Urteil des BGH vom 15.03.2017

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5 StR 371/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 2. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
2. März 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dr. Graf
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Görlitz vom 26. September 2003 wird verwor-
fen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: ein
Jahr und sechs Monate sowie ein Jahr und vier Monate) und deren Vollstre-
ckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Untreue hat es den An-
geklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen
Erfolg.
1. Soweit sich die Revision der Beschwerdeführerin – insoweit vom
Generalbundesanwalt vertreten – gegen den Freispruch richtet, gilt folgen-
des:
a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an sei-
ner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisions-
gericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tat-
richters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob
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dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen
Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht
überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-
gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-
gung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48;
BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muß sich auch erge-
ben, daß die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern
in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO §
261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
aa) Entscheidend kam es für den Vorwurf der Untreue auf den Inhalt
eines Gesprächs am 18. März 1999 zwischen dem Angeklagten und seinem
Geschäftspartner A T , dem faktisch Verantwortlichen der VBG
mbH & Co. KG (nachfolgend: VBG),
an. Fraglich war dabei insbesondere, ob in diesem Gespräch eine ausdrück-
liche Zweckbestimmung für eine am selben Tag von A T für die VBG
vorgenommene Überweisung von 500.000 DM auf das Konto der vom Ange-
klagten und weiteren Ingenieuren betriebenen Partnerschaftsgesellschaft
B T und P vereinbart wurde. Dem Anklagevorwurf
der Untreue liegt die Annahme zugrunde, daß diese Zahlung nicht für die
Partnerschaftsgesellschaft B T und P , sondern für die
vom Angeklagten geleitete TBG KG
(nachfolgend: TBG) bestimmt gewesen sei und der Angeklagte die Zahlung
entgegen dieser ausdrücklichen Bestimmung nicht an die TBG weitergeleitet
habe, so daß diese mangels Zahlungsfähigkeit am nächsten Tag einen An-
trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen mußte.
bb) Zum Inhalt des Gesprächs haben der Angeklagte und der Zeuge
A T unterschiedliche Angaben gemacht; der ebenfalls an dem Ge-
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spräch beteiligte Zeuge Fr T hat sich auf sein Zeugnisverweige-
rungsrecht berufen. Damit stand letztlich Aussage gegen Aussage. Bei die-
ser Konstellation ist die Wertung des Landgerichts, dem nach den Urteils-
feststellungen ebenfalls in strafrechtlich relevanter Weise in das Geschehen
involvierten Zeugen A T nicht mehr zu glauben als dem Angeklagten,
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe lassen insbe-
sondere nicht besorgen, daß die Strafkammer wesentliche Umstände nicht
bedacht oder die notwendige Gesamtwürdigung unterlassen haben könnte.
cc) Die Einlassung des Angeklagten ist mit den sonstigen Beweismit-
teln in gleicher Weise vereinbar wie die Aussage des Zeugen A T ,
der sich zudem widersprüchlich zu Schulden der VBG bei der TBG geäußert
hatte. Angesichts der auch von weiteren Zeugen bekundeten Schulden der
VBG gegenüber der TBG einerseits und gegenüber der Partnerschaftsge-
sellschaft B T und P andererseits in Höhe von je-
weils deutlich über 500.000 DM spricht zunächst schon der objektive Um-
stand einer Überweisung auf das Konto der Partnerschaftsgesellschaft B
T und P für eine Zahlung auf deren Forderungen, da
geschuldete Leistungen grundsätzlich an den Gläubiger und nicht an Dritte
zu bewirken sind (vgl. § 362 Abs. 1 BGB).
Die Unterzeichnung der – später nicht umgesetzten – Vereinbarung,
die Eintragungen von Sicherungshypotheken durch die TBG zu Lasten der
VBG nicht weiterzubetreiben und bereits eingetragene Vormerkungen zu-
rückzunehmen, ist mit der Schilderung des Angeklagten über die Zusage
A T s, nicht nur an die Partnerschaftsgesellschaft B
T und P 500.000 DM, sondern auch an die TBG 600.000 DM zu
zahlen, ebenso zu vereinbaren wie mit der Aussage A T s. Zudem ist
die Aussage des Zeugen A T über den Verlauf der Unterredung am
18. März 1999 zur Überzeugung des Landgerichts in Teilbereichen durch die
Schilderungen des Zeugen M T widerlegt worden.
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c) Soweit die Staatsanwaltschaft eine Erörterung der Verwendung des
überwiesenen Betrages in den Urteilsgründen vermißt, rügt sie in der Sache,
das Landgericht habe die ihrer Ansicht nach gebotene Aufklärung, wie der
Angeklagte die erhaltenen 500.000 DM konkret weiter verwendet habe, un-
terlassen. Entsprechende Verfahrensrügen hat die Staatsanwaltschaft indes
nicht erhoben.
d) Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ist auch nicht etwa
unter dem Gesichtspunkt als Untreue zu werten, daß der Angeklagte die
Vereinbarung vom 18. März 1999 ohne jede Gegenleistung zu Lasten der
TBG unterzeichnet hätte. Nach seinen – vom Landgericht rechtsfehlerfrei als
unwiderlegbar angesehenen – Angaben, wurde diese Vereinbarung nur un-
terzeichnet, weil A T die sofortige Überweisung von 600.000 DM an
die VBG als Gegenleistung versprochen hatte und der Angeklagte von der
Einhaltung dieser Zusage ausgegangen war.
2. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Angriffe der Revi-
sion gegen den Rechtsfolgenausspruch bleiben ebenfalls erfolglos. Die
Staatsanwaltschaft erstrebt dabei die Anwendung des erhöhten Strafrah-
mens von § 263 Abs. 3 StGB und damit die Verhängung höherer Strafen.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigte der Angeklagte
als Bauleiter zweier Sanierungsvorhaben auf Anraten von A T wegen
wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Bauherrin VBG unzutreffende Baufort-
schritts- oder Fertigstellungsanzeigen, um die finanzierende Bank entspre-
chend den jeweiligen Kaufverträgen mit den einzelnen Erwerbern der Sanie-
rungseinheiten zur vorzeitigen Auszahlung des Werklohns an die von A
T faktisch geleitete VBG zu veranlassen. Der Angeklagte ging davon
aus, daß dieses Vorgehen nur einen zeitweiligen Liquiditätsengpaß überbrü-
cken sollte, die Sanierungsarbeiten aber wie vertraglich vereinbart abge-
schlossen werden können. Tatsächlich sind bis heute sämtliche Wohn- und
Gewerbeobjekte nicht beziehbar, weil die Sanierungsarbeiten infolge Insol-
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venz der beteiligten Firmen nicht beendet wurden. In beiden Objekten zahlt
jeweils nur ein Käufer regelmäßig die Kreditraten an die finanzierende Bank.
Die übrigen Kredite sind gekündigt und die Bank betreibt in diesen Fällen die
Zwangsvollstreckung; teils haben die Erwerber deshalb Privatinsolvenzen
eingeleitet. Der Forderungsausfall der Bank beträgt insgesamt (incl. Kosten
und Zinsen) ca. 400.000 Euro.
Für jedes Sanierungsvorhaben ist das Landgericht insgesamt von ei-
ner Betrugstat ausgegangen und hat die Strafe für beide Taten jeweils dem
Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen. Hiergegen wendet sich die
Staatsanwaltschaft erfolglos.
b) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm
obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisions-
gerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in
sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Straf-
zwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder un-
ten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (st.
Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
c) Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin, wie der Gene-
ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht auf.
Daß das Landgericht vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausge-
gangen ist, ohne die Möglichkeit eines besonders schweren Falles des Be-
truges ausdrücklich zu prüfen, gibt keinen Anlaß zu durchgreifenden Beden-
ken. Die Feststellungen des Landgerichts belegen schon nicht ohne weiteres
das Vorliegen eines Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB; an die
Strafzumessungserwägungen sind deshalb auch keine besondere Begrün-
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dungsanforderungen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO) zu stellen. Nach den
Urteilsgründen liegen die Voraussetzungen von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Alt. 1, Nr. 3 StGB in Hinblick auf die Schadenshöhe und Privatinsolvenzen
einiger Käufer zwar objektiv vor; die subjektive Seite dieser beiden Regelbei-
spiele ist jedoch angesichts der festgestellten – nach den Umständen weder
unberechtigten noch fernliegenden – Hoffnungen des Angeklagten auf einen
guten Abschluß der Sanierungen nach Überbrückung eines kurzfristigen Li-
quiditätsengpasses nicht belegt.
Den zu Lasten des Angeklagten gewürdigten Umständen hat das
Landgericht zudem eine Mehrzahl als insgesamt gewichtig angesehener
Strafmilderungsgründe gegenübergestellt; auch hieraus wird deutlich, daß
die tatrichterliche Gesamtwürdigung nicht zur Annahme eines besonders
schweren Falles geführt hat. Daß solches nicht ausdrücklich ausgeführt wor-
den ist, läßt den Senat nicht besorgen, das Landgericht könne die Vorschrift
des § 263 Abs. 3 StGB gänzlich außer acht gelassen haben.
Zudem kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei Erörte-
rung von § 263 Abs. 3 StGB höhere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Die aus-
führlichen Strafzumessungserwägungen umfassen alle wesentlichen Ge-
sichtspunkte und dabei insbesondere die Schadenshöhe sowie die auf Käu-
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ferseite verursachte wirtschaftliche Not. Die verhängten Einzelstrafen unter-
schreiten den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nicht.
Harms Raum Brause
Schaal Graf