Urteil des BGH vom 23.10.2001

BGH (stand der technik, fachmann, bundesrepublik deutschland, halter, technik, stand, gegenstand, material, verhandlung, gestaltung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 197/98
Verkündet am:
23. Oktober 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen sowie Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 26. Mai 1998 verkündete Urteil des
4. Senats (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
0 420 799 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 13. September 1990
beruht, für die eine inländische Priorität vom 23. September 1989 in Anspruch
genommen worden ist. Das in deutscher Sprache am 10. November 1993 er-
teilte Streitpatent umfaßt vier Ansprüche. Die Patentansprüche 1 und 2 haben
folgenden Wortlaut:
1. Befestigungselement (1, 21) zum Befestigen von Isolations-
platten (7, 25) an Bauteilen (8, 26) mit einem großflächigen
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Kopf (2, 22) und einem von diesem abragenden Hohlschaft (3,
23) mit Knautschzone sowie ein Widerlager (5, 24 b) für einen
Nagel (9, 27)
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Knautschzone zwischen Widerlager (5, 24 b) und
Hohlschaft (3, 23) angeordnet ist und als eine in den Hohl-
schaft (3, 23) hineinragende, freistehende, stauchbare Hülse
(4, 24) ausgebildet ist.
2. Befestigungselement nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die Hülse (4) einstückig mit dem Hohlschaft (3) verbunden
ist.
Die Klägerin meint, die Patentansprüche 1 und 2 seien durch den Stand
der Technik nahegelegt; sie hat deshalb im Wege der Nichtigkeitsklage be-
gehrt, das Streitpatent im Umfang dieser Patentansprüche mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin ver-
folgt nunmehr mit der Berufung ihr Klageziel weiter, wobei sie auch die Neuheit
der Patentansprüche 1 und 2 in Zweifel zieht.
Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens. Dr.-Ing. G. E. V., S., hat das schriftliche Gutachten in der
mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
I. Die Erfindung nach dem Streitpatent liegt auf dem Gebiet der Befesti-
gung von Isolationsplatten an Bauteilen. Betroffen ist der Bereich der Direkt-
montage. Hierbei werden die zumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit
bestehenden Isolationsplatten am Bauteil festgelegt, ohne daß in das Bauteil
zuvor Löcher und ggf. Dübel eingebracht werden müssen. Üblicherweise wird
ein Nagel verwendet, der mittels einer Setzmaschine direkt in das Bauteil ein-
getrieben wird. Auch das Streitpatent geht von einer solchen Direktmontage
mittels Setzmaschine aus. Denn die Streitpatentschrift enthält ausschließlich
Hinweise auf eine Montage mittels Maschinenkraft, die nach den Angaben im
schriftlichen Sachverständigengutachten bei Bauteilen aus Normalbeton wegen
der hier benötigten Eintreibkräfte auch unerläßlich ist. Mehrfach wird insbeson-
dere die Verwendung von pulverkraftbetriebenen Setzgeräten vorgeschlagen;
die Benutzung beispielsweise eines allein von Hand geschlagenen Hammers
als Eintreibmittel ist nicht erwähnt.
Auch bei der Direktmontage mittels Setzmaschine wird freilich neben
dem Nagel ein weiteres Befestigungsmittel für die zumeist aus Material mit ge-
ringer Druckfestigkeit bestehenden Isolationsplatten benutzt. Es handelt sich
um ein Element, das einen großflächigen Kopf und einen von diesem abragen-
den Hohlschaft hat, der ein Widerlager für den Nagel aufweist. Dieses Element
wird mit seinem Schaft in die zu befestigende Isolationsplatte gesteckt, bevor
der Nagel durch den Hohlraum des Schaftes in das Bauteil eingetrieben und
mit seinem Kopf zur Anlage an das Widerlager gebracht wird. Damit wird er-
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reicht, daß die Isolationsplatte über den großflächigen Kopf des zusätzlichen
Befestigungselements an dem Bauteil festgelegt wird.
Die Streitpatentschrift gibt an, daß ein solches Befestigungselement aus
der europäischen Patentanmeldung 0 187 168 (Anl. E 4) bekannt gewesen sei
und beispielsweise mittels pulverkraftbetriebenen Setzgeräts zur Direktmonta-
ge genutzt wurde. Der Leser erfährt, daß bei ihm der Schaft abschnittsweise
als Knautschzone ausgebildet ist, um unterschiedlicher Eindringtiefe des Na-
gels im Bauteil Rechnung tragen zu können. Obwohl bei einer Setzmaschine
nach Maßgabe der ermittelten Beschaffenheit des Bauteils und der notwendi-
gen Eindringtiefe des Nagels für alle jeweils zu erledigenden Befestigungen
eine gleichbleibende Eintreibkraft vorgegeben werden kann, kann es zu einem
unterschiedlichen Eindringen kommen, weil das Bauteil an den verschiedenen
Befestigungspunkten geringere als die angenommene Festigkeit aufweisen
kann. Die Überenergie, die in Fällen geringeren Eintreibwiderstands vorhanden
ist, könnte bei starrer Gestaltung des Hohlschaftes die Zerstörung des Befesti-
gungselements zur Folge haben. Nach der Darstellung in der Streitpatentschrift
begegnet die Knautschzone bei dem vorbekannten Element nach der europäi-
schen Patentanmeldung 0 187 168 dieser Gefahr, weil sie eine Stauchung des
Schaftes erlaubt.
Die sich bei Stauchung des Schaftes ergebende Verkürzung des Befe-
stigungselements kann freilich dazu führen, daß der großflächige Kopf in die
zumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit bestehende Isolationsplatte
eindringt, dann nämlich, wenn deren Dicke der Länge des Schaftes in unge-
stauchtem Zustand entspricht. Bei Verwendung des vorbekannten Befesti-
gungselements kann dadurch - wie es in der Streitpatentschrift weiter heißt -
eine oberseitige Beschädigung der Isolationsplatte eintreten. Angesichts der
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Möglichkeit unterschiedlich starker Stauchung des Hohlschaftes kann sich au-
ßerdem ein unterschiedlich tiefes Eintauchen des großflächigen Kopfes in die
Isolationsplatte ergeben, was zu einer ungleichmäßigen Kontur der Oberseite
der aus mehreren Platten bestehenden Isolationsschicht führt, die auch optisch
nachteilig sein kann.
Es soll deshalb ein Befestigungselement zum Befestigen von Isolations-
platten zur Verfügung gestellt werden, das - wie es in der Streitpatentschrift
ausgedrückt ist - auch bei unterschiedlicher Eintreibtiefe der Nägel eine Beibe-
haltung der Befestigungshöhe des Kopfes gewährleistet. Anders ausgedrückt
soll erreicht werden, daß bei der Direktmontage sich eine unterschiedliche
Eintreibtiefe der Nägel, die sich wegen der Beschaffenheit des Bauteils erge-
ben kann, für die Isolationsschicht nicht nachteilig auswirken kann, die Isolati-
onsplatten aber gleichwohl sicher befestigt sind.
II. Die nach Patentanspruch 1 vorgeschlagene Lösung besteht in fol-
gender Vorrichtung:
A. Sie dient zum Befestigen von Isolationsplatten an Bauteilen
und hat
B. einen großflächigen Kopf sowie
C. einen Hohlschaft, der
I. vom Kopf abragt und
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II. ein Widerlager für einen Nagel sowie
III.eine Knautschzone enthält, die
1. zwischen Widerlager und Hohlschaft angeordnet und
2. als Hülse ausgebildet ist, die
a) in den Hohlschaft hineinragt,
b) (dort ) frei steht und
c) stauchbar ist.
Diese Merkmalskombination beinhaltet eine Verlagerung des zum Aus-
gleich von Überenergie beim Eintreibvorgang nötigen stauchbaren Bereichs
weg vom Hohlschaft hin zu einem lediglich am Schaft angreifenden Teil der
Gesamtvorrichtung. Das entnimmt der Fachmann der Anweisung, die
Knautschzone zwischen Widerlager und Hohlschaft anzuordnen. Der maßgeb-
liche Fachmann ist hier ein bei einem Hersteller von bauseits einzusetzenden
Befestigungsmitteln tätiger Fachhochschulingenieur, der, was die Anforde-
rungsprofile solcher Mittel anbelangt, über Kenntnisse eines Bauingenieurs
verfügt und die sich hiernach ergebenden Vorgaben auch umsetzen kann, weil
er entweder selbst das hierzu erforderliche Wissen aus den Bereichen Kunst-
stoffkunde, Metallurgie, Maschinenbau und Verfahrenstechnik etwa durch er-
gänzende Fortbildung im Rahmen seiner Ausbildung als Bauingenieur erwor-
ben hat oder auf Spezialisten aus diesen Bereichen zurückgreifen kann. Denn
nach den Erläuterungen im schriftlichen Sachverständigengutachten liegt die
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Entwicklung eines neuen Befestigungssystems der hier interessierenden Art in
den Händen derartiger Fachleute, deren Wissen und Arbeitsweise - wie Dr. V.
in der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben hat - in erster Linie auf
die praktischen Anforderungen ausgerichtet ist. Jedenfalls bei Heranziehung
der Beschreibung und der Zeichnungen des Streitpatents als den patenteige-
nen Auslegungshilfen verbleiben für einen solchen Fachmann keinerlei Zweifel,
daß mit dem Merkmal C III 1 eine Anordnung gemeint ist, die dadurch gekenn-
zeichnet ist, daß ein (erster) Bereich des durch Merkmal C III 2 als Hülse näher
definierten Teiles der Vorrichtung das Widerlager für den Nagel bildet und ein
anderer (zweiter) Bereich der Hülse an dem Hohlschaft anliegt. Dazu kann
- wie es in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift gezeigt ist - die Hülse
bereichsweise auf einer Flanke des Hohlschaftes gleichsam aufsitzen; sie kann
aber auch - wie die Ausführungsform nach den Figuren 3 und 4 der Streitpa-
tentschrift verdeutlicht - bereichsweise in dem Hohlschaft klemmend ange-
bracht sein. Auch die sonstigen Merkmale bereiten dem fachmännischen Leser
der Streitpatentschrift keine Verständnisschwierigkeiten. Ausgehend von der
soeben erörterten Erkenntnis besagt das Merkmal C III 2 b, daß die Hülsen-
wand vor dem Eintreiben des Nagels mit ihrem danach nicht der Anlage an
dem Hohlschaft dienenden Bereichen entfernt von der Wand des Hohlschaftes
aufstehen soll, so daß sie sich in einen Freiraum hinein stauchen lassen kann.
Merkmal C III 2 a verdeutlicht schließlich, daß der das Widerlager für den Na-
gel bildende (erste) Bereich gleichsam als freies Ende der Hülse in den Hohl-
schaft weist.
Bei der Anwendung der geschützten Vorrichtung sollen die patentgemä-
ßen Merkmale dazu führen, daß der von außen eingeführte Nagel beim Ei n-
treiben mit seinem Kopf auf dem das Widerlager bildenden (ersten) Bereich der
Hülse auftrifft, die Hülse ggf. staucht und über die herbeigeführte Anlage des
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Nagelkopfes an dem Widerlager mittels der Hülse das übrige Befestigungs-
element sowie über dieses (dessen Kopf) auch die Isolationsplatte an dem
Bauteil festlegt. Die Befestigung der Isolationsplatte durch den Nagel soll pa-
tentgemäß also gleichsam doppelt mittelbar sein, indem sie über eine stauch-
bare Hülse und das Element mit dem großflächigen Kopf erfolgt. Dabei führt
diese Befestigung jedenfalls dann zu keinerlei Druckbelastung der zumeist aus
Material mit geringer Druckfestigkeit bestehenden Isolationsplatten, wenn pa-
tentgemäße Vorrichtungen verwendet werden, deren Schaft in der Länge der
Dicke der zu befestigenden Isolationsplatte entspricht. Obwohl die Kennzeich-
nung der Erfindung in Patentanspruch 1 keine Vorgabe enthält, wie die Län-
genabmessung des Hohlschaftes im Vergleich zur Dicke der zu befestigenden
Isolationsplatte sein soll, bedeutet das für den Fachmann, den patentgemäßen
Vorschlag in erster Linie als Lehre für ein Befestigungselement verstehen, bei
dem die Länge des Hohlschaftes nach der Dicke der zu befestigenden Isolati-
onsplatte bemessen ist. Das ist auch die Ausführung, die in der Beschreibung
(auf S. 3) des Streitpatents näher erläutert und in sämtlichen Zeichnungen dar-
gestellt ist. Das freie Ende des Hohlschaftes stützt sich bei dieser Gestaltung
im Normalfall am Bauteil ab, wodurch die Stauchung der Hülse auch bei sehr
weichem Material der Isolationsplatte ohne deren Beschädigung möglich ist. Ist
am Befestigungspunkt wegen einer Unebenheit in der Oberfläche des Bauteils
eine Hohllage gegeben, kann die nötige Anlage des freien Endes des Befesti-
gungselements mit Hilfe der in den Figuren 3 und 4 gezeigten Ausführungsform
erreicht werden, die eine Hülse aufweist, die bereichsweise im Klemmsitz in-
nerhalb des Hohlschaftes angebracht ist. Denn bei dieser Ausführungsform
verschiebt der auf das Widerlager auftreffende Nagelkopf die Hülse zunächst
in Richtung Bauteil, bis sie sich an diesem abstützt.
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III. Gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG kann ein europäisches Pa-
tent nur für nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, daß sein Gegenstand nicht
patentfähig ist. Daher kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf
an, ob sich für die streitigen, aber erteilten Patentansprüche die von Gesetzes
wegen erforderliche Patentfähigkeit positiv feststellen läßt. Die Nichtigkeitskla-
ge kann vielmehr nur Erfolg haben, wenn die gegenteilige Überzeugung ge-
wonnen werden kann, daß den streitigen Patentansprüchen die Neuheit fehlt
oder ihr Gegenstand dem Fachmann in Anbetracht des Standes der Technik
nahegelegt war und ihm deshalb ohne erfinderische Tätigkeit zur Verfügung
stand. Zu dieser Überzeugung hat der Senat jedoch nicht gelangen können.
1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keine der
entgegengehaltenen Schriften offenbart sämtliche patentgemäßen Merkmale.
a) Die Klägerin hält die DE-OS 35 38 271 (Anl. E 3), die in der Beschrei-
bung des Streitpatents neben der europäischen Patentanmeldung 0 187 168
erwähnt ist, für den nächstkommenden Stand der Technik. Das dort bean-
spruchte und beschriebene Element ist ein Halter, mit dem mit Wärmedämm-
schicht und Kunststoffabdichtungsbahn versehene Flachdächer an einem
Bauwerk befestigt werden können. Da der Halter damit jedenfalls auch der
Befestigung einer Wärmedämmschicht dient und eine solche aus Isolations-
platten bestehen kann, ist deshalb Merkmal A verwirklicht. Der vorbekannte
Halter hat mindestens zwei Teile, nämlich einen Hohlschaft und einen Kopf,
der - was aus der Zweckbestimmung ohne weiteres folgt - durchaus großflächig
sein kann. Auch die Merkmale B und C sind damit gegeben. Der Hohlschaft
ragt vom Kopf ab und enthält ein Widerlager für das eigentliche Befestigungs-
mittel, das Schraube oder Nagel sein kann (Verwirklichung der Merkmale C I u.
II). Außerdem soll zwischen der Auflagefläche und dem Kopf von Schraube
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oder Nagel eine Zwischenlage vorhanden sein, die vorzugsweise federnd aus-
gelegt sein soll.
Hierzu hat Dr. V. in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die
gebräuchliche Definition einer Hülse und die sie regelmäßig kennzeichnende
Eigensteifigkeit gegen radiale Kräfte ausgeführt, eine solche Zwischenlage
werde von dem Fachmann nicht als eine dem Merkmal C III 2 entsprechende
Gestaltung angesehen. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Klä-
gerin macht jedenfalls vergeblich geltend, daß der aus der DE-OS 35 38 271
(Anl. E 3) ersichtliche Stand der Technik auch durch eine stauchbare
Knautschzone gekennzeichnet sei (Merkmal C III 2 c). Stauchen ist - wie Dr. V.
in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - eine Behandlung, bei welcher
der bearbeitete Körper einer Änderung seiner Form unterzogen wird, die auch
nach Abschluß der Behandlung jedenfalls weitgehend erhalten bleibt. Die Be-
schreibung des Streitpatents bestätigt dem Fachmann, daß die Wortwahl in
Anspruch 1 nichts anderes ausdrücken soll. Die Möglichkeit oder Notwendig-
keit, daß sich die gestauchte Form, die durch die über den Kopf des Nagels
eingeleitete Kraft erhalten wird, nachträglich wieder ändert, ist in der Streitpa-
tentschrift nicht angesprochen. Auf S. 2 Z. 42 f. der Beschreibung wird vielmehr
ausdrücklich darauf hingewiesen, die patentgemäße Gestaltung sorge dafür,
daß als Folge des Eintreibvorgangs eine definierte Verformung der
Knautschzone erreicht werde. Das ist bei der Vorrichtung nach der DE-OS
35 38 271 gerade nicht bezweckt und wird dort auch nicht verwirklicht. Fehlt
der Zwischenlage die vorzugsweise zu wählende federnde Auslegung, gleicht
sie ohnehin lediglich einer Unterlegscheibe, wie sie bei der Verwendung von
Schrauben ein bekanntes Mittel für den Befestigungsvorgang ist. Besteht die
Zwischenlage hingegen aus hoch elastischem Kunststoff oder einer Stahlfeder,
wie es in Sp. 5 Z. 14 der Entgegenhaltung vorgeschlagen ist, fehlt ihr die Be-
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ständigkeit der Form, die sie beim Eintreiben des eigentlichen Befestigungs-
mittels (Schraube oder Nagel) erhalten hat. Gerade das ist auch gewollt. Die
Zwischenlage soll sich nämlich nachträglich zum Bauteil hin ausdehnen und
dadurch den Hohlschaft und dessen Kopf in dieselbe Richtung mitnehmen
können, damit bei altersbedingter Verringerung der Dicke der Wärmedämm-
schicht der Kopf des Halters nicht über die Dachhaut vorsteht (Sp. 2 Z. 58 ff.
der Entgegenhaltung).
b) Der übrige Stand der Technik zeichnet sich - wie auch die Klägerin
nicht in Abrede stellt - dadurch aus, daß er jeweils lediglich einzelne Merk-
malsgruppen des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart. Auch dieser Stand
der Technik vermag deshalb die Neuheit der Lehre nach Anspruch 1 des
Streitpatents nicht in Frage zu stellen.
2. Wie schon das Bundespatentgericht hat auch der Senat nicht die
Überzeugung gewinnen können, daß der Gegenstand von Anspruch 1 des
Streitpatents vom Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit auffindbar war.
a) Entgegen der Meinung der Klägerin bestehen durchgreifende Zweifel,
daß die DE-OS 35 38 271 für die Entwicklung der patentgemäßen Vorrichtung
überhaupt ein geeigneter Ausgangsstand der Technik war. Neben dem bei der
Neuheitsprüfung bereits genannten Vorteil erlaubt der in dieser Schrift vorge-
schlagene Halter durch die bei Verwendung einer federnden Zwischenlage ge-
gebene Möglichkeit der Dosierung des Anpreßdrucks, eine - wie es in der
Streitpatentschrift auch dargestellt ist - unzulässig hohe Vorbelastung des mit
Wärmedämmschicht und Kunststoffabdichtungsbahn versehenen Flachdaches
im Bereich der Köpfe der Halter zu vermeiden. Hierzu wird der Halter zunächst
in die zu befestigende Schicht geschoben, bis der Halterkopf auf der Abdich-
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tungsbahn aufliegt. Nachdem sodann der Kopf der Schraube oder des Nagels,
zur Anlage an der Zwischenlage gebracht worden ist, muß er jeweils um einen
bestimmten Weg weitergetrieben werden, damit sich immer ein für eine defi-
nierte Vorspannung stehender Abstand zwischen der Oberfläche der Abdich-
tungsbahn bzw. dem Halterkopf und dem Kopf von Schraube oder Nagel ein-
stellt. Die Eindringtiefe dieser Befestigungsmittel in das Bauteil ist danach kein
Kriterium, das für die in der DE-OS 35 38 271 vorgeschlagene Befestigung von
Bedeutung wäre. Die jeweilige Eindringtiefe stellt sich in Abhängigkeit von der
Länge des Befestigungsmittels und von der Dicke der zu befestigenden Schicht
einfach ein. Das legt die Annahme nahe, daß der Halter nach der DE-OS
35 38 271 vom Fachmann nicht als Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung
angesehen wurde, bei der es - wie bei dem Gegenstand des Streitpatents -
darum geht, Gefahren für einen Halter zu vermeiden, die sich gerade daraus
ergeben, daß das bei der Befestigung eingesetzte eigentliche Befestigungs-
mittel (Nagel) unvorhersagbar tief in das Bauteil eindringen kann. Der Senat
verkennt dabei nicht, daß es sich bei dem aus der DE-OS 35 38 271 vorbe-
kannten Halter durchaus um einen Stand der Technik handelt, der den hier
maßgeblichen Fachmann interessiert. Eine Befassung mit diesem Halter führt
den Konstrukteur aber zu der Erkenntnis, daß sich dieser bei planmäßigem
Einsatz nicht mit seinem bauteilseitigen Ende am Bauteil abstützt. Bereits die
erwähnte Lageveränderung des Halters zum Bauteil hin, die bei Ausnützung
der Rückstellkraft der Zwischenlage möglich sein soll, läßt eine andere Deu-
tung nicht zu. Die bildliche Darstellung (Figur 1 der DE-OS 35 38 271) des
bauteilseitigen Endes des Halters als kegelförmiges Gebilde, das eine echte
definierte Abstützfläche nicht hat, und der Vorschlag in Spalte 3 Zeilen 20 ff.
der Beschreibung, für verschiedene Dachdicken einheitliche Halter und ledig-
lich unterschiedlich starke Zwischenlagen zu verwenden, bestätigen außer-
dem, daß der Halter nach der DE-OS 35 38 271 dazu ausgelegt ist, ohne
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Kontakt mit dem Bauteil gleichsam in der zumeist aus Material mit geringer
Druckfestigkeit bestehenden Isolationsschicht zu “hängen”. Wenn die Montage
von Hand, beispielsweise mittels eines Schraubers erfolgen soll, ist ohne wei-
teres einleuchtend, daß dies hingenommen werden kann. Geht es dagegen
- wie bei der Entwicklung, die zu dem Streitpatent geführt hat - darum, die Hal-
terung mit einer Setzmaschine anzubringen, deren Kraft nicht den individuellen
Verhältnissen am jeweiligen Anbringungsort (bei Beton etwa unterschiedliche
Härte je nach Auftreffen auf einem Kieselstein oder auf einen Zwischenraum)
angepaßt ist, geht die nächstliegende Einsicht in eine ganz andere Richtung.
Dann steht die Befürchtung im Vordergrund, daß die im Hinblick auf die in je-
dem Fall erforderliche Eindringtiefe des Nagels in das Bauteil vorgegebenen
Schläge der Setzmaschine Isolationsmaterial geringer Druckfestigkeit im Be-
reich des Anbringungsorts des Halters geradezu zerstören müssen. Das läßt
eher erwarten, daß der Fachmann die DE-OS 35 38 271 nicht als taugliches
gestalterisches Vorbild für eine Lösung des dem Streitpatent zu Grunde lie-
genden Problems ansieht. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, daß in
Anbetracht des allgemeinen Fachwissens und -könnens des Fachmanns die
DE-OS 35 38 271 Anregung oder gar nur einen richtungweisenden Denkan-
stoß gab, die federnde Zwischenlage durch ein stauchbares Gebilde zu erset-
zen, das nach Art der beispielsweise aus der DE-PS 1 500 868 (Anl. E 1) be-
kannten Führungshülse für Schießbolzen gestaltetet ist.
Die vorstehende Bewertung wird durch das Sachverständigengutachten
getragen. Dr. V. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die in der
DE-OS 35 38 271 vorgeschlagene Vorrichtung - für den Fachmann ohne weite-
res erkennbar - nicht für die Montage mittels einer Setzmaschine konzipiert ist.
Ferner hat auch er als nicht sicher angesehen, daß der Fachmann gleichwohl
dazu habe gelangen können, sich von dieser Gestaltung zur Bewältigung des
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Problems beeinflussen zu lassen, das durch den Gegenstand des Streitpatents
gelöst ist. Das schriftliche Gutachten weist nicht nur aus, daß zwischen dem
Vorschlag nach der DE-OS 35 38 271 und der Lösung des Streitpatents gravie-
rende Unterschiede bestehen; es stuft den Halter nach der DE-OS 35 38 271
überdies als ohnehin für den hauptsächlichen Anwendungsbereich der Erfin-
dung, nämlich den der Befestigung von Isolationsplatten an Bauteilen aus
Normalbeton, untauglich ein. Zusammengefaßt ergeben sich so durchgreifende
Zweifel, daß der vorbekannte Halter für Flachdächer zum Prioritätszeitpunkt
vom Fachmann als ein solcher Stand der Technik angesehen wurde, der es
wert sein könnte, bei der durch die Problemstellung des Streitpatents veran-
laßten Entwicklung eines Befestigungsmittels für Isolationsplatten herangezo-
gen zu werden.
b) Auch der übrige entgegengehaltene Stand der Technik war nicht an-
getan, dem Fachmann einen ohne weiteres gangbaren Weg zum Gegenstand
der Erfindung zu weisen. Wie die DE-PS 1 500 868 (Anl. E 1) und die europäi-
sche Patentanmeldung 0 321 396 (Anl. E 2) belegen, war dem Fachmann zwar
geläufig, flächige Teile, die an einem Bauteil befestigt werden müssen, unter
Zuhilfenahme einer stauchbaren Hülse mit verbreitertem Rand festzulegen,
ohne daß besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden muß, wieweit das
eigentliche Befestigungsmittel (Nagel) angesichts der aufgewandten Kraft und
des Eindringwiderstandes am Befestigungspunkt in das Bauteil eindringt. Diese
Lösung bestand aber ausschließlich in einer unmittelbaren direkten Festlegung
des zu befestigenden Teiles am Bauteil. Insoweit gilt auch für das in der Streit-
patentschrift als Ausgangsstand der Technik näher behandelte Befestigungs-
element nach der europäischen Patentanmeldung 0 187 168 (Anl. E 4) nichts
anderes. Auch nach diesem Vorschlag erfolgt die Befestigung der Isolations-
platten im Gegensatz zu der Lehre des Streitpatents direkt über das stauchba-
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re Teil der Vorrichtung. Um aus diesem Stand der Technik den Gegenstand
des Anspruchs 1 des Streitpatents zu entwickeln, bedurfte es deshalb zum ei-
nen der Erkenntnis, daß ein stauchbares Element sich auch lediglich mittelbar
zur Befestigung nutzen lasse, indem es selbst nur den Halter festlegt, der sei-
nerseits für die Festlegung der Platte sorgt. Zum anderen mußte noch erkannt
werden, daß sich eine stauchbare Hülse auch innerhalb des Hohlschaftes un-
terbringen lasse. Beides erfordert streng abstrahierende, funktionsbezogene
Überlegungen. Das muß als Anzeichen für eine erfinderische Tätigkeit gewer-
tet werden. Denn daß derartige Überlegungen die tägliche Arbeit eines Inge-
nieurs auf dem hier interessierenden Gebiet prägen, kann nicht angenommen
werden; wie bereits ausgeführt, ist diese Arbeit nämlich eher durch praktisches
Gedankengut gekennzeichnet, das lediglich schrittweise Weiterentwicklungen
nahelegt. Das kommt auch in der Einschätzung des Bundespatentgerichts zum
Ausdruck, daß ein durchschnittlicher Fachmann eine aus der DE-PS 1 500 868
oder der europäischen Patentanmeldung 0 321 396 bekannte Gestaltung im
Kopfbereich eines nach dem Vorbild der europäischen Patentanmeldung
0 187 168 beschaffenen Befestigungselementes angebracht hätte. Da das ge-
richtliche Sachverständigengutachten keine Aussage enthält, die dem entge-
genstünde, sondern seinerseits angibt, bei Kenntnis der in den Anlagen E 1
und E 2 beschriebenen Lösungen wäre es für den Fachmann eher naheliegend
gewesen die erforderliche Knautschzone durch eine auf dem Bolzenschaft an-
geordnete Hülse zu verwirklichen, kann mithin nicht ausgeschlossen werden,
daß der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents auch in Ansehung des
aus den Anlagen E 1, E 2 und E 4 ersichtlichen Standes der Technik erst auf-
grund erfinderischer Tätigkeit als taugliche Lösung für das Problem aufgefun-
den werden konnte, das sich daraus ergibt, daß bei der Direktmontage die Nä-
gel jeweils auch tiefer als erwartet in das Bauteil eindringen können.
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3. Unteranspruch 2 des Streitpatents hat aus den genannten Gründen
ebenfalls Bestand.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 97
Abs. 1 ZPO.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Keukenschrijver