Urteil des BGH vom 12.02.2004
BGH (zpo, anlage, protokoll, verkündung, beweiskraft, gesetz, abschrift, akten, grund, ergebnis)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 350/00
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 12. Februar 2004
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2000 wird nicht
angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 91.646
(= 179.244 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Das Berufungsurteil wurde wirksam verkündet. Enthält das Protokoll die
Feststellung, es sei "ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkün-
det" worden, so wird auch dann, wenn die ihm beigefügte Anlage mit der Ur-
teilsformel erst geraume Zeit nach der Sitzung hergestellt worden ist, dadurch
Beweis erbracht (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO), daß das Urteil auf der Grund-
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lage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (BGH, Urt. v.
16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). Dementsprechend
wird auch im vorliegenden Fall durch das Protokoll nebst Anlage bewiesen,
daß das Urteil bei der Verkündung in vollständiger Form vorgelegen hat. Daß
die Anlage in den Akten - rein stofflich betrachtet - nicht diejenige gewesen
sein kann, die dem Gericht bei der Verkündung vorgelegen hat, schadet nichts.
Dies folgt bereits aus der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, ein
Protokoll mit der Beweiskraft nach § 165 ZPO nachträglich herzustellen (BGH,
Urt. v. 11. Oktober 1994 - XI ZR 72/94, NJW 1994, 3358). Es entspricht dem
Gesetz, daß das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom
Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zum "Retent" - das
heißt den Sammelakten des Gerichts - genommen und dafür eine beglaubigte
Abschrift in die Gerichtsakten eingeheftet wird (§ 544 Abs. 2 ZPO a.F. = § 541
Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. § 4 Nr. 7 AktO). Im übrigen hat das Berufungsgericht
einen Schadensersatzanspruch des Klägers rechtlich bedenkenfrei abgelehnt.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak