Urteil des BGH vom 30.08.2018

Urteil vom 30.08.2018

ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR7.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 7/18
vom
30. August 2018
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und
Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan-
desgerichts vom 20. Dezember 2017 - 5 U 36/17 - wird zurückge-
wiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen:
der Kläger zu 1 9,2 %,
der Kläger zu 2 3,6 %,
der Kläger zu 3 5,5 %,
der Kläger zu 4 6,8 %,
der Kläger zu 5 6,5 %,
der Kläger zu 6 7,2 %,
der Kläger zu 7 7 %,
der Kläger zu 8 6,1 %,
die Klägerin zu 9 7,4 %,
die Klägerin zu 10 9 %,
der Kläger zu 11 15,3 %,
der Kläger zu 12 16,4 %.
Streitwert: bis 35.000
- 3 -
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzun-
gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegen-
über dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die
diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 12. März
2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 mwN).
Aufwendungsersatzansprüche der Kläger aus der Heilbehandlung in der
A. Sportklinik sind nur in Höhe der nach dem DRG-System berücksichti-
gungsfähigen und von der Beklagten bereits erstatteten Fallpauschalen ent-
standen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG). Darüber hinausgehenden Erstat-
tungsansprüchen steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen,
wonach eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbun-
dene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhau-
ses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebun-
den ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Kranken-
hausentgeltgesetz ("DRG-Fallpauschalensystem") und der Bundespflegesatz-
verordnung ergeben.
Der Senat hat mit Grundsatzurteil vom 17. Mai 2018 - III ZR 195/17,
BeckRS 2018, 10540 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden,
dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG weder formell noch materiell verfassungswidrig ist
und die Begrenzung der Entgelthöhe für "verbundene" Privatkliniken auch den
1
2
3
4
- 4 -
hier vorliegenden Fall erfasst, dass zunächst eine Privatklinik betrieben wurde,
aus der sich eine weitere Klinik als öffentlich gefördertes Plankrankenhaus ent-
wickelte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Böttcher
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.03.2017 - 14 O 56/16 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.12.2017 - 5 U 36/17 -
5