Urteil des BGH vom 12.09.2018

Urteil vom 12.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:120918B5STR347.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 347/18
vom
12. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 28. März 2018 aufgehoben, soweit eine
Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67
Abs. 2 StGB unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der unterbliebenen
Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Maß-
regel Erfolg. Die weitergehende Revision ist aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Wird
– wie hier – die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeiti-
gen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet, soll nach § 67 Abs. 2
Satz 2 StGB ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden. Dieser Teil
der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer an-
schließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Rest-
strafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (§ 67 Abs. 2
Satz 3 StGB). Zwar kann das Tatgericht von der Sollvorschrift des § 67 Abs. 2
Satz 2 StGB aus einzelfallbezogenen Gründen abweichen. Das Landgericht hat
hier jedoch eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge nicht getrof-
fen. Dies war
– worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – rechts-
fehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018
– 5 StR 582/17,
NStZ-RR 2018, 113).
2. Mangels Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer kann der
Senat nicht prüfen, ob sich der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten erlit-
tene Untersuchungshaft erledigt und die Anordnung des Vollzugs eines Teils
der Freiheitsstrafe vor der Maßregelvollstreckung deshalb zu unterbleiben hat.
Die Entscheidung über den Vorwegvollzug ist daher unter sachverständiger
Beratung zur möglichen Dauer einer erfolgreichen Therapie nachzuholen
(BGH, aaO, 114).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler
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