Urteil des BGH vom 21.06.2007

BGH (beschwerde, zpo, beendigung, auftrag, handbuch, mandat, begründung, falle, mandant, forderung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
IX ZR 171/04
21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
6. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 119.061,64 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-
fungsgericht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage der
Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser
Rechtsprechung endet der Auftrag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechts-
anwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des
Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95,
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NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anwalt
selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober
1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; vgl. auch OLG Bamberg VersR
1978, 329; OLG Hamm VersR 1981, 440, 442). Das Berufungsgericht hat unter
Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze in revisionsrechtlich nicht zu bean-
standender Weise eine Beendigung des Mandats jedenfalls zum 22. Dezember
1999 angenommen. Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Bun-
desgerichtshofs vom 17. April 1978 (II ZR 34/78, VersR 1978, 722) ist nicht
einschlägig, weil der verstorbene Sozius der Beklagten nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts gerade nicht in vorbereitende Maßnahmen zur Be-
auftragung der Berufungsanwälte einbezogen war.
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2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Beendigung des
erstinstanzlichen Prozessmandats eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung
des Rechtsanwalts voraussetzt, wenn nach der Urteilsübersendung und
Rechtsmittelbelehrung noch eine Besprechung zwischen Anwalt und Mandant
stattfindet, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und hat keine rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung. Wann ein Mandat endet, das nicht ausdrücklich gekündigt
wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen
sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO; v.
29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Beschl. v. 16. Novem-
ber 2006 - IX ZR 57/04, n.v.; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch
der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 54f; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 50
Rn. 21). Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle
einer Teilklage die Erledigung des Auftrages und damit die Mandatsbeendigung
hinsichtlich des nicht rechtshängigen Teils der Forderung angenommen werden
kann. Auch sie lässt sich nur durch eine Abwägung des Gesamtverhaltens des
Anwalts und seines Mandanten im konkreten Einzelfall beurteilen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Vill
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 06.11.2003 - 15 O 640/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.07.2004 - 28 U 187/03 -