Urteil des BGH vom 10.09.2018

Urteil vom 10.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:100918BIIZB15.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 15/18
vom
10. September 2018
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2018 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die
Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander
beschlossen:
I.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, namentlich den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter
Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den
Richter V. Sander, wegen Besorgnis der Befangenheit
wird als unzulässig verworfen.
II. Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
16. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, so dass der Senat unter Mitwir-
kung der abgelehnten Richter entscheiden kann. Maßgebend ist insoweit, ob
die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individu-
ell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu
muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten
Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (BGH, Beschluss
vom 28. April 2010 - I ZB 7/10, juris). Dem genügt die pauschale Angabe "we-
gen Unterlassung des Rechtsschutzes vor Richtern" zur Begründung des Ge-
suchs nicht.
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Die Gehörsrüge ist unzulässig. Die Rüge muss nach § 321a Abs. 2
Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darlegen, dass das Gericht den Anspruch
einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
hat. Dazu ist eine substantiierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich. Der Schriftsatz mit der
Gehörsrüge enthält aber keine Ausführungen dazu, worin der Kläger eine Ge-
hörsverletzung sieht.
Drescher Born Sunder
B. Grüneberg V. Sander
Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 7 C 942/17 -
LG München II, Entscheidung vom 20.04.2018 - 8 T 116/18 -
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