Urteil des BGH vom 29.06.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 626/07
vom
5. März 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
Die Nebenklagebefugnis gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit auch die
Rechtsmittelbefugnis eines nahen Angehörigen des Verletzten erfasst auch durch
einen Todeserfolg qualifizierte Delikte.
StGB § 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Die Tathandlungen des Versetzens in eine hilflose Lage und auch des im Stich Las-
sens in einer solchen Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB i.d.F. durch das 6. StrRG)
setzen für die Tatbestandserfüllung keine Ortsveränderung des Opfers oder des Tä-
ters voraus.
BGH, Urteil vom 5. März 2008 - 2 StR 626/07 - LG Kassel
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in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten zu 1.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger der Angeklagten zu 2.,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 29. Juni 2007, soweit es die beiden Angeklag-
ten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. H. wegen gefährlicher
Körperverletzung und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und drei Monaten und die Angeklagte M. H. we-
gen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ge-
gen den Mitangeklagten E. hat es wegen Beihilfe zum versuchten
Mord eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen die Verurteilung der Angeklagten
W. und M. H. wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit
der Sachrüge. Sie erstrebt bei beiden Angeklagten eine Verurteilung wegen
vollendeten Mordes. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
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Der am 8. Juli 1973 geborene, geistig leicht behinderte F.
lebte seit Ende 2002 bei den Angeklagten, die seine Sozialleistungen verein-
nahmten. Er wurde vor allem vom Angeklagten W. H. , aber auch
von der Angeklagten M. H. , deren Kindern und Bekannten der
Familie angeschrien, gedemütigt und geschlagen. Spätestens Anfang Juli 2003
verschlechterte sich sein körperlicher Zustand, er magerte zusehends ab und
hatte zahlreiche offene Wunden an Armen und Beinen sowie am rechten Ohr,
außerdem eine äußerlich dunkel gefärbte, ballonartig nach vorn gewölbte Beule
von der Stirn bis zur Mitte des Hauptes. Am Abend des 6. Juli 2003 kam es zu
einem Streit zwischen dem Angeklagten W. H. und der Angeklag-
ten M. H. und deren Kindern. Der Angeklagte fragte F. ,
der sich wie meist im Hausflur aufhielt, „warum er so blöd glotze“, riss ihn von
dem Holzschemel, auf dem er saß und stieß ihn vier bis fünf Mal mit voller
Wucht gegen die Wand. Als sich F. wieder auf den Schemel setzte,
trat der Angeklagte so heftig gegen den Schemel, dass F. zu Boden
fiel. Nun trat und schlug der Angeklagte zunächst mit Fäusten und später sechs
oder sieben Mal mit dem Schemel auf den Oberkörper, die Gliedmaßen und
den Kopf des Geschädigten F. ein, um diesen zu verletzen, bis ein
Bein des Schemels abbrach. F. erlitt zahlreiche Hämatome am
Oberkörper, eine ovale Impressionsfraktur im Bereich des linken Oberkiefers
mit Bruchausläufer zum Boden der linken Augenhöhle und eine Fraktur am Bo-
den der rechten Augenhöhle. Außerdem platzte die Beule an der Stirn, und Blut
und Eiter liefen heraus. Die beiden Angeklagten und der anwesende B.
brachten F. , der sich vor Schmerzen krümmte, stöhnte und nicht
mehr selbständig aufstehen konnte, ins Obergeschoss auf eine Schlafcouch.
Obwohl F. in der Folgezeit zu schwach war, um aufzustehen und
kaum reden konnte und die beiden Angeklagten dies erkannten, ließen sie ihn
dort liegen, ohne einen Arzt zu verständigen (UA S. 27/28).
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Am Abend des 7. Juli 2003 wies F. am gesamten Oberkörper
in mehreren Farben schillernde Hämatome auf. Aus der Beule an der Stirn trat
eine gelbliche, übelriechende Flüssigkeit aus. Das rechte Ohr war fast vollstän-
dig vom Kopf abgetrennt. Er konnte nicht schlucken und kaum artikulieren. Ge-
gen 22.00 Uhr beschlossen die Angeklagten, die zwischenzeitlich erkannt hat-
ten, dass F. ohne ärztliche Hilfe innerhalb der nächsten Stunden
versterben würde, dass dieser aus dem Haus müsse, damit sie wegen der
sichtbaren und offensichtlich auf Schlägen beruhenden Verletzungen keine
Schwierigkeiten bekämen. Mit Hilfe des Mitangeklagten E. und der ge-
sondert Verfolgten K. brachten die beiden Angeklagten F. in
ihren VW-Bus, um ihn irgendwo in Thüringen abzusetzen. Alle vier fuhren zu-
sammen mit F. bis in den Bereich von Eisenach. Am 8. Juli 2003 gegen
0.45 Uhr stellte K. fest, dass F. verstorben war. Die Ange-
klagten legten seine Leiche in einem Waldstück etwa 20 Meter von der Bun-
desstraße B 7 entfernt in einem Gebüsch ab, wo sie am 18. Juli 2003 in stark
verwestem und teilskelettiertem Zustand aufgefunden wurde.
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Das Landgericht hat die Schläge des Angeklagten W. H. am
6. Juli 2003 als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ge-
würdigt; an einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts oder
wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat es sich aus tatsächlichen Gründen
gehindert gesehen. Für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten W. H.
hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Angesichts der fortge-
schrittenen Verwesung habe eine Todesursache pathologisch-anatomisch nicht
mehr festgestellt werden können. Als wahrscheinliche Todesursachen kämen
nach den Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr.
M. in Betracht eine Hirnblutung mit progredienter Eintrübung, eine Darmver-
letzung mit nachfolgender Entzündung oder innere Verletzungen der Bauchor-
gane mit entweder verzögertem Verbluten oder zweizeitger Blutung, die durch
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die Schläge des Angeklagten am 7. Juli 2003 verursacht worden wären, aber
auch eine allgemeine Infektion im Sinne einer Sepsis angesichts der flukturie-
renden Beule und der blutig-eitrigen Verletzung am Ohr sowie weiterer offener
Wunden, die auf frühere, nicht angeklagte Verletzungshandlungen zurückzufüh-
ren seien.
Die Vorgänge vom 7. Juli 2003 hat das Landgericht hinsichtlich beider
Angeklagter als versuchten Verdeckungsmord durch Unterlassen gewürdigt,
weil F. am Abend des 7. Juli 2003 auch bei sofortiger ärztlicher Hilfe
nicht mehr hätte gerettet werden können.
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II.
Die Verurteilung des Angeklagten W. H. lässt mehrere
Rechtsfehler zu seinem Vorteil erkennen.
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1. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die Ursächlichkeit der
Schläge vom 6. Juli 2003 für den Tod des F. und einen Tötungsvor-
satz verneint hat, enthält Lücken und ist deshalb rechtsfehlerhaft.
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a) Soweit das Landgericht gemeint hat, nicht ausschließen zu können,
dass früher zugefügte Verletzungen und der zunehmend schlechte Allgemein-
zustand aufgrund mangelnder Ernährung und einer Sepsis letztendlich todesur-
sächlich waren (UA S. 46), ist diese Beweiswürdigung schon deshalb rechtsfeh-
lerhaft, weil die Annahme einer Sepsis als Todesursache sich als bloße fern
liegende hypothetische Möglichkeit darstellt, für die nach den Feststellungen
und dem mitgeteilten Inhalt der rechtsmedizinischen Gutachten nichts spricht
(vgl. BGHR StGB vor § 1/Kausalität Beweiswürdigung 3). Es hätte im Urteil zu-
mindest näherer Feststellungen dazu bedurft, ob es Anzeichen für eine Sepsis
gab oder geben musste. Als der Mitangeklagte E. am Nachmittag des
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5. oder 6. Juli 2003 mit F. sprach, klagte dieser zwar über seine
Schwäche (UA S. 26/27), wies aber offenbar keine äußeren Anzeichen einer
Infektion wie beispielsweise hohes Fieber auf. Das Landgericht hätte sich des-
halb dazu äußern müssen, ob eine Sepsis zu dem Zeitpunkt ohne äußere An-
zeichen hätte vorhanden sein können oder nach dem Gespräch mit E. hät-
te eintreten und binnen zwei Tagen zum Tode führen können und mit welcher
Wahrscheinlichkeit ein solcher Krankheitsverlauf eintritt. Darüber hinaus hat das
Landgericht nicht geprüft, ob die Schläge und Tritte vom 6. Juli 2003 nicht mög-
licherweise zum Tod des Tatopfers beigetragen haben. Es hätte aufklären müs-
sen, ob nicht die Schläge vom 6. Juli 2007, die zum fast vollständigen Abreißen
des Ohres und zum Platzen der Beule sowie zur weiteren Schwächung des
Tatopfers geführt hatten, gegebenenfalls den Ausbruch einer Infektion mitverur-
sacht haben. Es lag hier nach den festgestellten äußeren Umständen nahe,
dass die F. am 6. Juli 2003 zugefügten Verletzungen auch zu dem
keine zwei Tage später eingetretenen Tod beigetragen und den Todeseintritt
zumindest durch weitere Schwächung des Körpers und fehlende Flüssigkeits-
aufnahme begünstigt, möglicherweise sogar beschleunigt (vgl. BGH NStZ 2001,
29, 30 f; StV 1986, 200) haben können. Eine Mitursächlichkeit in diesem Sinne
genügt für die haftungsbegründende Kausalität des Täterhandelns (vgl. BGHSt
39, 195, 197 f; BGH NStZ 2001, 29, 30).
b) Auch die Begründung, mit welcher der Tötungsvorsatz im angefochte-
nen Urteil verneint worden ist, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das
Landgericht hat einen Tötungsvorsatz trotz der Massivität und Vielzahl der
Schläge und Tritte allein aufgrund des Umstands verneint, dass es bereits frü-
her zu massiven körperlichen Übergriffen gekommen sei (UA S. 44 f.). Es hat
dabei ersichtlich nicht bedacht, dass F. zum Tatzeitpunkt gerade
aufgrund der früheren körperlichen Übergriffe und unzureichender Nahrungs-
aufnahme bereits körperlich geschwächt war (UA S. 26/27), er mithin erneute
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Verletzungen nicht so ohne weiteres verkraften würde wie bei früheren Gele-
genheiten. Angesichts der „nicht unerhebliche Gewalteinwirkung“ (UA S. 43)
erfordernden Schläge mit dem Schemel in das Gesicht des Geschädigten, die
zu einer Impressionsfraktur mit Eindringen eines Knochenstücks in die Kiefer-
höhle und der Faustschläge, die zu Frakturen beider Augenböden geführt ha-
ben, hätte das Landgericht näher darlegen müssen, weshalb der Angeklagte
hierbei den Tod des F. nicht zumindest billigend in Kauf genommen
hat. Dass diese schweren Verletzungen, die dazu führten, dass F.
sich nicht mehr selbständig bewegen und nicht einmal Flüssigkeit schlucken
konnte, lebensgefährdend waren, versteht sich entgegen der Ansicht des Land-
gerichts (UA S. 45) von selbst.
c) Sollte das neue Tatgericht zur Annahme eines Tötungsvorsatzes ge-
langen, so wird es Gelegenheit haben, das Vorliegen von Mordmerkmalen, na-
mentlich niedriger Beweggründe (vgl. hierzu BGHSt 47, 128, 130 f.; BGH NStZ-
RR 2004, 332), zu prüfen. Abhängig von den neuen Feststellungen zum Tö-
tungsvorsatz und zur Kausalität wird es auch die Konkurrenzen neu zu beurtei-
len haben. Je nach Fallgestaltung könnte etwa ein einheitlicher Mord, ein Tot-
schlag in Tateinheit mit versuchtem Mord oder eine Körperverletzung mit To-
desfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord und Aussetzung mit Todesfolge
(siehe dazu unten) vorliegen.
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2. Das Landgericht hätte angesichts der Verneinung einer vorsätzlichen
Tötung zudem die Tatbestände der §§ 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 225 Abs. 1 Nr. 2
StGB prüfen müssen. Dieser Rechtsfehler führt hier auch auf die Revision der
Nebenklägerin zur Aufhebung, weil die Verwirklichung der Qualifikationstatbe-
stände des § 221 Abs. 3 StGB bzw. des § 227 StGB, der die Körperverlet-
zungstatbestände der §§ 223 bis 226 StGB und damit auch die hier in Betracht
kommende Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB) in Bezug nimmt, im
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Raum steht. Für die Nebenklagebefugnis eines nahen Angehörigen – hier der
Mutter des Tatopfers – aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit die Rechtsmit-
telbefugnis gemäß § 395 Abs. 4 Satz 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt auch
ein durch den Todeserfolg qualifiziertes Delikt (vgl. BGH NStZ 1998, 476; BGH
Urteil vom 10. Januar 2008 – 3 StR 463/07; Hilger in LR StPO 25. Aufl. § 395
Rdn. 6).
a) Nach den bisherigen Feststellungen könnte sich der Angeklagte der
Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht
haben. F. gehörte dem Hausstand des Angeklagten an und war
durch Nahrungsmangel und vorangegangene Verletzungen so geschwächt,
dass er selbst am 5. oder 6. Juli 2003 glaubte, seinen Geburtstag am 8. Juli
2003 nicht mehr zu erleben. Es liegt nahe, dass er aufgrund dieses Zustands
wehrlos war, so dass insoweit die Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 Nr. 2
StGB erfüllt wären. Die Tätlichkeiten des Angeklagten am Abend des 6. Juli
2003 stellten eine rohe Misshandlung dar; in der sich anschließenden Untätig-
keit des Angeklagten könnten ein Quälen durch Unterlassen (vgl. BGH NStZ-
RR 1996, 197; NStZ 1991, 234; Urteil vom 1. April 1969 – 1 StR 561/68; Fi-
scher StGB 55. Aufl. § 225 Rdn. 8 a am Ende) und eine böswillige Vernachläs-
sigung der Fürsorgepflicht liegen.
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b) Es kommt aber auch eine Strafbarkeit wegen Aussetzung gemäß
§ 221 StGB in Betracht. In der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes kann
das Versetzen in eine hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB) auch in anderer
Form geschehen als durch eine Ortsveränderung des Opfers (Jähnke in LK
StGB 11. Aufl. § 221 Rdn. 12 f.; Fischer a.a.O. § 221 Rdn. 6; Lackner/Kühl
StGB 26. Aufl. § 221 Rdn. 3; Hardtung in MüKo StGB § 221 Rdn. 11; Küper
ZStW 111 [1999] 30, 41 ff.). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen
F. durch die Stöße, Tritte, Faustschläge und Schläge mit dem Holzsche-
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mel am 6. Juli 2003 sowie die anschließende Verbringung in das Oberge-
schoss, wo er sich selbst überlassen blieb, in eine hilflose Lage versetzt;
F. konnte danach nicht mehr selbständig aufstehen, keine Flüssigkeit zu sich
nehmen und kaum reden, war mithin nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen
oder selbst ärztliche Hilfe zu rufen. Da ihm weder zur Rettung geeignete Hilfs-
mittel noch hilfsfähige und –willige Personen zur Verfügung standen, befand er
sich in einer hilflosen Lage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – 3 StR
463/07). Hierdurch kann er nahe liegend in Todesgefahr oder in die Gefahr ei-
ner schweren Gesundheitsschädigung versetzt worden sein, weil er selbst kei-
ne Schritte zur Behandlung der ihm am 6. Juli 2003 zugefügten schweren Ver-
letzungen mehr unternehmen konnte. Zwar sollen nach einer Ansicht in der Li-
teratur die Fälle vom Tatbestand nicht erfasst werden, in denen der Täter allein
durch eine gefahrerzeugende Einwirkung auf Leib oder Leben des Opfers des-
sen Hilfsbedürftigkeit steigert oder dessen Hilfsmöglichkeiten reduziert, etwa
durch heftiges Einschlagen auf das Opfer die Gefahr eines Verblutens herbei-
führt (Hardtung a.a.O. Rdn. 12 m. w. N.). Dem würde der Senat nicht folgen
wollen. Dem Wortlaut der geltenden Gesetzesfassung lässt sich eine solche
Einschränkung nicht entnehmen, auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-
Drucks. 13/8587 S. 34 f.) sind zu dieser Frage unergiebig. Darauf kommt es
hier letztlich aber nicht an, da die Hilflosigkeit des Tatopfers dadurch noch ge-
steigert wurde, dass es im Obergeschoss des Hauses sich selbst überlassen
blieb, während bei seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Flur des Erdgeschosses
immerhin die Möglichkeit bestanden hätte, dass sich Besucher der Familie des
Angeklagten seiner erbarmt und für Hilfe gesorgt hätten.
Die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 24. Oktober 1995 - 1 StR
465/95 (NStZ-RR 1996, 131 = JR 1999, 294 mit Anm. Stein) steht der Ausle-
gung des Senats nicht entgegen, denn in jenem Fall war ein Tötungsvorsatz
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gerade nicht zweifelsfrei ausgeschlossen worden, im Übrigen ist diese Ent-
scheidung zu § 221 Abs. 1 StGB in der alten Gesetzesfassung ergangen.
Durch das Versetzen in diese hilflose Lage kann sich im vorliegenden
Fall aber auch eine bereits zuvor gegebene Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung verstärkt haben, indem F. außer
Standes gesetzt wurde, der Gefährdung durch die schon vor dem 6. Juli 2003
bestehende Schwächung und den infizierten Verletzungen wirksam zu begeg-
nen, etwa durch Aufsuchen eines Arztes oder des Sozialamts.
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c) Zu prüfen gewesen wäre aber auch die Tatmodalität des § 221 Abs. 1
Nr. 2 StGB. F. war nach den Feststellungen aufgrund der Misshand-
lungen vom 6. Juli 2007 hilflos. Eine Obhutspflicht ihm gegenüber ergab sich für
den Angeklagten bereits daraus, dass er den geistig leicht behinderten Mann in
seinen Hausstand aufgenommen hatte. Als Tatbestandshandlung reicht es aus,
dass der Angeklagte nicht für die notwendige Hilfeleistung sorgte. Auch § 221
Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes setzt keine
Ortsveränderung – hier des Täters – mehr voraus (Jähnke aaO Rdn. 23; Fi-
scher a.a.O. Rdn. 8; Hardtung a.a.O. Rdn. 17).
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d) Sowohl nach § 221 Abs. 1 StGB als auch nach § 225 Abs. 1 Nr. 2
StGB hätte es dem Angeklagten mithin oblegen, sofort einen Arzt zu rufen. Hät-
te F. bei sofortiger ärztlicher Hilfe am 6. Juli 2003 noch gerettet
werden können, wozu das Urteil keine Feststellungen enthält, käme es für die
Erfüllung der Qualifikationstatbestände der §§ 221 Abs. 3, 227 StGB nicht dar-
auf an, ob er an den Folgen der Schläge vom 6. Juli 2003 oder aufgrund einer
allgemeinen Sepsis als Folge früherer Misshandlungen verstorben ist.
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III.
Auch die Verurteilung der Angeklagten M. H. allein wegen
versuchten Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landge-
richt hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, das Verhalten auch dieser Angeklag-
ten unmittelbar nach den Schlägen am 6. Juli 2003 bis zum Abend des 7. Juli
2003, welches die Tatbestände des § 221 Abs. 1 Nr. 2 und des § 225 Abs. 1 Nr.
2 StGB erfüllen könnte, in seine Betrachtung einzubeziehen. Zur Nebenklage-
befugnis hinsichtlich dieser Tatbestände gelten die Ausführungen oben unter II.
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a) Die Angeklagte könnte sich dadurch, dass sie F. gemein-
sam mit dem Angeklagten W. H. auf die Schlafcouch im Oberge-
schoss brachte und dort ohne ärztliche Versorgung liegen ließ, ebenfalls der
Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht haben (siehe
dazu oben unter II. 2. c und unten unter b).
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b) Es liegt nach dem festgestellten Sachverhalt außerdem nahe, dass die
Angeklagte M. H. den Tatbestand der Misshandlung von Schutz-
befohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Sie war ebenso wie der
Angeklagte W. H. Haushaltsvorstand (Hirsch in LK StGB, 11. Aufl. §
225 Rdn. 8). Bei einem Ehepaar obliegt beiden Ehegatten gemeinsam die Ver-
antwortung für den Hausstand, die Haushaltsführung haben sie einvernehmlich
zu regeln (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da F. in den Hausstand beider
Angeklagter aufgenommen worden war, hätte der Angeklagten M. H.
bereits unmittelbar nach den Schlägen vom 6. Juli 2003 eine Hilfeleistung oble-
gen. Dass die Angeklagte keinen Arzt herbeirief, hätte deshalb unter den recht-
lichen Gesichtspunkten des Quälens durch Unterlassen (vgl. BGH NStZ-RR
1996, 197; NStZ 1991, 234; Urteil vom 1. April 1969 – 1 StR 561/68; Fischer
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a.a.O. § 225 Rdn. 8 a am Ende) und der böswilligen Vernachlässigung geprüft
werden müssen.
c) Auch hinsichtlich der Angeklagten M. H. erweist sich
das Urteil somit als lückenhaft. Hätte F. bei sofortiger ärztlicher Hilfe
am 6. Juli 2003 noch hätte gerettet werden können, wären die Qualifikationstat-
bestände der §§ 221 Abs. 3, 227 StGB erfüllt, ohne dass es auf eine Ursäch-
lichkeit der Schläge vom 6. Juli 2003 für den Todeseintritt ankäme.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt