Urteil des BGH vom 17.02.2010

BGH (ablauf des verfahrens, abschiebung, vorläufiger rechtsschutz, bundesrepublik deutschland, sicherungshaft, einreise, antrag, stand, haft, prognose)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 9/10
vom
25. März 2010
in der Abschiebehaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Ein-
legung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Februar
2010 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene, dessen Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom
4. Dezember 2002 abgelehnt worden war, reiste ohne gültigen Reisepass und
Aufenthaltstitel am 6. Oktober 2009 aus Italien kommend erneut in die Bundes-
republik Deutschland ein und wurde in M. festgenommen. Zunächst wur-
de gegen ihn vom 6. bis zum 15. Oktober 2009 eine Ersatzfreiheitsstrafe voll-
streckt. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am
9. Oktober 2009 die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen
längstens für die Dauer von drei Monaten an, zu vollstrecken im Anschluss an
die Ersatzfreiheitsstrafe. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hatte keinen
Erfolg.
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Am 20. November 2009 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag bei
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
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Auf Antrag der Beteiligten zu 2 verlängerte das Amtsgericht mit Be-
schluss vom 13. Januar 2010 die Sicherungshaft über den 16. Januar 2010
hinaus bis zum 16. April 2010 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Ent-
scheidung an. Mit der dagegen gerichteten sofortige Beschwerde hat der Be-
troffene die fehlende Beteiligung seines Verfahrensbevollmächtigten gerügt,
ferner eingewandt, dass er keine unvollständigen oder unzutreffenden Angaben
im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung der Passersatzpapiere gemacht
habe, und schließlich die Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung inner-
halb der vorgesehenen Frist in Zweifel gezogen. Das Beschwerdegericht hat
das Rechtsmittel nach mündlicher Anhörung des Betroffenen durch Beschluss
vom 17. Februar 2010 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Sicherungs-
haft nur bis zum 15. April 2010 angeordnet wird. Für die beabsichtigte Rechts-
beschwerde gegen diesen Beschluss beantragt der Betroffene die Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalts.
II.
Das Beschwerdegericht meint, der von dem Betroffenen gestellte Asyl-
folgeantrag stehe nach § 71 Abs. 8 AsylVfG der Sicherungshaft nicht entgegen.
Die Haftverlängerung sei auch zulässig, weil nach den Stellungnahmen der mit
der Passersatzpapierbeschaffung befassten Stelle derzeit nicht feststehe, dass
die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer nicht durchgeführt wer-
den könne. Der Betroffene habe zudem die Dauer des Verfahrens verschuldet.
Eine Übersendung des in den indischen Amtssprachen abgefassten Formulars
auf dem Postweg an ihn sei ausreichend gewesen. Dieses Formular habe der
Betroffene jedoch erst am 24. November 2009 vervollständigt. Die Angaben zu
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seiner Herkunft seien nach wie vor widersprüchlich und müssten in Indien über-
prüft werden. Bei vollständigen und richtigen Angaben könne ein Heimreisedo-
kument nach den Erkenntnissen der Ausländerbehörde innerhalb weniger Wo-
chen ausgestellt werden. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sei der
Beteiligten zu 2 nicht anzulasten; unmittelbar nach Stellung des Haftantrags sei
das Dokumentenbeschaffungsverfahren eingeleitet worden.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuwei-
sen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 76
Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Denn die nach § 70 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte Rechtsbe-
schwerde hätte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verlängerung der
Sicherungshaft bis zum 15. April 2010 hielte rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Das Beschwerdegericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Betrof-
fene in Sicherungshaft genommen werden durfte, weil er aufgrund unerlaubter
Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 58 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und die Beteiligte zu 2 beabsich-
tigt, die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen.
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a) Die Beteiligte zu 2 ist die für den Haftantrag zuständige Verwaltungs-
behörde (§ 417 Abs. 1 FamFG).
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b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den in § 62 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG genannten Haftgrund bejaht. Ergibt sich bei einer auf diese Vorschrift
gestützten Haftanordnung die Ausreisepflicht weder aus einer bestandskräfti-
gen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsverfügung noch aus einer verwal-
tungsgerichtlichen Entscheidung, muss der Haftrichter die erforderliche Prüfung
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der Voraussetzungen des Haftgrundes selbst vornehmen (Senat, Beschl. v.
16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50). Das hat er getan; Rechts-
fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.
aa) Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Zurückschiebungs- bzw. Ab-
schiebungsverfügung. Die Beteiligte zu 2 ist allerdings entschlossen, die ge-
setzliche Ausreisepflicht des Betroffenen zwangsweise durchzusetzen. Einer
förmlichen Androhung der Durchsetzung oder eines Verwaltungsakts, durch
den der Betroffene zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert wird, bedarf
es für die Anordnung der Abschiebungshaft indes nicht (OLG Hamm NVwZ
2003, Beilage Nr. I 4, 27; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 66. Aktual. No-
vember 2009, § 62 AufenthG Rdn. 39; Renner, aaO, § 62 AufenthG Rdn. 13).
