Urteil des BGH vom 10.01.2006

BGH (strafkammer, erpressung, zweigstelle, motiv, bruder, zweifel, begründung, staatsanwaltschaft, wahl, aufhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 471/05
vom
10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Memmingen vom 13. Mai 2005, soweit es ihn betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmit-
tel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die ebenfalls erhobene
Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.
1
Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das zu der Überzeugung ge-
langt ist, der Angeklagte habe am 26. November 2003 gemeinsam mit den an-
derweitig verurteilten G. B. und A. M. versucht, die Zweig-
stelle der Raiffeisenbank in Be. zu überfallen, um anschließend die
Zweigstelle der Raiffeisenbank I. zu überfallen, ist nicht tragfähig.
2
- 3 -
Die Strafkammer hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung je-
de Beteiligung an den Banküberfällen bestritten hat und keinerlei Erklärung für
die Belastung durch beide Zeugen hatte, im Wesentlichen aufgrund der Aussa-
gen der nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung als Zeugen gehörten Mittäter
G. B. und A. M. als überführt angesehen. Die Beweiswürdi-
gung ist insoweit fehlerhaft, als eine nahe liegende Möglichkeit nicht erörtert
wurde. Die Strafkammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der bei-
den Zeugen, weil sie aufgrund der eigenen Einlassungen zu mehrjährigen Frei-
heitsstrafen verurteilt worden seien; auch sei „ein Motiv für eine Falschbelas-
tung […] nicht ersichtlich geworden“ (UA S. 21). Dieses Argument eines fehlen-
den Falschbelastungsmotivs hätte hier näherer Begründung bedurft. Nach den
übrigen Urteilsgründen lag es nämlich nahe, dass beide Zeugen durchaus ein
Motiv haben konnten, den ursprünglich der beiden Banküberfälle mitangeklag-
ten Bruder des G. B. , S. B. , zu entlasten. Dieser war noch in
der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2004 beschuldigt worden, als
Fahrer des Fluchtfahrzeuges an den Banküberfällen beteiligt gewesen zu sein.
Da sich das Urteil hierzu nicht verhält, unterliegt es der Aufhebung.
3
Nack Wahl Boetticher
Elf Graf