Urteil des BGH vom 05.09.2018

Urteil vom 05.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR319.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 319/18
vom
5. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts und der Beschwerdeführerin am 5. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2
und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 14. März 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzie-
hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.797 Euro, davon in
Höhe von 490 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet ist; im Übrigen
hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Krehl Eschelbach
Zeng Bartel