Urteil des BGH vom 06.09.2018

Urteil vom 06.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:060918BIIIZR84.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 84/18
vom
6. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und
Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Ab-
änderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 - auf
111.090,21
€ festgesetzt.
Gründe:
Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwert-
bemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag
von 111.090,21
€ festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1
GKG). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer be-
stimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen in
Höhe von 41.435,53
€ -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1
Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den
Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12,
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WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im
Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Böttcher
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 29.04.2016 - 6 O 219/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2018 - 17 U 120/16 -