Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918BIIZR37.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 37/18
vom
11. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die
Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde und der Wert der Beschwer werden auf 15.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen zwei Vorstandsbeschlüsse, durch die er
- jeweils mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - aus der beklagten Genossen-
schaft ausgeschlossen wurde. Das Berufungsgericht hat seinen Antrag, die
Unwirksamkeit der beiden Beschlüsse festzustellen, abgewiesen.
II. Der Senat bewertet den Klageantrag, den der Kläger mit seiner Nicht-
zulassungsbeschwerde weiterverfolgen möchte, mit 15.000
€. Ein höherer Wert
ist nicht glaubhaft dargelegt.
Der Wert einer Feststellungsklage, mit der sich das Mitglied einer Ge-
nossenschaft gegen seinen Ausschluss wendet, bestimmt sich nach dem Inte-
resse am Fortbestehen der Mitgliedschaft und entspricht damit grundsätzlich
dem Wert des von der Ausschließung betroffenen Geschäftsanteils (BGH,
Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7).
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Einen den Betrag von 15.000
€ übersteigenden Wert seines Geschäfts-
anteils hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Er hat in der Klageschrift den
Streitwert mit lediglich 10.000
€ angegeben. Das Landgericht hat demgegen-
über 15.000
€ angenommen und diesen Betrag für jeden der beiden angegriffe-
nen Beschlüsse angesetzt. Hiermit übereinstimmend hat das Berufungsgericht,
ohne dies weiter zu begründen, ebenfalls einen Gesamtstreitwert von 30.000
angenommen.
Dieser Einschätzung ist aber nicht zu folgen. Wenn sich das Mitglied ei-
ner Genossenschaft gegen zwei in ihrer angestrebten Rechtsfolge inhaltsglei-
che Ausschließungsbeschlüsse wendet, bleibt der Wert seines Begehrens auf
das Interesse am Fortbestand der Mitgliedschaft beschränkt. Das Mitglied kann
durch eine Feststellung der Unwirksamkeit beider Beschlüsse nicht mehr errei-
chen als den Fortbestand seiner Mitgliedschaft.
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Ein über 15.000
€ hinausgehender Wert des Geschäftsanteils des Klä-
gers ist nicht glaubhaft gemacht. Für einen solchen höheren Wert gibt es im
Übrigen auch keinen erkennbaren Anhaltspunkt, zumal der Kläger selbst den
Streitwert seiner Klage bei Prozessbeginn mit lediglich 10.000
€ beziffert hat.
Drescher
Born
Sunder
B. Grüneberg
V. Sander
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 15.04.2016 - 1 O 375/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.12.2017 - 6 U 40/16 -
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