Urteil des BGH vom 18.02.2010

BGH (zpo, rechtsfrage, mitwirkung, umstand, freiwillig, annahme, hauptsache, antrag, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 30/08
vom
18. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 18. Februar 2010
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisi-
onsinstanz wird abgelehnt.
Gründe:
Das Rechtsschutzbegehren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO). Die Entscheidung in der Hauptsache hängt auch nicht von der
Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab. Prozess-
kostenhilfe braucht nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche
Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung a-
ber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der
Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als
schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v.
10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 11. September 2002
- VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131).
1
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Annahme des Berufungsge-
richts, dass der Anfechtungsgegner sich nicht auf den Schutz der §§ 740, 741
ZPO berufen kann, weil sein Rechtsvorgänger diese Position freiwillig durch
2
- 3 -
Mitwirkung an der anfechtbaren Handlung zugunsten des Anfechtungsgegners
aufgegeben hat, folgt sowohl aus anfechtungsrechtlichen Grundsätzen als auch
aus dem Umstand, dass der Schutz des § 741 ZPO ausschließlich zugunsten
des Ehegatten wirkt und nur diesem die Rechtsbehelfe aus § 766 und § 774
ZPO zustehen (Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO §
741 Rn.
5; Tho-
mas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Aufl. § 741 Rn. 5; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl.
§ 741 Rn. 8).
Ganter Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 O 363/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2008 - 12 U 48/08 -