Urteil des BGH vom 30.08.2018

Urteil vom 30.08.2018

ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR149.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 149/18
vom
30. August 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenklägerin
T. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
30. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, die Revision
der Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass die von ihr in
Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die ver-
hängte Strafe angerechnet wird.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen. Den Angeklagten fallen die dem Nebenkläger
D. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen als Gesamtschuldner zur Last; der Angeklagte
P. hat auch die der Nebenklägerin T. im Re-
visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die mit der Revision der Angeklagten S. erhobene Aufklärungsrüge hin-
sichtlich der unterlassen Beiziehung der Patientenakte der Zeugin B. und
der angeführten ärztlichen Stellungnahmen ist jedenfalls unbegründet.
Mutzbauer Schneider Berger
Mosbacher Köhler