Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR247.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 247/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt an der Oder vom 1. Februar 2018 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisions-
instanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen
Kosten und notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsions-
klägers zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe das Durchsuchungs- und Sicherstellungspro-
tokoll rechtsfehlerhaft in nichtöffentlicher Verhandlung verlesen und damit ge-
gen § 338 Nr. 6 StPO verstoßen, ist unbegründet, weil keine Rechtsverletzung
vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017
– 2 StR 428/16, StV 2018,
205 f.).
Die Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer Schneider Berger
Hoch Köhler