Urteil des BGH vom 11.09.2018

Urteil vom 11.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:110918B2STR306.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 306/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 11. April 2018 wird verworfen mit der Maßgabe, dass
gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von
10.054,69 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt,
ihm gegenüber die Einziehung von 10.054,69 Euro angeordnet und
– lediglich
in den Urteilsgründen
– ausgeführt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner
mit seinen bereits gesondert verurteilten Mittätern hafte. Der Angeklagte rügt
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zu
einer Ergänzung der Entscheidungsformel, im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die von dem Angeklagten erhobenen Formalrügen bleiben aus den
Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
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2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des
Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwe-
renden Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klar-
zustellen.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte die
Einbruchdiebstähle im Fall B.1 der Urteilsgründe unter Beteiligung der geson-
dert Verfolgten B. und N. , im Fall B.2 der Urteilsgründe zusammen
nur mit B. , wobei die einzelnen Mittäter jeweils Mitverfügungsgewalt über
die gesamte Tatbeute hatten.
b) Das Landgericht hat zutreffend § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) angewendet (Art. 316h Satz 1 EGStGB). Dass
der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit seinen Mittätern haftet, bedarf
jedoch, auch nach neuem Recht, der Kennzeichnung im Tenor (st. Rspr.; vgl.
BGH, Senatsbeschluss vom 18. Juli 2018
– 2 StR 245/18; Urteil vom 7. Juni
2018
– 4 StR 63/18, juris Rn. 16 mwN). Damit wird ermöglicht, dass den Betei-
ligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass
dies mehrfach erfolgt (BGH, Urteile vom 24. Mai 2018
– 5 StR 623 und 624/17
mwN, BeckRS 2018, 13566 und vom 7. Juni 2018
– 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt; hierfür ist die
Angabe eines Namens des jeweiligen weiteren Gesamtschuldners nicht erfor-
derlich (BGH, Beschluss vom 27. August 2013
– 4 StR 280/13; Senatsbe-
schlüsse vom 20. Februar 2018
– 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 – 2 StR
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245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018
– 2 StR 14/18; Urteil vom 7. Juni 2018
– 4 StR 63/18, juris Rn. 16).
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An-
geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl
Krehl
Zeng
Grube
Schmidt
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