Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR328.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 328/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- 2 -
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzu-
merken:
Angesichts der zahlreichen Vorstrafen und des wiederholten Bewährungsver-
sagens des Angeklagten in der Vergangenheit kann der Senat ausschließen, dass
der Strafausspruch auf der Berücksichtigung der in den Urteilsgründen nicht zweifels-
frei belegten Tatbegehung unter laufender Bewährung beruht.
Sost-Scheible
Bender
Quentin
Feilcke
Paul