Urteil des BGH vom 16.12.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 119/04
Verkündet am:
16. Dezember 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja (zu A.)
____
BGB § 652 Abs. 1
Zur Frage, wann der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
eines Vertrages über den Erwerb einer aus (Publikums-)Kommanditgesell-
schaften bestehenden Unternehmensgruppe erbracht hat.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil
des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 22. Januar 2004 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben der Kläger
15/16 und die Beklagte 1/16 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht im Wege einer Stufenklage Provisionsansprüche aus
einer Maklertätigkeit für die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Mehrheitsbeteiligungen einer Unternehmensgruppe geltend.
Anläßlich des Erwerbs einer Klinik in L. (unter anderem durch Über-
nahme der vom Kläger gehaltenen Kommanditanteile an der Betriebsgesell-
schaft) durch eine Tochtergesellschaft der Beklagten schlossen die Parteien
am 29. Januar 1998 eine Vereinbarung, durch die der Kläger beauftragt wurde,
- 3 -
für die Beklagte "den Klinikmarkt zu sondieren und Kontakte zu Eigentümern
von zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben aufzubauen". Für diese Tätigkeit
sollte der Kläger eine Pauschalvergütung von 200.000 DM zuzüglich Mehr-
wertsteuer erhalten, die 30 Tage nach der Übernahme der Klinik in L.
durch die Beklagte fällig wurde.
Weiter heißt es in der Vereinbarung:
"Die M. (= Beklagte) verpflichtet sich, für den Fall des Ab-
schlusses von Kaufverträgen aufgrund eines von Herrn D.
(= dem Kläger) nachgewiesenen Objektes eine Vermittlungsprovi-
sion von 1,5 % de Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
zu zahlen. Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesell-
schaft und der Immobilie."
In der Folgezeit schrieb der Kläger eine Vielzahl von Klinikbetreibern an.
Auf ein an die Eigentümer der S. -Klinik in D. gerichtetes
Schreiben des Klägers vom 18. Februar 1998 antwortete am 24. Februar 1998
H. unter dem Briefkopf der H. -Klinik GmbH, man sei grundsätz-
lich an einem Gespräch interessiert. Der Kläger setzte sich daraufhin telefo-
nisch mit H. in Verbindung, welcher auf die Frage, ob seine Häuser insge-
samt zu verkaufen seien, erklärte, auch darüber könne man reden.
Die H. -Klinikgruppe, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
bestand aus 26 Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KGs; "Objektgesell-
schaften"), von denen jede zumindest eine Klinik betrieb. Komplementäre der
Objektgesellschaften waren entweder die K. GmbH oder die
H. -Klinik GmbH. Geschäftsführer dieser beiden Komplementär-GmbHs war
H. , der auch jeweils 74 % von deren Geschäftsanteilen hielt. Die Kom-
- 4 -
manditanteile der Objektgesellschaften gehörten 460 Kommanditisten; eine
Minderheit - nach dem Vortrag des Klägers insgesamt 25 %, bei sieben KGs
zwischen 50 und 100 % - hielt die Familie H. .
Mit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit,
H. habe Gesprächsbereitschaft über einen Verkauf "seiner Häuser" signa-
lisiert; als Eigentümer gebe es nicht nur H. , sondern weitere Anteilseigner,
die ebenfalls bereit seien zu veräußern. Als möglichen Gesprächstermin nann-
te der Kläger der Beklagten den 7. April 1998. Außerdem stellte der Kläger der
Beklagten von H. überlassenes Material über die Kliniken zur Verfügung.
Am 7. April 1998 kam es unter Beteiligung des Klägers, der Vorstände der Be-
klagten sowie H. 's und dessen Ehefrau zu einem ersten Gespräch über die
Übernahme der gesamten Klinik-Gruppe. Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 über-
sandte die Beklagte H. den Entwurf eines letter of intent, der von H.
jedoch nicht unterschrieben wurde, nachdem der Verwaltungsrat der Komple-
mentär GmbHs und die Kommanditistenbeauftragten der Objektgesellschaften
mitgeteilt hatten, ein Verkauf zu den genannten Bedingungen komme nicht in
Betracht. Mit Schreiben vom 14. August 1998 übersandte die Beklagte H.
ein Kaufangebot für sämtliche Kommanditanteile mit dem erklärten Ziel, minde-
stens 75 % an jeder der Objektgesellschaften zu erwerben. Unter dem 9. Sep-
tember 1998 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vereinbarung
vom 29. Januar 1998, verbunden mit der Erklärung, eine Maklertätigkeit hin-
sichtlich zum Verkauf stehender Klinikbetriebe werde vom Kläger nicht mehr
geschuldet und werde von der Beklagten auch nicht länger entgegengenom-
men. In seiner schriftlichen Einladung vom 21. September 1998 zu einer Ge-
sellschafterversammlung vom 24. Oktober 1998 informierte H. die Kom-
manditisten über das Übernahmeangebot der Beklagten. Im Hinblick auf Ein-
- 5 -
wendungen und Anregungen des Verwaltungsrates wurde das Übernahmean-
gebot wiederholt geändert. Unter dem 20. Oktober 1998 versandte die Beklag-
te ein modifiziertes Übernahmeangebot direkt an sämtliche Kommanditisten. In
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 14. November 1998
stimmten die Kommanditisten für die Annahme des Angebotes der Beklagten.
Auch der Verwaltungsrat stimmte am 28. November 1998 zu. In der Folgezeit
übernahm die Beklagte die H. -Gruppe durch den Kauf von mehr als 90 %
der Kommanditanteile an den Objektgesellschaften sowie 74 % der Geschäfts-
anteile der Komplementär-GmbHs.
Der Kläger hat vorgerichtlich von der Beklagten die Zahlung einer Mak-
lerprovision von 19.500.000 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt
22.620.000 DM (= 11.565.422 €), verlangt (Schreiben vom 13. Januar 1999
und vom 21. Januar 1999). Im (Stufen-)Prozeß hat das Landgericht durch Teil-
urteil in erster Stufe über das Auskunftsbegehren des Klägers entschieden. Es
hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Auskunftsklage verur-
teilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kaufpreisansprüche
der Kommanditisten der ehemaligen Objektgesellschaften, aufgeschlüsselt
nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen und den gerichtlich sowie au-
ßergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Ver-
trägen; außerdem "über den Wert der zur H. -Gruppe gehörigen und von
ihr übernommenen Betriebsgesellschaften sowie über den Wert sämtlicher zur
Gruppe gehörigen Immobilien im Zeitpunkt der Übernahme". Auf die Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht nur die Verurteilung der Beklagten
aufrechterhalten, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kauf-
preisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen H. -Kliniken-Objektge-
sellschaften, aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen
- 6 -
und den gerichtlich sowie außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungs-
ansprüchen aus diesen Verträgen. Hiergegen richten sich die - vom Oberlan-
desgericht zugelassenen - Revisionen der Parteien: Die des Klägers mit dem
Ziel der Wiederherstellung der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftsertei-
lung in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang; die der Beklagten mit
dem Ziel der Abweisung des Auskunftsanspruchs insgesamt.
Entscheidungsgründe
Beide Revisionen bleiben erfolglos.
A. Zum Grund des Provisionsanspruchs
I.
Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Provisionsan-
spruch des Klägers. Dieser habe - als Nachweismakler beauftragt - der Beklag-
ten den "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" erbracht.
Er habe der Beklagten 26 zum Ankauf bereitstehende, von sogenannten Publi-
kumsgesellschaften betriebene Klinik-Objekte benannt. Der von ihm der Be-
klagten als Verantwortlicher dieser Gruppe genannte - an einer Veräußerung
"seiner" Kliniken interessierte und dazu bereite - H. sei nicht nur
Mitgesellschafter, sondern auch "letztlich der vertretungsberechtigte Ge-
schäftsführer" dieser Objektgruppe gewesen. Daß H. nicht berechtigt war,
der Beklagten die einzelnen Kommanditanteile zu verschaffen, stehe nicht ent-
- 7 -
gegen. Der Provisionsanspruch des Maklers setze keine vollständige personel-
le und sachliche Identität zwischen beabsichtigtem und später zustande ge-
kommenem Vertrag voraus. Es reiche, wenn zwischen "Erst- und Zweitinteres-
senten" im Zeitpunkt der Maklertätigkeit eine besonders enge, auf Dauer ange-
legte persönliche oder wirtschaftliche Bindung bestanden habe. Daneben sei in
sachlicher Hinsicht lediglich entscheidend, ob nach den Umständen des Ein-
zelfalles der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte wirtschaftliche Erfolg ein-
trete. Da der "Zweitinteressent" im vorgenannten Sinne nicht schon von Anfang
an feststehen müsse, komme es nicht darauf an, ob er schon im Zeitpunkt der
Maklertätigkeit verkaufsbereit gewesen sei; dementsprechend sei es unerheb-
lich, wann sich die Kommanditisten der einzelnen Betriebsgesellschaften zum
jeweiligen Verkauf entschlossen hätten. Eine objektbezogene wirtschaftliche
Identität von beabsichtigtem und tatsächlich ausgeführtem Geschäft bestehe in
jedem Fall zwischen dem Kauf eines bestimmten Gegenstandes (Grundstück,
Betrieb, Unternehmen) und dem Erwerb der Verfügungsmacht über diesen
durch Übernahme von Geschäftsanteilen an einer Besitzgesellschaft. Der Um-
stand, daß die Beklagte letztlich durch den Erwerb von Kommanditanteilen von
den einzelnen Kommanditisten lediglich Mehrheitsbeteiligungen an Betriebs-
gesellschaften erworben habe, sei deshalb in bezug auf den Vergütungsan-
spruch des Klägers ohne Bedeutung; denn insoweit habe H. nicht nur als
verantwortlicher Geschäftsführer, sondern auch als Mitgesellschafter mit den
übrigen Kommanditisten eine solche enge gesellschaftsrechtliche Beziehung
verbunden, wie sie Voraussetzung für eine personelle Identität sei.
Die gegenteilige Auffassung der Beklagten sei unredlich. Ihr Vortrag, ihr
sei es von Anfang an nur um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gegangen,
sei unglaubhaft. In der Vereinbarung vom 29. Januar 1998 sei keine Rede da-
- 8 -
von gewesen, daß die Beklagte nur Kliniken ankaufen wollte, die von Publi-
kumsgesellschaften betrieben wurden. Vor dem Nachweis einer zum Verkauf
anstehenden Klinik könne sie gar nicht gewußt haben, von wem und in welcher
Form diese betrieben wurde. Demgemäß könne die Beklagte erst nach Kon-
taktaufnahme mit H. als "Sprecher" der Betriebsgesellschaften für dessen
Klinik-Gruppe in Erfahrung gebracht haben, daß es sich um eine Publikumsge-
sellschaft mit vielen Kommanditisten handelte. Insoweit habe es sehr wohl
mehrere rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb der "Kliniken" gegeben. Sowohl
der unmittelbare (Objekt-)Erwerb als auch der Erwerb von (Mehrheits-)Beteili-
gungen sei dafür in Betracht gekommen. Erst nach der Kontaktaufnahme mit
H. als dem geschäftsführenden Vertreter der Betreibergesellschaften und
anderen Verantwortlichen (Verwaltungsrat) habe überhaupt abgeklärt werden
können, auf welche Weise ein Erwerb der "Kliniken" durchgeführt werden kön-
ne. Wenn dann die Verhandlungen darauf hinausgelaufen seien, daß die ein-
zelnen Gesellschaftsanteile erworben werden sollten, habe der Beklagten klar
sein müssen, daß sie für den "Kauf" der nachgewiesenen Objekte zahlreiche
Einzelverträge - nach ihrem Vortrag über 450 - mit den einzelnen Gesellschaf-
tern abschließen mußte. Das sei aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
kein Grund, dem Kläger die verdiente Nachweisprovision zu versagen. Dies
gelte um so mehr, als die Beklagte den Maklervertrag mit dem Kläger gerade in
dem Augenblick gekündigt habe, als sich diese Verfahrensweise ergeben ha-
be. Der Verdacht, daß dies dem Zweck gedient haben könnte, sich einem be-
rechtigten Provisionsanspruch des Klägers zu entziehen, sei zu offenkundig,
als daß dieser Aspekt völlig außer Betracht gelassen werden könnte; dem ste-
he nicht entgegen, daß es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen H. und
dem Verwaltungsrat der Betreibergesellschaften gekommen sein solle.
- 9 -
II.
Diese - von der Beklagten im Rahmen ihrer Revision bekämpften - Aus-
führungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Bei der Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 1998 handelte es
sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unbeanstandet annimmt,
um einen Nachweismaklervertrag. Die nach § 652 BGB dem Nachweismakler
obliegende Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
eines Vertrages" (des sog. Hauptvertrages). Damit ist eine Mitteilung des Mak-
lers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in
konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzu-
treten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 73/94 -
NJW-RR 1996, 113 und Senatsbeschluß vom 28. September 1995 - III ZR
16/95 - NJW-RR 1996, 113, 114 m.w.N.). Beim Immobilienkauf erfordert dieser
Nachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts kon-
krete Angaben zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den
Vertragsabschluß berechtigt ist. Das ist der zur Verfügung über das Objekt Be-
rechtigte, in der Regel also der Eigentümer (Urteil vom 4. Oktober aaO). Der
Nachweis einer Gelegenheit erfordert zudem, daß der nachgewiesene Ab-
schlußberechtigte im Nachweiszeitpunkt vertragsbereit ist (Senat BGHZ 141,
40, 46; BGH, Urteil vom 4. März 1992 - IV ZR 267/90 - NJW-RR 1992, 687).
2.
Der Erwerb von "Klinikbetrieben" durch die Beklagte, wie er durch die
vom Kläger nach Maßgabe des Vertrages vom 29. Januar 1998 zu erbringen-
den Nachweise gefördert werden sollte, war, wie das Berufungsgericht zutref-
- 10 -
fend ausgeführt hat, grundsätzlich in zweierlei Form denkbar: Als Unterneh-
menskauf im Sinne des Erwerbs der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgü-
ter bestimmter Klinikunternehmen ("asset deal"; vgl. Palandt/Putzo BGB
64. Aufl. § 453 Rn. 7; Rozijn, Der Unternehmensmaklervertrag [2001] S. 50 f)
oder - wenn es sich um Kliniken in der Hand von Gesellschaften handelte -
durch die die mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile ("share deal";
vgl. Palandt/Putzo aaO Rn 7, 23; Rozijn aaO S. 51 ff).
a) Das Berufungsgericht ist nach dem Gesamtzusammenhang seiner
Ausführungen dahin zu verstehen, daß der Kläger der Beklagten im Sinne der
ersteren Erwerbsmöglichkeit, nämlich eines "unmittelbaren (Objekt-)Erwerbs"
von den 26 Objektgesellschaften bzw. der von ihnen gebildeten Objektgruppe,
den erforderlichen Maklernachweis geführt habe. Von diesem Ausgangspunkt
erklärt sich auch die weitere Prüfung des Berufungsgerichts, ob zwischen der
der Beklagten "nachgewiesenen" Erwerbsmöglichkeit und dem von dieser letzt-
lich durchgeführten Geschäft (Hauptvertrag), nämlich dem Erwerb der Ge-
schäftsanteile an den Komplementär-GmbHs und der überwiegenden Mehrheit
der Kommanditanteile der Objektgesellschaften, in sachlicher und personeller
Hinsicht "Identität" bestehe (zu diesem Fragenkreis vgl. Senatsurteil vom
7. Mai 1998 - III ZR 18/97 - NJW 1998, 2277, 2278); Palandt/Sprau aaO
Rn. 43; Reuter aaO Rn. 76 ff).
b) aa) Wie die Revision der Beklagten an sich mit Recht beanstandet,
läßt allerdings die Argumentation des Berufungsgerichts - was seinen Aus-
gangspunkt, der Kläger habe durch den Hinweis der Beklagten auf H.
eine ganze Gruppe von zum Ankauf bereitstehenden Klinik-Objekten benannt,
angeht -, eine Auseinandersetzung damit vermissen, daß der genannte An-
- 11 -
sprechpartner H. zwar Geschäftsführer der Komplementär GmbHs der 26
Objektgesellschaften war und als solcher auch die Leitung dieser Kommandit-
gesellschaften in Händen hatte, daß er jedoch nicht dazu befugt war, die als
Kommanditgesellschaften organisierten Klinik-Unternehmen einzeln oder ins-
gesamt zu verkaufen. Dies ergab sich zwar - im Außenverhältnis zu Dritten -
nicht schon ohne weiteres daraus, daß gemäß § 5 Abs. 4 der Gesellschaftsver-
träge der GmbHs der Geschäftsführer zu "außergewöhnlichen Geschäften" die
Zustimmung eines Verwaltungsrats einzuholen hatte (vgl. § 37 Abs. 2
GmbHG), jedenfalls aber aus dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, daß der
Abschluß eines Vertrages, durch den sich eine KG verpflichtet, das von ihr be-
triebene, ihr gesamtes Vermögen darstellende Unternehmen zu veräußern, zu
seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter be-
darf (BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94 - NJW 1995, 596; Rechts-
gedanke des § 179a AktG). Im Einklang damit schrieb im Streitfall § 11 Abs. 2
Nr. 6 der Gesellschaftsverträge der KGs jeweils vor, daß über die Veräußerung
des Unternehmens oder von wesentlichen Teilen desselben die Gesellschafter
zu bestimmen hatten. Für diesen Fall - daß die die Wirksamkeit des Hauptver-
trages von der Zustimmung des zustimmungsberechtigten Organs abhängt -
kann zwar als (Makler-)Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses eines Un-
ternehmenskaufvertrages mit einer Gesellschaft auf der Verkäuferseite nicht
verlangt werden, daß die betreffende Zustimmung des zuständigen Gesell-
schaftsorgans zum Verkauf bereits vorliegt. Es würde jedoch an der beim
"Nachweis" vorausgesetzten Verkaufsbereitschaft der Gesellschaft fehlen,
wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das zustimmungsberechtigte Organ oder
die durch dieses vertretenen Gesellschafter - etwa die Mehrheit der Kommandi-
tisten - überhaupt keine Verkaufsverhandlungen wünschten. Es würde in die-
sem Fall auch nicht als Nachweismaklerleistung ausreichen, dem an einer
- 12 -
Kaufgelegenheit interessierten Maklerkunden eine Gesellschaft als Rechtsträ-
ger eines geeigneten Objekts und deren - verkaufsbereites - Vertretungsorgan
zu benennen (vgl. Rozijn aaO S. 272 ff, 276, 278).
bb) Eine solche Sachlage war im Streitfall jedoch nicht gegeben, mit der
Folge, daß entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht durch
die gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten nicht gehindert war, von der (ge-
nerellen) Verkaufsbereitschaft der Objektgesellschaften zum Zeitpunkt des
Nachweises des Klägers auszugehen.
Eine Entschließung oder eine sonstigen Verlautbarung der (Mehrheit
der) Gesellschafter der H. -Gruppe oder eines für sie sprechenden Gesell-
schaftsorgans in dem Sinne, daß ein Verkauf generell abgelehnt werde, gab es
nicht. Ablehnende Äußerungen des Verwaltungsrats und des Kommanditisten-
beauftragten, auf die die Beklagte sich beruft, betrafen jeweils nur das Verfah-
ren und die Bedingungen, nicht die generelle Bereitschaft zu einem Verkauf.
Jedenfalls bei den sog. Publikumsgesellschaften (vgl. Palandt/Sprau aaO
§ 705 Rn. 47), um die es sich auch hier handelt, ist typischerweise davon aus-
zugehen, daß die Kommanditisten als Kapitalanleger gegenüber Unterneh-
mensveräußerungen, die einen Gewinn versprechen, eine (latent) offene Hal-
tung einnehmen. Kommt es in engem zeitlichen Zusammenhang mit der ersten
Kontaktaufnahme zwischen dem Maklerkunden (Kaufinteressenten) und der
Geschäftsführung einer solchen Gesellschaft zu einem Übernahmegeschäft
unter Zustimmung der (Mehrheit der) Kommanditisten, so spricht die tatsächli-
che Vermutung dafür, daß die Kommanditisten von Anfang an - generell - "ver-
kaufsbereit" waren. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und auch dem
Tatsachenvortrag der Beklagten läßt sich hier nichts Gegenteiliges entnehmen.
- 13 -
cc) Danach spricht - bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtungs-
weise - alles dafür, es auch für den besagten Fall der (gesellschaftsrechtlichen)
Alleinzuständigkeit der Gesellschafter für eine Unternehmensveräußerung als
"Nachweis" ausreichen zu lassen, wenn einerseits der Geschäftsführer als ver-
tretungsbefugtes Organ der Gesellschaft die Bereitschaft zu Vertragsverhand-
lungen erkennen läßt, andererseits keine besonderen Anhaltspunkte für eine
generelle Ablehnung eines derartigen Vertragsabschlusses durch die zustim-
mungsberechtigten Beteiligten vorliegen (vgl. Rozijn aaO S. 274, 275 für die
Übertragung eines Unternehmens als Teilbereich einer größeren Gesellschaft).
Im Blick auf die Funktion des Maklers, Anbieter und Nachfrager zum Zwecke
eines Vertragsabschlusses zusammenzuführen, ist die Zusammenführung von
tatsächlich zur Verhandlung und generell zum Vertragsschluß bereiten Partei-
en erforderlich. Gibt der Geschäftsführer als das im allgemeinen vertretungsbe-
rechtigte Organ der Gesellschaft die Bereitschaft zum Vertragsschluß zu er-
kennen, so darf der Verhandlungspartner (Maklerkunde) hieraus im allgemei-
nen schon einigermaßen sicher entnehmen, für (Verhandlungen über) die be-
treffende Transaktion "den Fuß in der Tür" zu haben; die (endgültige) Zustim-
mung der Gesellschafter (Kommanditisten) wird sich aus seiner Sicht eher als
ein "Internum" der anderen Verhandlungsseite darstellen, zumal sich in der
Erklärung der Verhandlungsbereitschaft des Geschäftsführers zugleich regel-
mäßig die Bereitschaft äußert, im Sinne des in Betracht gezogenen Geschäfts
auf die Gesellschafter einzuwirken. Zu berücksichtigen ist auch, daß aus der
Sicht des Maklerkunden (Verhandlungspartners des Geschäftsführers der Ge-
sellschaft), solange keine klare Verlautbarung der Gesellschafter existiert, wo-
nach ein Verkauf generell nicht in Betracht kommt, die (latente) Verkaufsbereit-
schaft (auch) der Gesellschafter kein Problem darstellt: Ihn interessiert nur, wie
- 14 -
die Gesellschafter sich zu seinem konkreten - verhandelbaren - Übernahmean-
gebot stellen. Das wiederum hängt vom Inhalt seines Angebots und von den
Verhandlungen hierüber ab; der (Nachweis-)Makler hat damit nichts mehr zu
tun. Dieser hat vielmehr, wenn in solchen Fällen der Hauptvertrag nach Ver-
handlungen über die Übernahmebedingungen letztendlich mit Zustimmung der
Gesellschafter zustande kommt, die Provision für den betreffenden Nachweis
verdient.
c) Da nach allem der Beklagten eine Vertragsangelegenheit für die
Übernahme der Kliniken der H. -Gruppe jedenfalls im Sinne eines Unter-
nehmenskaufs von den Objektgesellschaften nachgewiesen hat, kommt es
nicht entscheidend darauf an, ob damit auch den Anforderungen an den Nach-
weis der Gelegenheit einer Übernahme der Kliniken durch Beteiligungserwerb
Genüge getan war - wofür allerdings bei der gebotenen wirtschaftlichen Be-
trachtungsweise alles spricht (a.A. Rozijn aaO S. 260 ff, 263, 266, 278, der die
Mitteilung von Namen und Anschriften der verkaufsbereiten Gesellschafter for-
dert). Wird vom Investor ein Unternehmenskauf im Wege der Einzelrechts-
übernahme von einer Gesellschaft angestrebt und kommt es schließlich zur
Unternehmensübernahme durch Kauf der (Mehrheit der) Gesellschaftsanteile,
so ist nicht (mehr) die Frage zu klären, ob der Nachweis ordnungsgemäß er-
bracht wurde, sondern ob eine wirtschaftliche Identität zwischen angestrebtem
und abgeschlossenem Hauptvertrag gegeben ist (Rozijn aaO S. 263 f). Nichts
anderes gilt, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts -
ursprünglich beide Erwerbsarten in Betracht kamen und ein zumindest für ei-
nen "asset deal" hinreichender Nachweis erfolgte, dann jedoch der Hauptver-
trag als "share deal" zustande gekommen ist.
- 15 -
3.
Ausgehend davon, daß nach dem Maklervertrag vom 29. Januar 1998
der Erwerb von zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben grundsätzlich sowohl
als Einzelrechtserwerb als auch als Übernahme der (Mehrheit der) Gesell-
schaftsanteile möglich war, begegnet auch die Bejahung der wirtschaftlichen
Identität des tatsächlich ausgeführten mit dem beabsichtigten Geschäft durch
das Berufungsgericht entgegen der Revision der Beklagten keinen durchgrei-
fenden rechtlichen Bedenken. Nach der organisatorischen (gesellschaftsrecht-
lichen) Gestaltung der H. -Klinikgruppe spricht die tatsächliche Vermutung
dafür, daß die Übernahme der Klinik-Gruppe durch Erwerb der (ganz überwie-
genden Mehrheit der) Gesellschaftsanteile an den dazu gehörenden 26 Ob-
jektgesellschaften wirtschaftlich im wesentlichen einem Kauf sämtlicher
einzelner Kliniken als Unternehmen gleichkam (vgl. auch Senatsurteil vom
7. Mai 1998 aaO). Eine gesonderte Prüfung der "personellen Identität" auf der
Veräußererseite, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat und von der
Revision der Beklagten als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, erübrigt sich bei
einer solchen Sachlage.
4.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Ursa-
chenzusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Klägers und dem Ab-
schluß des Hauptvertrages durch die Beklagte angenommen. Weiterer tatrich-
terlicher Feststellungen bedurfte es dazu entgegen der Revision der Beklagten
nicht. Mit dem erörterten Nachweis des Klägers war dessen Tätigkeit erschöpft.
Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt, daß die Beklagte den
Hauptvertrag abgeschlossen hat, nachdem sie durch den Nachweis des Klä-
gers Kenntnis von der Vertragsgelegenheit erhalten hatte (vgl. Senatsurteil
vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98 - NJW 1999, 1255, 1257). Auf die einzel-
nen Bemühungen, die die Beklagte machen mußte, um letztendlich einen Ver-
- 16 -
tragsabschluß mit den Gesellschaftern der Objektgesellschaften der H. -
Guppe zu erreichen, kommt es nicht an, auch nicht darauf, daß die Übernah-
mebedingungen im einzelnen noch ausgehandelt werden mußten.
B. Zum Auskunftsanspruch
I.
Das Berufungsgericht hat ausgehend von seiner Beurteilung zum Grund
des Provisionsanspruchs einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Be-
klagte bejaht "über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der
ehemaligen H. -Kliniken-Objektgesellschaften, aufgeschlüsselt nach deren
ursprünglichen Vertragsansprüchen und den außergerichtlich geltend gemach-
ten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen". Da die Beklagte sich ver-
pflichtet habe, dem Kläger eine Provision für jedes Objekt in Höhe von 1,5 %
des Kaufpreises (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen, habe der Kläger An-
spruch auf Auskunft über die Kaufpreise aus den einzelnen Kaufverträgen; so-
fern sich die einzelnen Kaufpreise durch vereinbarte Nachzahlungen verändert
haben sollten, sei die Auskunft über die endgültigen Kaufpreise zu erteilen. In
die "Kaufpreise" mit einzubeziehen seien in den Kaufverträgen vereinbarte Ab-
findungen der Kommanditisten für ihre Gesellschafterdarlehen.
Soweit der Kläger aus Punkt 2 Abs. 2 Satz 2 der Provisionsvereinbarung
vom 29. Januar 1998 ("Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesellschaft
und der Immobilie") einen weitergehenden Provisions- und damit Auskunftsan-
spruch über den Wert der zur H. -Gruppe gehörigen und von der Beklagten
- 17 -
übernommenen Betriebsgesellschaften herleite, sei dies unbegründet. Mit der
betreffenden Bestimmung werde dem Kläger lediglich zugesagt, den jeweiligen
Kaufpreis, an dem sich seine Provision orientiere, in einer bestimmten Weise
zu ermitteln, nämlich anhand des Wertes der (jeweiligen) "Betriebsgesellschaft"
und der Immobilie(n). An der Berechnungsgrundlage für die Provisionen habe
sich dadurch doch nichts geändert; Berechnungsgrundlage bleibe nach wie vor
der in den Kaufverträgen mit den Verkäufern vereinbarte Kaufpreis. Es wäre
unverständlich und liege deshalb außerhalb jeglicher Vertragsgestaltung, daß
ein Satz einer Vertragsklausel den vorausgehenden Satz sogleich abändern
sollte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers,
Grundlage der Klausel sei der Verkauf einer Klinik des Klägers an die Beklagte
gewesen, bei der eine Aufspaltung zwischen einer Betriebsgesellschaft und
einer Besitzgesellschaft bestanden habe. Eine solche Aufspaltung habe es bei
den sogenannten H. -Kliniken gerade nicht gegeben. Mithin bedürfe es hier
nicht der Addition des Wertes der Betriebsgesellschaft und der Besitzgesell-
schaft (Immobilien) als Grundlage für einen Provisionsanspruch und könne
auch gar nicht dazu führen, weil es diese Unterscheidung hier nicht gebe. Viel-
mehr drücke sich der Wert des Betriebs der Klinik einschließlich des Wertes
der Immobilien unmittelbar im (anteiligen) Kaufpreis für die einzelnen Gesell-
schaftsanteile aus. Die "Notiz" des Klägers vom 29. Mai 1998 gebe zu einer
anderen Beurteilung keinen Anlaß, unter anderem deshalb nicht, weil sich aus
dieser Notiz nicht ergebe, daß damit die Vereinbarung vom 29. Januar 1998
abgeändert und durch eine neue Provisionsvereinbarung ersetzt werden sollte.
Auch aus den Kaufangeboten der Beklagten an die Kommanditisten ergebe
sich nichts für eine abweichende Auslegung der Provisionsvereinbarung.
Nichts anderes folge aus der Argumentation des Klägers, die Beklagte habe
belastete Immobilien übernommen und diese Belastungen später abgelöst. Ei-
- 18 -
nem isolierten Anspruch auf Auskunft darüber, wie die Parteien eines Haupt-
vertrages die jeweilige Gegenleistung für einen veräußerten Gegenstand, an
die die Maklerprovision anknüpft, ermittelt haben, fehle jegliche Rechtsgrund-
lage.
Den in diesem Rahmen angenommenen Auskunftsanspruch des Klägers
hat das Berufungsgericht weder als aus Rechtsgründen ausgeschlossen noch
seitens der Beklagten erfüllt angesehen. Die Ansicht der Beklagten, aus "Da-
tenschutzgründen" zur Offenlegung der Kaufpreise nicht verpflichtet zu sein,
könne nicht geteilt werden. Sie habe sich verpflichtet, die Provisionen des Klä-
gers nach den Kaufpreisen zu bemessen; also müsse der Kläger diese Kauf-
preise kennen, um seine Provision berechnen zu können. Die bloße Angabe
einer nicht nachvollziehbaren "Summe" reiche zur Erfüllung des Auskunftsan-
spruchs nicht aus. Die Erfüllung des Anspruchs sei nicht durch die Vorlage der
Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 20. September 1999 eingetreten: Sämtli-
che Einzelbeträge dieser Anlage seien geschwärzt, so daß jede Möglichkeit
fehle, die - angebliche - Summe zu überprüfen. Dies gelte insbesondere auch
in bezug auf die Zusammensetzung dieser Einzelbeträge nach "eigentlichem
Kaufpreis" und "Abfindung" für Gesellschafterdarlehen. Im übrigen habe die
Beklagte selbst zugestanden, daß ihr bei ihrer Summenangabe ein Rechenfeh-
ler unterlaufen sei.
II.
Revision des Klägers
- 19 -
Die tatrichterliche Auslegung der Provisionsvereinbarung der Parteien
durch das Berufungsgericht unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer auf
Rechtsfehler begrenzten Überprüfung. Diese beschränkt sich darauf, ob an-
erkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfeh-
lern beruht, etwa indem der Tatrichter unter Verstoß gegen Verfahrensvor-
schriften wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl.
nur BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 43/95 - WM 1998, 883). Derartige Feh-
ler macht die Revision des Klägers hier jedoch nicht mit Erfolg geltend. Der
Sache nach handelt es sich bei ihrem Vorbringen im wesentlichen nur um den
Versuch, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an
die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Grundsatz der bei-
derseits interessengerechten Auslegung verkannt hat, sind nicht ersichtlich. Es
hat auch den ihm vorliegenden Prozeßstoff zu der betreffenden Frage hinrei-
chend gewürdigt. Auch mit dem Hinweis darauf, daß in den von der Beklagten
vereinbarten Kaufpreis nicht die Sicherheiten eingeflossen sein dürften, die auf
den übergegangenen Immobilien lasten, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler
in der Auslegung des Berufungsgerichts auf. Es mag sein, daß sich die Provi-
sion des Käufermaklers beim Grundstückserwerb normalerweise nicht allein
nach dem Barkaufpreis sondern nach dem Gesamtaufwand des Käufers - ein-
schließlich übernommener Schulden - richtet (vgl. Staudinger/Reuter BGB Be-
arbeitung März 2003 §§ 652, 653 Rn. 171). Auf die Provision für den Nachweis
der Gelegenheit des Erwerbs eines Unternehmens, dessen Verkehrswert von
der Differenz der in der Bilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva bestimmt
wird, läßt sich dies nicht ohne weiteres übertragen (vgl. BGH, Urteil vom
- 20 -
15. März 1995 - IV ZR 25/95 - NJW 1995, 1738; Zopfs, Maklerrecht [2000],
Rn. 132).
III.
Revision der Beklagten
Ausgangspunkt ist die - nach dem Text und Regelungszusammenhang
der Provisionsvereinbarung auch naheliegende - revisionsrechtlich verbindli-
che tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte ver-
pflichtet ist, dem Kläger Provision für jedes nachgewiesene Objekt zu zahlen.
Dies versucht die Revision ohne Erfolg dadurch zu "umgehen", daß sie ihrer-
seits die Auslegung vertritt, die Parteien hätten den Erwerb "eines“ Objektes
nach dem hierfür gezahlten "(Gesamt-)Kaufpreis" verprovisionieren wollen,
auch wenn dieser Erwerb rechtstechnisch den Abschluß mehrerer Kaufverträge
voraussetzte. Rechtsfehler in der hiervon abweichenden Auslegung des Beru-
fungsgerichts zeigt die Revision damit jedoch nicht auf. Rechtsfehlerfrei stellt
das Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsverpflichtung der
Beklagten nicht auf den von der Beklagten für den Erwerb der H. -Klinik-
Gruppe entrichteten Gesamtkaufpreis ab, sondern auf sämtliche für den Erwerb
abgeschlossenen Verträge. Bezogen hierauf geht der weitere Einwand der Re-
vision der Beklagten, den Anspruch auf Auskunft über den Gesamtkaufpreis
habe die Beklagte erfüllt, ins Leere.
IV.
- 21 -
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges ergibt sich
aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann