Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR406.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 406/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Brandstiftung u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 be-
schlossen:
1. Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten
und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen
das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juni 2018 zu
tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
2. Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen
die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil hat das
Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe:
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Be-
schwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur
dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte
Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge
Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 3. März 2009
– 1 StR 61/09; vom 25. November 2008 – 4 StR 414/08,
NStZ-RR 2009, 96; vom 21. März 2006
– 4 StR 110/05; Meyer-Goßner/Schmitt,
StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 25a). Nach erfolgter Rücknahme der Revision hat
über die sofortige Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121
Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Sost-Scheible
Bender
Quentin
Feilcke
Paul
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