Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR318.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 318/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen bewaffne-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe
von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-
ten. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
a) Die Rüge, das Landgericht habe keine Entscheidung über die Vereidi-
gung des gesondert verfolgten Zeugen M. getroffen und damit gegen
§ 59 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragschrift des Generalbun-
desanwalts unbegründet.
b) Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen
M. das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verletzt, hat der Be-
schwerdeführer nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben. Zwar
liegt mit der ordnungsgemäßen Protokollberichtigung hinsichtlich der Vereidi-
gung des Zeugen eine besondere Verfahrenslage vor, bei der zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) in der Regel
– auf einen (hier allerdings nicht
vorliegenden) Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen
– eine
Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrüge in Betracht kommt
(Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c). Der Beschwerdeführer
hat die Erhebung der Rüge jedoch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist
von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt, da er
die Verletzung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO erst mit Schreiben
vom 12. Juni 2018 beanstandet hat, obwohl ihm der Beschluss über die Proto-
kollberichtigung bereits am 1. Juni 2018 zugegangen war (vgl. BGH, Beschluss
vom 27. August 2008
– 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174).
Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Urteil nicht auf
dem behaupteten Rechtsfehler beruhen würde. Es ist auszuschließen, dass
das Tatgericht die
– als unglaubhaft erachtete – Aussage des Zeugen anders
bewertet hätte, wenn dieser unvereidigt geblieben wäre. Nach den Gesamtum-
ständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein
Verteidiger könnten aufgrund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Tat-
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gericht werde den entlastenden Angaben des Zeugen Glauben schenken, und
dadurch davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für
die Richtigkeit der entlastenden Angaben des Zeugen zu benennen. Denn
durch eine Vereidigung wird schon nicht der Rechtsschein erweckt, der Aussa-
ge werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezem-
ber 1993
– 2 StR 443/93, BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 3).
Mutzbauer Schneider Berger
Hoch Köhler