Urteil des BGH vom 12.09.2018

Urteil vom 12.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZA8.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 8/18
vom
12. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt,
die Richter Lehmann und Dr. Götz
am 12. September 2018
beschlossen:
Der Beklagten wird auf ihren Antrag zur Wahrnehmung ih-
rer Rechte in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Rechtsanwalt Lindner beigeordnet.
Gründe:
I. Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisu rteil verur-
teilt, an den Kläger zu 1) 12.790,89
€ sowie an die Klägerin zu 2) eben-
falls 12.790,89
€ jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2009 zu zah-
len. Den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht als unzulässig
verworfen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Be-
schluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und in der Begrün-
dung von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im ang e-
fochtenen Urteil abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar sei
(§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Beklagte beantragt, ihr einen Notanwalt für eine beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen und die von den Klägern aus
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dem Versäumnisurteil betriebene Zwangsvollstreckung (Zwangsverstei-
gerungstermin: 17. Oktober 2018) einstweilen einzustellen.
II. Der Beklagten ist auf ihren Antrag ein Notanwalt gemäß § 78b
Abs. 1 ZPO beizuordnen. Sie hat trotz nachgewiesener zumutbarer Be-
mühungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefu n-
den. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheint auch nicht mutwillig
oder aussichtslos.
III. Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung, der beim Bundesgerichthof grundsätzlich nur
von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann, wird
zurückgestellt.
Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt
Lehmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2016 - 4 O 2268/13 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.06.2018 - 12 U 76/16 -
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