Urteil des BGH vom 15.08.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 68/12
vom
15. August 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 1
Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwider-
spruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenent-
scheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Zif-
fer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestä-
tigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000;
Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).
BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZB 68/12 - OLG München
LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Oberlandesgerichts München - 11. Zivilsenat - vom 14. Sep-
tember 2012 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kosten-
festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht
München I vom 6. Juli 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstatten-
den Kosten werden unter Zurückweisung des weitergehenden
Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin auf 581,80
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz hieraus seit dem 30. Mai 2012 festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Antragsgegnerin aufer-
legt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.268
festgesetzt.
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Gründe:
I. Die Antragstellerin hat wegen einer von ihr als wettbewerbswidrig an-
gesehenen Behauptung gegen die Antragsgegnerin ohne deren vorherige An-
hörung eine Beschlussverfügung erwirkt. Die Antragsgegnerin hat diese bis auf
die Kostenentscheidung als endgültige Regelung anerkannt. Auf ihren zugleich
eingelegten Kostenwiderspruch hat das Landgericht die einstweilige Verfügung
im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO
der Antragstellerin auferlegt. Deren dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
ist ohne Erfolg geblieben.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die der Antragsgegnerin von
der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.849,80
€ festgesetzt. Sie hat
dabei eine 1,3-Verfahrensgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter
Höhe und zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert
des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen. Die hiergegen ge-
richtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben
(OLG München, JurBüro 2013, 33 = Rpfleger 2013, 116). Mit ihrer zugelasse-
nen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die
Festsetzung einer nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens be-
rechneten 0,8-Verfahrensgebühr der Antragsgegnerin.
II. Das Beschwerdegericht hat neben der Verfahrensgebühr aus dem
Kostenwert auch eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des
Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen, weil die Antragsgegne-
rin ihrem Verfahrensbevollmächtigten einen umfassenden, nicht auf die Kosten-
frage beschränkten Verfahrensauftrag erteilt habe. Ein Kostenwiderspruch ste-
he einem sofortigen Anerkenntnis nahe, das ebenfalls eine zu erstattende
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1,3-Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert auslöse. In beiden Fällen wer-
de der Antragsgegner in unberechtigter Weise mit einer prozessualen Maß-
nahme überzogen. Er habe daher in beiden Fällen auch das Recht, die Maß-
nahme anwaltlich überprüfen zu lassen, selbst wenn er sie letztlich als begrün-
det anerkenne.
III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-
schwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft
und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Antrag-
stellerin hat der Antragsgegnerin lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr in nach
dem Wert der Kosten berechneter Höhe zu erstatten.
1. Der Senat hat unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebühren-
ordnung entschieden, dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des An-
tragsgegners keine 5/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1
BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt, weil der
dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum
Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kosten-
entscheidung abzielt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP
2003, 1000, 1001; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGH-Rep. 2003,
1115).
2. An dieser Sichtweise hält der Senat auch unter der Geltung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes fest. Weder die Begründung des Beschwer-
degerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts geben
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz herr-
schenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl.
OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG
Hamburg, AGS 2011, 621, 622; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess,
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6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 Fn. 171; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91
Rn. 50; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 "Kostenwiderspruch"; aA Mül-
ler-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84).
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich die Situation
bei einem auf die Kosten beschränkten Widerspruch nach einer im Beschluss-
wege erlassenen einstweiligen Verfügung nicht mit der Situation vergleichen,
die bei einem Anerkenntnis nach Erhebung einer Hauptsacheklage besteht.
aa) Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung
enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Antragsgegner die
mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in An-
spruch nehmen könnte, wobei dies für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne
Belang ist (BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGH-Rep. 2003, 1115). Einem Aner-
kenntnis nach Klageerhebung steht dies nicht gleich. Ein Anerkenntnisurteil
kann nur unter Mitwirkung - in Form einer ausdrücklichen Erklärung - des Be-
klagten ergehen. Mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschluss-
wege ist dagegen bereits eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfü-
gungsverfahrens getroffen, ohne dass es dazu einer Erklärung des Antrags-
gegners bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502).
bb) Mit dem auf die Kosten beschränkten Widerspruch wird der Streitstoff
des Widerspruchsverfahrens festgelegt und zugleich hierauf begrenzt (vgl.
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., § 55
Rn. 9 mwN). Die Prüfung, ob der Widerspruch unbeschränkt oder nur auf die
Kosten beschränkt eingelegt werden soll, ist dem Erlass der Verfügung nachge-
lagert, dem Widerspruchsverfahren aber vorgelagert. Die für diese Tätigkeit
anfallenden Anwaltskosten rechnen daher nicht zu den im Widerspruchsverfah-
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ren gesondert zu erstattenden Kosten (BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGH-
Rep. 2003, 1115).
b) Die Rechtslage unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsge-
setzes ist mit der nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vergleichbar.
Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Verfahrensgebühr gemäß
Nr. 3100 in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG sind dieselben
wie die, unter denen früher gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die seinerzeitige
Prozessgebühr angefallen ist. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen, unter de-
nen die Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags zu vermindern ist (vgl.
§ 32 Abs. 1 BRAGO einerseits und Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG andererseits). Auch
ansonsten hat die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts keinen Ein-
fluss auf die Frage, welche Gebühren im Falle eines Kostenwiderspruchs nach
einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung entstehen und
erstattungsfähig sind.
c) Unerheblich ist daher auch nach dem nunmehr geltenden Recht, ob
die Antragsgegnerin ihrem Prozessbevollmächtigten ein uneingeschränktes
Mandat erteilt hatte. Eine diesem daraus erwachsene 0,8-Verfahrensgebühr
gemäß Nr. 3101 Ziffer 1 VV RVG wäre nicht erstattungsfähig. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdegerichts betrifft dies auch die Kosten einer anwaltlichen
Beratung, die der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Solche Kosten sind
nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, WRP 2003, 1000, 1002; BGH-Rep. 2003, 1115;
OLG Köln, WRP 2002, 1092). An dieser Beurteilung ist auch nach der Ablösung
der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch das Rechtsanwaltsvergü-
tungsgesetz festzuhalten.
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IV. Danach ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Rechts-
beschwerde der Antragstellerin aufzuheben, soweit dieses die Festsetzung ei-
ner 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfah-
rens im Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts
bestätigt hat. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin ist unter Ab-
änderung der von der Rechtspflegerin des Landgerichts getroffenen Entschei-
dung insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.07.2012 - 4 HKO 19033/11 -
OLG München, Entscheidung vom 14.09.2012 - 11 W 1552/12 -
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