Urteil des BGH vom 04.09.2018

Urteil vom 04.09.2018

ECLI:DE:BGH:2018:040918B2STR147.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 147/18
vom
4. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 4. September 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 3. November 2017 werden mit der Maßgabe
verworfen, dass gegen den Angeklagten S. die Einzie-
hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.471,05
€ und
gegen den Angeklagten A. in Höhe von 41.720
€ jeweils
als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. unter Freisprechung im
Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen sowie Diebstahls
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten
verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Wohnungseinbruchdieb-
stahls in neun Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen
sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenüber dem Angeklagten S.
hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von
6.471,05
€ und gegenüber dem Angeklagten A. in Höhe von 41.720 € an-
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geordnet und bestimmt, dass die Angeklagten hinsichtlich eines Betrags in Hö-
he von 4.040
€ als Gesamtschuldner haften.
Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. sowie die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten A. . Die Rechtsmittel haben
den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringen Teilerfolg und
führen zur Erweiterung der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung. Im Üb-
rigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen beging der Angeklagte S. die Taten
II. 5, 6 und 10 der Urteilsgründe jeweils gemeinsam mit dem Angeklagten
A. . Er verübte die Tat II. 1 der Urteilsgründe mit zwei namentlich bekann-
ten Mittätern und beging die weiteren Taten
– ebenso wie der Angeklagte
A.
– mit namentlich nicht benannten Mittätern. Dem Gesamtzusammen-
hang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Angeklagten und ihre Mittä-
ter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangten.
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon aus-
gegangen, dass mehrere Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen Mitver-
fügungsgewalt erlangt haben, insoweit auch nach dem neuen Recht der Ver-
mögensabschöpfung, das durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) eingeführt worden
ist, als Gesamtschuldner haften (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018
– 2 StR
245/18, juris; BGH, Urteile vom 24. Mai 2018
– 5 StR 623 und 624/17, juris
Rn. 13, NStZ-RR 2018, 240 f.; Urteil vom 7. Juni 2018
– 4 StR 63/18, juris
Rn. 16). Es hat jedoch nicht bedacht, dass dies auch in sämtlichen weiteren
Fällen ungeachtet des Umstands gilt, dass Namen und Anzahl der weiteren
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Mittäter nicht festgestellt sind (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018
– 2 StR
245/18, aaO Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juni 2018
– 4 StR 63/18,
aaO).
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO erweitert und neu gefasst.
Die Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.
Schäfer
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
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