Urteil des BGH vom 12.09.2018

Urteil vom 12.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:120918B4STR210.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 210/18
vom
12. September 2018
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 29. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch
wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Ent-
scheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbe-
zeichneten Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts verworfen.
- 2 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und
die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Sost-Scheible
Franke
Bender
Quentin
Feilcke