Urteil des BGH vom 30.08.2018

Urteil vom 30.08.2018

ECLI:DE:BGH:2018:300818B1STR211.18.1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 211/18
vom
30. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. August 2018 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stade vom 5. Dezember 2017, soweit es sie betrifft, mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-
strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum gewerbsmäßi-
gen Schmuggel in 167 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und
bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten.
Ferner hat es einen Betrag in Höhe von 16.700 € als Wert des „Erlangten“ ein-
gezogen. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der
Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte
in 167 Fällen eine polnische Tätergruppe im Zeitraum Anfang August 2009 bis
etwa Ende März 2010, aus Vietnam über China importierte Waren nach
Deutschland einzuführen. Die in Containern angelieferten Wirtschaftsgüter
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waren, wie die Angeklagte wusste, in den vorgelegten Rechnungen unterfaktu-
riert worden, so dass bei den von ihr über Zolldienstleister erfolgten zollrechtli-
chen Anmeldungen ein zu geringer Warenwert angegeben wurde. Hierdurch
hinterzogen die Tatbeteiligten Zoll und Anti-Dumping-Zoll in Höhe von insge-
samt 2.856.843 €.
2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das
Landgericht die Höhe der hinterzogenen Zölle nicht widerspruchsfrei dargestellt
hat.
In den Urteilsgründen ist in zwei Tabellen jeweils bezogen auf einen
näher bezeichneten Container unter Angabe der Fallnummer der Anklage und
der abweichenden Nummerierung der betreffenden Fallakte der Gesamtscha-
den des jeweils hinterzogenen Zolls und des Anti-Dumping-Zolls (ohne Ein-
fuhrumsatzsteuer) aufgelistet. Zur Berechnung des Schadens verweist das
Landgericht auf eine als Anlage zum Urteil beigefügte
– von den Berufsrichtern
unterzeichnete
– weitere Tabelle, aus der sich die in den Urteilsgründen erläu-
terten Berechnungsgrundlagen und -schritte ergeben. Diese Tabelle enthält ein
Vielfaches weiterer Fälle als diejenigen, die Gegenstand der Verurteilung sind.
Die an Hand der Fallaktennummer zuordenbaren Berechnungsdarstellungen
sind hinsichtlich der in den Urteilsgründen erfassten Fälle in nahezu allen Fällen
widersprüchlich. Der im Sachverhalt jeweils festgestellte Hinterziehungsbetrag
ist dabei zum Teil um ein Mehrfaches höher als die in der Berechnungsdarstel-
lung in der Anlage zum Urteil errechneten Hinterziehungsbeträge; in einigen
Fällen wird der Hinterziehungsbetrag sogar mit einem negativen Betrag errech-
net.
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3. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststel-
lungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dem Senat ist eine Zuordnung und Nachprüfung
der Einzelfälle hinsichtlich der Höhe des Hinterziehungsschadens nicht möglich.
Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt überhaupt kein
Steuerschaden entstanden ist.
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