Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR249.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 249/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts zu Ziffer 1 der Beschlussformel und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Göttingen vom 4. Dezember 2017 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung im vorgenannten Urteil wird verwor-
fen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch
nicht begründet.
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Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; da-
nach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465
Abs. 1 StPO). Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten, die bei
richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21
Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auch im Kostenan-
satzverfahren angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl.,
§ 465 Rn. 11). Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1
GKG
– auch für die Vorinstanz – von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH, Be-
schluss vom 21. September 2007
– 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31 mwN),
macht der Senat aber keinen Gebrauch. Soweit die Hauptverhandlung wegen
Schwangerschaft einer Richterin die Aussetzung des Verfahrens zur Folge hat-
te, führt dies für sich genommen nicht zu einer fehlerhaften Behandlung der
Sache im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. für den Krankheitsfall Hart-
mann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 21 GKG Rn. 25 mwN). Grobe Verfahrensfeh-
ler liegen nicht auf der Hand und werden mit der nicht näher begründeten Be-
schwerde auch nicht geltend gemacht.
Mutzbauer Schneider Berger
Hoch Köhler
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