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bb) Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht von einer unerlaubten
Einreise des Betroffenen aus. Die Einreise eines Ausländers ist nach § 14
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dann unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder
Passersatz nach § 3 Abs. 1 AufenthG nicht besitzt. Diese Voraussetzung liegt
vor. Der Asylfolgeantrag ändert nichts an der unerlaubten Einreise, weil der Be-
troffene ihn erst während der Inhaftierung gestellt hat.
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cc) Ebenfalls zu Recht nimmt das Beschwerdegericht die - nach § 58
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbare - Ausreisepflicht des Betroffenen an.
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(1) Im Fall der unerlaubten Einreise hängt, wie sich aus § 58 Abs. 2
Satz 2 AufenthG ergibt, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht von einem
Verwaltungsakt ab, durch den der Ausländer ausreisepflichtig wird (vgl. OLG
Hamm NVwZ 2003, Beilage Nr. I 4, 27). Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Aus-
länder bereits u.a. dann zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen
Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt.
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(2) Der Asylfolgeantrag steht nach § 71 Abs. 8 AsylVfG der Haftanord-
nung nicht entgegen (vgl. BayObLG OLGR 2004, 238, 239; OLG München
OLGR 2009, 601 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 66. Aktual. November
2009, § 62 AufenthG Rdn. 28, § 71 AsylVfG Rdn. 122; Renner, Ausländerrecht,
8. Aufl., § 62 AufenthG Rdn. 14; § 71 AsylVfG Rdn. 51). Ob der Asylfolgeantrag
eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und damit Aufenthalts-
recht zur Folge hat (ablehnend die h.M. VGH Mannheim VBlBW 1995, 327,
328; Hailbronner, aaO, § 71 AsylVfG Rdn. 97 f.; Marx, Asylverfahrensgesetz,
7. Aufl., § 71 Rdn. 425 f.; Bell/Henning, ZAR 1993, 37 f.; a.A. VG Schleswig
EZAR 224 Nr. 24, S. 3; wohl auch VGH Mannheim InfAuslR 1993, 200, 201),
kann deshalb offenbleiben.
2. Das Beschwerdegericht hat auch den Haftgrund nach § 62 Abs. 2
Nr. 5 AufenthG aus zutreffenden Gründen bejaht. Einwendungen dagegen sind
von dem Betroffenen auch nicht angekündigt.
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3. Die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum Ablauf der Sechsmo-
natsfrist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) hält schließlich auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Die Anordnung der Haft ist nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG
unzulässig, denn es steht nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht
zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate
durchgeführt werden kann.
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aa) Der Haftrichter hat auf einer hinreichend vollständigen Tatsachen-
grundlage die für die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche
Prognose grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kom-
menden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern kön-
nen, zu erstrecken (BVerfG NJW 2009, 2659, 2660). Hierzu sind konkrete An-
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gaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die ein-
zelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, er-
forderlich. Die Entscheidung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu
prüfen, ob das Beschwerdegericht die der Prognose zugrunde liegenden Wer-
tungsmaßstäbe erkannt und alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände
berücksichtigt und vollständig gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1994,
Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 72 Rdn. 18).
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht.
Die für die Beurteilung durch den Senat maßgebliche tatrichterliche Würdigung
des Beschwerdegerichts (vgl. OLG München OLGR 2009, 714), es stehe nicht
fest, dass die Abschiebung nicht binnen drei Monaten erfolgen könne, hält der
auf Rechtsfehler beschränkten Prüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu
der voraussichtlichen Dauer der Passersatzpapierbeschaffung den Verfahrens-
ablauf dargestellt und die zeitnahen Angaben der mit der Beschaffung der
Rückführungsdokumente in Indien befassten Ausländerbehörde berücksichtigt,
wonach jedenfalls derzeit die Ausstellung der Heimreisepapiere bei vollständi-
gen und zutreffenden Angaben des Betroffenen innerhalb weniger Wochen er-
folgen könne (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 15. November
2007, 11 Wx 55/07, juris Rdn. 35), gerechnet ab dem für die Prognose maßgeb-
lichen Zeitpunkt der Haftanordnung (vgl. OLG München OLGR 2005, 439, 440;
OLG Düsseldorf InfAuslR 2008, 38, 39). Die Prognose hat auch noch ange-
sichts des im Nachhinein gestellten Asylfolgeantrags Bestand, weil vorläufiger
Rechtsschutz in jenem Verfahren nicht beantragt worden ist (vgl. hierzu BVerfG
NVwZ 1996, Beilage Nr. 3, S. 17, 18).
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b) Die Haft durfte über die Dreimonatsfrist (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG)
hinaus verlängert werden. Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt
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allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht
überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 3
Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden
darf. Daraus folgt, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise
auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschie-
bung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten
sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f., zu § 57 AuslG). Diese Voraussetzung liegt
hier jedoch nicht vor.
aa) Zu vertreten hat der Ausländer auch Gründe, die - von ihm zure-
chenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Abschiebungshindernis
überhaupt erst entstanden ist (Senat, aaO, S. 238). Der Ausländer, der keine
Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht mit-
wirkt, muss Verzögerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die Be-
hörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die Ertei-
lung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (OLG München OLGR
2009, 714, 715). So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdege-
richts verfügt der Betroffene über keine Identitätspapiere; er hat das Formular
zur Beschaffung der Rückführungspapiere zunächst unvollständig ausgefüllt.
Die Vervollständigung im Rahmen der Anhörung am 24. November 2009 hat
sich als bedingt tauglich erwiesen, weil die Angaben zu seinem Nationalpass,
wie sich erst anlässlich der Vorführung bei dem indischen Generalkonsulat er-
geben hat, unzutreffend waren. Zudem hat der Betroffene fortwährend unter-
schiedliche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Damit ist eine Überprüfung
durch die Behörden in Indien erforderlich. Hätte der Betroffene von vornherein
vollständige und zutreffende Angaben gemacht, wären die Heimreisedokumen-
te innerhalb weniger Wochen ausgestellt worden.
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bb) Gegen diese Feststellungen des Beschwerdegerichts wendet sich
der Betroffene nicht, sondern macht zur Begründung seines Verfahrenskosten-
hilfeantrags lediglich geltend, dass ihm ein Verstoß gegen seine Mitwirkungs-
pflicht nicht anzulasten sei, weil die Ausländerbehörde unter Hinzuziehung ei-
nes Dolmetschers für das Ausfüllen des Formulars habe sorgen müssen. Das
würde der Rechtsbeschwerde indessen nicht zum Erfolg verhelfen. Der Auslän-
der hat an der Beschaffung der Passersatzpapiere mitzuwirken. Insbesondere
ist es nach § 3 AufenthG eine Obliegenheit des Ausländers, im Besitz eines
gültigen Passes zu sein; grundsätzlich muss er sich daher eigenständig um die
Beschaffung von Identitätspapieren aus seinem Heimatland bemühen (OVG
Münster InfAuslR 2006, 322). Daher ist die bloße Übersendung von Formularen
entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht verfahrensfehlerhaft, wenn sie
- wie hier - in der Sprache des Betroffenen verfasst sind. Es ist nicht zu bean-
standen, dass die Ausländerbehörde zunächst auf eine persönliche Befragung
unter Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet, solange kein Anlass zu
Zweifeln an der Fähigkeit des Ausländers besteht, das Formular ordnungsge-
mäß auszufüllen.
cc) Ein Verstoß der Beteiligten zu 2 gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (vgl.
BVerfGE 20, 45, 49 f.; 46, 194, 195) liegt nach den Feststellungen des Be-
schwerdegerichts nicht vor. Schon wenn vorhersehbar ist, dass die Abschie-
bung erforderlich wird, muss die Behörde allerdings alle notwendigen Anstren-
gungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der
Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann (Senat,
BGHZ 133, 235, 239; OLG Celle InfAuslR 2004, 118; OLG Düsseldorf InfAuslR
2008, 38, 39; OLG Schleswig InfAuslR 2004, 167; Hailbronner, aaO, § 62
AufenthG Rdn. 33). Hier hat die Beteiligte zu 2 unmittelbar nach dem Antrag auf
Anordnung der Sicherungshaft, der noch während der Vollstreckung der Er-
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satzfreiheitstrafe gestellt worden ist, das Passersatzpapierbeschaffungsverfah-
ren eingeleitet und dem Betroffenen das Formular für die Beschaffung der zur
Rückführung notwendigen Papiere übermittelt. Da die Ausländerbehörde
grundsätzlich keine Möglichkeit hat, auf die Terminplanung der ausländischen
Vertretung Einfluss zu nehmen, ist ihr nicht anzulasten, dass der Vorführungs-
termin dort erst am 15. Dezember 2009 stattgefunden hat (vgl. OLG Schleswig,
NVwZ-RR 2005, 858, 859).
4. Dass der Verfahrensbevollmächtigte in dem erstinstanzlichen Verfah-
ren über die Verlängerung der Abschiebungshaft nicht beteiligt worden ist, führ-
te ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der angefochtenen Entscheidung. Denn
der Betroffene muss eine - hier erfolgte - im Beschwerdeverfahren herbeige-
führte Heilung von Verfahrensmängeln hinnehmen (vgl. Senat, Beschl. v.
8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, 1570; Keidel/Budde, aaO,
§ 62 Rdn. 22). Das Verfahrensergebnis ist für ihn kein anderes, als wenn be-
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reits das Amtsgericht das Verfahren fehlerfrei durchgeführt hätte (vgl. Keidel/
Budde, aaO, § 62 Rdn. 23).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 13.01.2010 - 872 XIV B 347/09 -
LG München I, Entscheidung vom 17.02.2010 - 13 T 1494/10 -