Urteil des BGH vom 15.07.2004

BGH (stpo, geschlechtsverkehr, gewalt, stgb, nachteil, grund, vergewaltigung, antrag, anhörung, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 130/04
vom
15. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2004 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 21. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Da das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß der Angeklagte
den Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwungen hatte, kommt es nicht
darauf an, ob er - wie das Landgericht mit rechtlich nicht unbedenkli-
chen Erwägungen meint - auch eine schutzlose Lage des Opfers ge-
mäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Tat ausgenutzt hat.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert