Urteil des BGH vom 04.06.2013

BGH: körperliche unversehrtheit, angriff, leiche, garage, wehrlosigkeit, familie, druck, offenlegung, wand, prostitution

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 180/13
vom
4. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bielefeld vom 19. November 2012 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Mordmerkmal:
Heimtücke) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision
beanstandet der Angeklagte neben der Beweiswürdigung des Landgerichts vor
allem die Annahme einer heimtückischen Tötung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte bereits seit ge-
raumer Zeit nicht geringe Einnahmen dadurch, dass er Frauen aus Osteuropa
nach Deutschland einschleuste und hier der Prostitution zuführte. Dabei hatten
die Frauen Teile ihrer Einnahmen an den Angeklagten abzuführen. Das spätere
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Tatopfer P. lernte der Angeklagte im Herbst 2007 in der Ukraine
kennen. Sie kam im Dezember 2007 nach Deutschland, um hier für eine gewis-
se Zeit durch die Ausübung der Prostitution Geld zu verdienen und anzusparen.
Nach ihrer Rückkehr wollte sie von den hier erworbenen Mitteln eine Eigen-
tumswohnung kaufen. Kurze Zeit nachdem P. nach Deutschland
gekommen war, begann zwischen ihr und dem Angeklagten eine sexuelle Be-
ziehung, in deren Verlauf sie sich in den Angeklagten verliebte. Dabei war ihr
bekannt, dass der Angeklagte verheiratet war und Kinder hatte. Gleichwohl
wünschte sie sich eine feste Partnerschaft mit ihm.
In der Zeit vom 7. Februar 2008 bis zum 14. Dezember 2009 verbüßte
der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, Außenstelle
Herzebrock, eine Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen
Einschleusens von Ausländern, Menschenhandel und anderem. Er war Frei-
gänger und arbeitete bei einer Dachdeckerfirma, zu der er mit seinem Pkw fuhr.
Im Februar 2009 war er nur wenige Tage an seiner Arbeitsstelle. Daneben
suchte er Bordelle auf, in denen Frauen für ihn tätig waren, und führte seine
Beziehung mit P. weiter.
Am Morgen des 19. Februar 2009 verließ der Angeklagte um 6.30 Uhr
die Justizvollzugsanstalt. Nachdem er an einer Tankstelle gefrühstückt und sich
Wodka gekauft hatte, suchte er die Räumlichkeiten eines Nachtclubs in
S. auf, in dem sich zu dieser Zeit
– wie der Angeklagte wusste – keine
weiteren Personen aufhielten. Kurz nach 9.30 Uhr kam auch P. in
den Club. Der Angeklagte hatte inzwischen 600 ml Wodka getrunken und eine
Zigarette mit Cannabis geraucht. Beide hielten sich zunächst in der Küche des
Clubs auf, tranken Kaffee und unterhielten sich. Schließlich gingen sie auf ein
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Zimmer, wobei P. annahm, dass es dort zum einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr kommen würde.
Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, P. zu töten.
Das Motiv vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Es hält es für möglich,
dass P. , die als Prostituierte gute Einnahmen erzielte, dem Ange-
klagten einen größeren Geldbetrag zur Aufbewahrung gegeben hatte und nun
dessen Herausgabe forderte, um das Geld bei ihrer für März 2009 geplanten
Heimreise mitzunehmen; der Angeklagte aber zur Rückgabe des Geldes ent-
weder nicht imstande oder nicht willens war. Auch ist es für das Landgericht
„denkbar“, dass der Angeklagte, der nur eine sexuelle Beziehung zu
P. wollte, sich von ihr unter Druck gesetzt fühlte, weil sie möglicherweise
von ihm erwartete, dass er sich von seiner Frau trennt. Vielleicht drohte
P. dem Angeklagten auch, seine Frau von dem Verhältnis in Kenntnis zu
setzen, was er um jeden Preis verhindern wollte. Gegebenenfalls spielten auch
andere Gründe eine Rolle.
Der Angeklagte nutzte die Gelegenheit, seinen Tatentschluss umzuset-
zen. P. rechnete an diesem Morgen weder mit einem lebensbe-
drohlichen, noch mit einem gegen ihre körperliche Integrität gerichteten schwe-
ren oder doch erheblichen Angriff seitens des Angeklagten. Dieser fügte ihr am
linksseitigen Scheitel-/Hinterhauptbereich eine Verletzung zu, die auf einer
stumpfen Gewalteinwirkung beruhte. Wie der Angeklagte seinem Opfer diese
Verletzung beibrachte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Als Ursa-
che kommen beispielhaft ein Schlag mit einem harten Gegenstand oder der
Faust, aber auch ein Stoß mit dem Kopf gegen eine Wand oder Ähnliches in
Betracht. P. war hierdurch in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zumin-
dest eingeschränkt. Im Anschluss daran legte ihr der Angeklagte zwei 75 cm
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lange und 1 cm breite Kabelbinder über den Pulloverkragen um den Hals,
sodass sich die Zugenden hinten befanden, und zog diese kräftig zu, bis der
Tod durch Erdrosseln eintrat. Zu irgendwelchen Abwehrreaktionen war
P. infolge der Einwirkung auf den Hinterkopf und der Atemnot nicht in
der Lage.
Nach der Tat wickelte der Angeklagte die Leiche von P. in
einen Plastiksack und packte sie in einen Rollkoffer. Anschließend beseitigte er
alle Spuren. Den Rollkoffer verstaute er am Folgetag in einer Gefriertruhe, die
in der Garage des Clubs aufgestellt war und sich in Betrieb befand. Im Juli oder
August 2009 verbrachte er die Gefriertruhe mit der Leiche von P. in
eine von ihm angemietete Garage. Die Gefriertruhe nahm er wieder in Betrieb.
Die tiefgefrorene Leiche wurde am 27. Februar 2012 bei einer Durchsuchung im
Rahmen eines anderen Ermittlungsverfahrens aufgefunden.
II.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Erwägungen, mit de-
nen das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen einer heimtückischen
Tötung begründet hat, auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten
revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar
2012
– 4 StR 499/11, Rn. 5 mwN) rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten
(§ 261 StPO).
1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und
dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung aus-
nutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvor-
satz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit
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gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom
6. September 2012
– 3 StR 171/12, NStZ-RR 2012, 371, Urteil vom 30. August
2012
– 4 StR 84/12, Rn. 12; Urteil vom 20. Januar 2005 – 4 StR 491/04, NStZ
2005, 691, 692; jeweils mwN). Hiervon ist auch das Landgericht im Ansatz zu-
treffend ausgegangen. Seine Ausführungen zur Arglosigkeit des Tatopfers sind
jedoch lückenhaft, weil bedeutsame Gesichtspunkte, die gegen diese Annahme
sprechen könnten, nicht in Erwägung gezogen worden sind.
a) Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, P. habe am Tattag
nicht damit gerechnet, von dem Angeklagten angegriffen zu werden. Vielmehr
sei sie davon ausgegangen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Anhalts-
punkte für einen vorangegangenen Streit mit dem Angeklagten lägen nicht vor,
ebenso wenig dafür, dass der Angeklagte ihr gegenüber jemals gewalttätig ge-
worden ist (UA 31). Die Aussagen der vernommenen Zeugen hätten keinen
Hinweis auf Streitigkeiten oder körperliche Auseinandersetzungen im Verhältnis
zwischen dem Angeklagten und P. in der Zeit vor der Tat ergeben.
Auch der Angeklagte selbst habe in dieser Hinsicht nichts angedeutet. Vielmehr
habe er angegeben, dass P. akzeptiert hätte, dass er seine Familie
für sie nicht verlassen würde. Konkrete Anhaltspunkte für weiteres Konfliktpo-
tential seien nicht vorhanden (UA 26). Das Fehlen jeglicher Abwehrverletzun-
gen mache deutlich, dass P. keine entsprechenden Maßnahmen
gegen ein gewaltsames Vorgehen des Angeklagten traf (UA 31). Da sie keine
Gewalteinwirkung von vorne und keine Abwehrverletzung aufgewiesen habe,
sei die Annahme lebensfremd, dass ihr der Angeklagte am Tattag offen in be-
drohlicher und übergriffiger Weise gegenüber getreten sei (UA 26 f.).
b) Zwar liegt es nach den Umständen nahe, dass P. noch
nicht mit einem Angriff rechnete, als sie mit dem Angeklagten auf das Zimmer
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ging, um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu haben, doch hätte sich das
Landgericht an dieser Stelle mit den Sachverhaltsvarianten auseinandersetzen
müssen, die es selbst bei der Erörterung möglicher Tatmotive und der Ursache
für die Hinterhauptverletzung in Betracht gezogenen hat.
Sowohl die für möglich gehaltene Rückforderung von Geld, das der An-
geklagte nicht mehr hatte oder nicht zurückgeben wollte, als auch die Drohung
mit einer Offenlegung der außerehelichen sexuellen Beziehung, die der Ange-
klagte „um jeden Preis“ vermeiden wollte, können zu einem Streit geführt ha-
ben, der bei dem Tatopfer einen Verlust der Arglosigkeit zur Folge hatte. Soweit
das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung aus der Einlassung des An-
geklagten, P. hätte seine Entscheidung akzeptiert, für sie nicht die
Familie zu verlassen, abgeleitet hat, dass insoweit kein Konfliktpotential gege-
ben war (UA 26), steht dies in einem inneren Widerspruch zu der in die Fest-
stellungen aufgenommenen Annahme, der Angeklagte könnte sich zur Tötung
entschieden haben, weil er sich von der eine Trennung von seiner Frau erwar-
tenden P. unter Druck gesetzt fühlte oder sogar von ihr mit einer
Offenbarung des außerehelichen Verhältnisses bedroht worden sei (UA 9).
Auch hätte bei der Bewertung dieser Angaben des Angeklagten in Betracht ge-
zogen werden müssen, dass er sich mit der Behauptung verteidigt hat,
P. sei bei einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, bei dem sie sich
selbst Kabelbinder als Drosselungswerkzeuge um den Hals gelegt habe, uner-
wartet zu Tode gekommen. Eine Offenlegung von
– möglicherweise gravieren-
den
– Streitigkeiten wäre mit dieser Verteidigungslinie nicht vereinbar.
Sollte sich P. die vor der Drosselung erlittene Hinterhaupt-
verletzung tatsächlich durch einen Sturz gegen eine Wand nach einem Stoß
des Angeklagten zugezogen haben, wie es das Landgericht neben anderen
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Geschehensvarianten ausdrücklich für möglich hält (UA 9), könnte dies für eine
vorangegangene körperliche Auseinandersetzung sprechen. In diesem Fall kä-
me auch dem Umstand, dass diese Verletzung nicht (unmittelbar) auf einer
Gewalteinwirkung von vorne beruht, keine durchgreifende Bedeutung mehr zu.
Das vom Landgericht herangezogene Fehlen von Abwehrverletzungen belegt
nur, dass P. jedenfalls im Zeitpunkt der Drosselung zu einer Ge-
genwehr nicht mehr in der Lage war, doch lässt dies noch nicht ohne weiteres
den Schluss zu, dass diese Wehrlosigkeit auf einer vorgängigen Arglosigkeit
beruhte.
2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Ob-
gleich sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, dass der An-
geklagte P. zunächst die Hinterhauptverletzung beibrachte und sie
dann mit den beiden um ihren Hals gelegten Kabelbindern erdrosselte, hat der
Senat davon abgesehen, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-
rechtzuerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), weil ein enger tatsächlicher Zusammen-
hang mit den rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Arglosigkeit des Tatopfers
besteht und zumindest teilweise dieselben Beweisanzeichen (Fehlen auf
Selbstrettungsversuche hindeutender Spuren im Halsbereich, vollständig erhal-
tene künstliche Fingernägel etc.) gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom
27. November 1959
– 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 35).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der
Tatrichter nicht gehalten ist, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe
zu unterstellen, für deren Vorliegen es keine realen Anknüpfungspunkte gibt
(BGH, Urteil vom 20. Mai 2009
– 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630, 631). Für die
Annahme einer heimtückischen Tötung ist es wesentlich, dass der Täter sein
keinen Angriff erwartendes Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und
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dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn
wenigstens zu erschweren. Das Opfer kann daher auch dann arglos im Sinne
des § 211 Abs. 2 StGB sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt,
also etwa von vorne angreift, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Ge-
fahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit
bleibt, um dem Angriff noch irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom
16. Februar 2012
– 3 StR 346/11, NStZ-RR 2012, 245; Urteil vom 20. Juli 2004
– 1 StR 145/04; Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 509/96, NStZ-RR 1997,
168).
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Bender
Quentin