Die angefochtene Entschei-
dung war deshalb nicht in der Sache zu prüfen.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort
auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 08.02.2018 - 73 C 858/16 -
LG Aurich, Entscheidung vom 09.04.2018 - 7 T 105/18 -
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