Urteil des BGH vom 05.09.2018

Urteil vom 05.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR264.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 264/18
vom
5. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 13. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar lässt die Urteilsformulierung, es bestehe keine hinreichend
konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer
Entziehungsanstalt
„innerhalb der regelmäßig anzunehmenden Frist
einer Unterbringung von zwei Jahren zu heilen oder jedenfalls für eine
erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang
“ abzuhalten sei, besor-
gen, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die durch die Neufassung des
§ 64 Satz 2 StGB (BGBl. I 2016 S. 1610) verlängerte Höchstfrist einer
möglichen Maßregel nicht bedacht hat. Es ist jedoch auszuschließen,
dass das Landgericht bei dem polytroph substanzabhängigen Angeklag-
ten, der seit mehr als 20 Jahren Heroin konsumiert, bereits eine Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt abgebrochen hat, eine Depravation
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zeigt und dem jedwede Behandlungseinsicht und Therapiewilligkeit fehlt,
die erforderliche Erfolgsaussicht bejaht hätte, wenn es von einer zutref-
fende Höchstfrist der Maßregel ausgegangen wäre.
Schäfer Krehl Eschelbach
Bartel Schmidt