Urteil des BGH vom 03.11.2004

BGH (auskunft, einkünfte, zpo, aufteilung, verhältnis, ehefrau, ermittlung, beschwerde, veranlagung, berufungssumme)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 165/00
vom
3. November 2004
in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate Freiburg - vom
25. Juli 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 383 €.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in
Anspruch. Sie haben Stufenklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu
verurteilen, ihnen Auskunft über seine Steuerrückerstattungsansprüche aus
dem Jahr 1998 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage des Einkommen-
steuerbescheides für das Jahr 1998 zu belegen (1. Stufe), die Richtigkeit der
erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und an sie entsprechend der
erteilten Auskunft unter Berücksichtigung der vollstreckbaren Jugendamtsur-
kunde Unterhalt zu zahlen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil über die erste
Stufe entschieden und den Beklagten verurteilt, den Klägern Auskunft zu ertei-
len über die von ihm für das Jahr 1998 erhaltene Steuerrückerstattung und die
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Auskunft entsprechend dem Klagebegehren zu belegen. Der Beklagte hat hier-
gegen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das
Berufungsverfahren auf 750 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig
verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht über-
steige (§ 511 a ZPO a.F.). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den
das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer
Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das
Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu
müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen
Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten
abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr.,
vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.).
2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es
hat ausgeführt: Der Kostenaufwand des Beklagten werde nicht dadurch nen-
nenswert erhöht, daß er beiden Kindern gegenüber Auskunft zu erteilen habe.
Dies habe nur Mehrkosten für entsprechende Fotokopien zur Folge und führe
deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer Verdoppelung
der Beschwer. Soweit in dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid inhalt-
liche Angaben bezüglich der Ehefrau des Beklagten enthalten sein sollten,
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könnten und dürften diese vom Auskunftspflichtigen geschwärzt werden, wo-
durch ebenfalls kaum Kosten entstünden. Für die Erteilung der Auskunft über
die dem Beklagten persönlich für das Jahr 1998 zugeflossene Steuererstattung
falle - auch gegebenenfalls unter Einschaltung des Steuerberaters des Beklag-
ten - kein die Berufungssumme des § 511 a ZPO a.F. erreichender Kostenauf-
wand an.
Demgegenüber führt die sofortige Beschwerde aus, die Auskunftsertei-
lung erfordere die Feststellung, wie der im Steuerbescheid einheitlich ausge-
wiesene Erstattungsbetrag zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau aufzu-
teilen sei. Hierzu sei der Beklagte ohne fachkundige Hilfe nicht in der Lage. Da
er die gemeinsamen Steuererklärungen bisher ohne Mitwirkung eines Steuer-
beraters erstellt habe, gebe es auch keinen mit den Steuerangelegenheiten der
Ehegatten vertrauten Berater. Der Beklagte müsse deshalb erstmals einen
Steuerberater einschalten, der sich in die gesamten steuerlichen Unterlagen der
Eheleute einarbeiten müsse, um zum einen zu klären, aus welchen steuerlichen
Tatbeständen die Rückerstattungen resultierten und zum anderen, wie diese im
Innenverhältnis den Ehegatten zuzuordnen seien. Die dadurch entstehenden
Kosten überstiegen zusammen mit dem eigenen zeitlichen Aufwand des Be-
klagten die Berufungssumme von 1.500 DM.
Damit wird die angefochtene Entscheidung nicht in Frage gestellt.
3. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Senat nur darauf
überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm
gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen
fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1991
- XI ZB 5/91 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 20).
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Die Frage, wie die Aufteilung einer Steuererstattung im Innenverhältnis
von zusammen veranlagten Ehegatten unter Berücksichtigung der beiderseiti-
gen Einkünfte allgemein zu erfolgen hat, ist höchstrichterlich nicht entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat insofern zwei Möglichkeiten aufgezeigt: Die eine ist
die Aufteilung der Steuerschuld nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Ein-
künfte, die andere die Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der bei getrenn-
ter Veranlagung entstehenden Steuerbeträge (BGHZ 73, 29, 38). Ob einer Art
der Ermittlung und gegebenenfalls welcher der Vorzug gebührt, ist offen geblie-
ben. In der Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte und im Schrifttum
wird die Frage nicht einheitlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand: Wever
Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts
3. Aufl. Rdn. 568 ff.; Liebelt FamRZ 1993, 626, 627 ff.; Fischer-Winkelmann
FuR 1997, 189, 190 ff.).
Mit Rücksicht darauf steht aber nicht von vornherein fest, auf welche
Weise der dem Beklagten zustehende Anteil an der Steuererstattung zu ermit-
teln ist. Auch das Teilurteil enthält insofern keine Vorgaben. Der Beklagte ist
deshalb weitgehend frei darin, wie er seinen Anteil an der Steuererstattung
feststellt, sofern die Ermittlung angemessen erscheint und die zugrundeliegen-
den Überlegungen erkennbar werden. Er hat hierzu selbst in erster Instanz die
Auffassung vertreten, die Kläger könnten an der Steuerersparnis, die durch die
in die Zusammenveranlagung der Eheleute eingeflossenen (teilweise) negati-
ven Einkünfte der Ehefrau eingetreten sei, nicht teilhaben. Vielmehr sei die Er-
stattung nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die für ihn abgeführte
Lohnsteuer durch auf der Lohnsteuerkarte nicht berücksichtigte abzugsfähige
Beträge und den günstigeren Einkommensteuertarif vermindert habe. Diese
Ermittlungsweise würde auf eine Aufteilung des Erstattungsbetrages entspre-
chend dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung entstehenden Steuerbe-
träge hinauslaufen. Denn der Beklagte möchte die Einkommen der Ehegatten
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einer getrennten steuerlichen Beurteilung unterwerfen, ohne den Klägern eine
Teilhabe am Splittingtarif zu verweigern. Damit hat er aber bereits sachgerechte
Vorstellungen entwickelt, wie er die geschuldete Auskunft erteilen kann.
Zu den hierzu erforderlichen Berechnungen (sowie der erläuternden An-
gabe seiner Vorgehensweise) ist der Beklagte - gegebenenfalls nach ergän-
zender Beratung durch seinen Anwalt - selbst in der Lage. Er hat in erster In-
stanz vorgetragen, die von ihm beschriebene Einkommensermittlung könnten
die Kläger anhand der ihnen offengelegten Zahlen unschwer vornehmen. Dann
muß das für ihn selbst zumindest in gleicher Weise gelten, zumal er die Steuer-
erklärungen der Ehegatten in der Vergangenheit jeweils selbst erstellt hat. Die
beiderseitigen Einkünfte, die auch bei einer Zusammenveranlagung zunächst
wie bei der getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten gesondert ermittelt
werden, kann er dem Steuerbescheid entnehmen. Hiervon ausgehend wäre für
jeden Ehegatten fiktiv die Steuerschuld nach der Grundtabelle festzustellen und
sodann - nach dem sich ergebenden Verhältnis der Steuerbeträge - die tatsäch-
lich festgesetzte Steuerschuld zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Nach Ab-
zug der jeweils gezahlten Lohnsteuer ergeben sich die Anteile, die dem jeweili-
gen Ehegatten von dem Erstattungsbetrag zustehen. Daß eine Auseinander-
setzung mit den in den Vorjahren gegebenen Einkünften erforderlich wäre, ist
nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, seine Ehefrau
habe negative Einkünfte erzielt, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der
Einkünfte nicht ausgeglichen worden wären (vgl. § 10 d EStG).
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Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß die dem Beklagten durch
die Erteilung der Auskunft entstehenden Kosten die Berufungssumme überstei-
gen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose