Urteil des BGH vom 12.09.2018

Urteil vom 12.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZR280.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 280/17
vom
12. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich-
terin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, den
Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 12. September 2018
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr für das Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Köln vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 61.312,29
Gründe:
I. Der Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts ist un-
begründet.
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Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei - soweit (wie hier) eine
Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n-
walt erforderlich ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO - ein Rechtsanwalt beigeord-
net werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht
findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Man-
datsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die
Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertret en hat (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 5; vom 17. Mai
2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hatte einen zu
ihrer Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n-
walt gefunden. Dieser hat sowohl fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt als auch diese rechtzeitig begründet. Die von der Beklagten dar-
gelegten Differenzen zwischen ihr und dem Rechtsanwalt über den Inhalt
der Beschwerdebegründung und die Mandatsniederlegung, die erfolgte,
nachdem der Rechtsanwalt fristgerecht eine - den Vorstellungen der Be-
klagten nicht entsprechende - Beschwerdebegründung eingereicht hatte,
rechtfertigen die Bestellung eines Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Ein-
reichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions -
oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann eine Par-
tei die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht mit Erfolg ve r-
langen (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris
Rn. 5).
II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbe-
gründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
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die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 21.12.2016 - 13 O 334/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2017 - 27 U 2/17 -