Urteil des BGH vom 11.06.2002

BGH (gesamtstrafe, bemessung, stgb, strafzumessung, verurteilung, höhe, erwägung, rechtsmittel, betrug, schuldspruch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 128/02
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 1. November 2001 im
Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten,
mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zu den Aus-
sprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch zum Gesamtstrafenausspruch
Erfolg.
- 3 -
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen der der Verurteilung
zugrundeliegenden Taten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs
Monaten, zwei Jahren und in zwei Fällen von jeweils einem Jahr und acht Mo-
naten verhängt. Bei der Bemessung der hieraus zu bildenden Gesamtstrafe hat
es ausgeführt, daß „unter Beachtung der oberen Strafrahmengrenze von
10 Jahren“ eine solche in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen
sei.
Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die obere Strafrahmengrenze be-
stimmt sich bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB. Da-
nach darf die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen – hier: sieben
Jahre und zehn Monate – erreichen. Die rechtlich zulässige höchste Gesamts-
trafe betrug daher nicht zehn, sondern sieben Jahre und neun Monate (§ 39 2.
Halbsatz StGB). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der
verhängten Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal das Landge-
richt im weiteren ausdrücklich darauf abgestellt hat, daß „sich die Gesamtstrafe
noch im unteren Drittel des Gesamtstrafenrahmens bewegen (konnte)“ (zur
grundsätzlichen Bedenklichkeit einer „Mathematisierung“ der
- 4 -
Strafzumessung vgl. im übrigen BGH NStZ-RR 1999, 101, 102). Die Feststel-
lungen werden von dem aufgezeigten Bemessungsfehler nicht berührt; sie
können daher aufrechterhalten werden.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann