Urteil des BGH vom 21.08.2001

BGH (antragsteller, amtsenthebung, beschwerde, höhe, notar, umsatzsteuer, antrag, begründung, verfügung, bauer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 21/01
Verkündet am:
18. März 2002
Fitterer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
vom
18. März 2002
in dem Verfahren
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Bauer und Dr. Ebner auf die mündliche Verhandlung vom
18. März 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-
desgericht Celle vom 21. August 2001 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129
€ (100.000
DM)
festgesetzt.
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Gründe:
I. Der Antragsteller ist seit 1978 als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-
richt und Landgericht G. zugelassen. Seit 1985 ist er Notar mit dem
Amtssitz in R..
Durch Verfügung vom 24. Januar 2000 enthob der Antragsgegner
den Antragsteller nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vor-
läufig seines Amtes als Notar, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse
und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchen-
den gefährdeten. Zur Begründung wurden erhebliche Steuerschulden
und Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts G. angeführt. Den da-
gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Ober-
landesgericht mit Beschluß vom 21. August 2000 zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 10. September 2000 hat der Antragsgegner
dem Antragsteller gemäß § 50 Abs. 3 BNotO eröffnet, daß er seine end-
gültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Aussicht ge-
nommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art sei-
ner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten.
Den Maßnahmen des Antragsgegners liegt im wesentlichen fol-
gender Sachverhalt zugrunde: Gegenüber der Finanzverwaltung des
Landes N. hat der Antragsteller seit etwa 10 Jahren erhebliche Steuer-
schulden. Es handelt sich überwiegend um Umsatzsteuer. Die Bescheide
beruhen teilweise auf Schätzungen, weil der Antragsteller seit etwa 1994
Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen nicht mehr
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rechtzeitig oder gar nicht mehr abgibt. Er meint, als Rechtsanwalt und
Notar sei er insbesondere deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig, weil die
gesetzlichen Gebühren nicht kostendeckend seien. Im November 1999
hatten die Steuerschulden einschließlich der Säumniszuschläge einen
Stand von 163.637,12 DM erreicht. Vollstreckungsmaßnahmen des Fi-
nanzamts G. führten nur in Höhe von etwa 37.000 DM zur Befriedigung.
Auf bestandskräftig festgesetzte Hauptschulden und Säumniszuschläge
in der Größenordnung von mehr als 50.000 DM zahlte der Antragsteller
freiwillig lediglich 500 DM im Monat. Nach einer Aufstellung des Finanz-
amts vom 6. November 2000 beliefen sich die in der Vollstreckung be-
findlichen Forderungen auf 255.383,35 DM.
Das Amtsgericht G. verurteilte den Antragsteller am 6. Juli 1999
wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtgeld-
strafe von 265 Tagessätzen zu je 100 DM. Seine Berufung wurde durch
Urteil des Landgerichts G. vom 28. April 2000 und die Revision durch
Beschluß des Oberlandesgerichts B. vom 17. Oktober 2000 verworfen.
Im August 2001 hat die Staatsanwaltschaft G. gegen den Antragsteller
erneut Anklage wegen Umsatzsteuerhinterziehung erhoben.
Die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesge-
richtsbezirk B. hat diesen Sachverhalt zum Anlaß genommen, durch Be-
scheid vom 21. Februar 2000 die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zu widerrufen. Den hier-
gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof in C. durch Beschluß vom 7. November 2000 zurückgewie-
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sen. Über die sofortige Beschwerde hat der Senat für Anwaltssachen des
Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden (AnwZ (B) 70/00).
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung
des Antragsgegners vom 10. September 2000 hat das Oberlandesgericht
durch Beschluß vom 21. August 2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er er-
neut auch die Aufhebung seiner vorläufigen Amtsenthebung begehrt.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Voraus-
setzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorlie-
gen. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers und seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse gefährden die Interessen der Rechtsuchenden.
1. Eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt,
wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist
nach der Rechtsprechung des Senats schon als solche nicht hinnehmbar
(Senatsbeschluß vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - ZNotP 2001,
117 unter II 1 a m.w.N.). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, deren Ab-
wehr der Notar nicht mehr in der Hand hat, bringen die Gefahr mit sich,
daß davon Fremdgelder erfaßt werden (Senatsbeschluß vom 12. Oktober
1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94 unter 2).
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Es kann hier zwar angenommen werden, daß das Finanzamt be-
müht sein wird, nicht auf Fremdgelder zuzugreifen. Bei Bargeld und
Schecks, aber auch bei Bankguthaben kann jedoch nicht immer schnell
und zuverlässig beurteilt werden, ob es sich um Fremdgelder handelt.
Das kann dazu führen, daß sie zumindest zeitweise nicht ihrem Verwen-
dungszweck zugeführt werden und den Treugebern dadurch ein Schaden
entsteht. Wie aus einer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auskunft
des Finanzamts vom 8. März 2002 hervorgeht, hat es am 15. November
2001 bei der D. Bank H. ein Festgeldkonto in Höhe von 30.000 DM ge-
pfändet, auf dem sich möglicherweise Treuhandgelder befinden. Entge-
gen dem pauschalen Beschwerdevorbringen hat das Finanzamt die Voll-
streckung wegen der Rückstände nicht formell ausgesetzt.
2. Angesichts der hohen fälligen und beitreibbaren Steuerschulden
befindet sich der Antragsteller auch in schlechten wirtschaftlichen Ver-
hältnissen. Er hat die Schuldenlast nicht abtragen können, sie ist viel-
mehr angewachsen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, daß sich
daran in absehbarer Zeit etwas ändert. Nach der Auskunft des Finanz-
amts vom 8. März 2002 bestehen gegen den Antragsteller und seine
Ehefrau derzeit Forderungen in Höhe von 230.523,57
(450.864,91 DM). Davon sind (im wesentlichen aus Umsatzsteuerbe-
scheiden) vollstreckbar 182.428
€ (356.798,15
DM). Die gegen den An-
tragsteller rechtskräftig festgestellten Umsatzsteuerforderungen ein-
schließlich Säumniszuschlägen betragen 81.303,91
€ (159.016,52
DM).
Die finanzgerichtlichen Klagen wegen der Umsatzsteuer 1991 und 1994
sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Finanzgerichts vom 26. März
1996, Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß
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des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1997, Verfassungsbeschwerde durch
Beschluß vom 26. August 1997 nicht zur Entscheidung angenommen).
Das finanzgerichtliche Verfahren über die Umsatzsteuer 1994 bis 1998
ist inzwischen ebenfalls abgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat die
Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Finanzgerichts vom 14. Dezember 2000 durch Beschluß
vom 31. Mai 2001 mit ausführlicher Begründung unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen und ist
dabei - wie schon das Finanzgericht - auch auf die Bedenken des An-
tragstellers im Hinblick auf das europäische Gemeinschaftsrecht einge-
gangen. Wegen der damit rechtskräftig festgestellten Steuerschulden in
Höhe von 121.228,58 DM hat das Finanzamt den Antragsteller zur Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung vorgeladen. Dagegen hat er Kla-
ge beim Finanzgericht erhoben.
Eine solche Sachlage rechtfertigt den Schluß, daß die wirtschaftl i-
chen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden ge-
fährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 -
ZNotP 2001, 115 unter II 1 und - NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 117 unter II 2
und vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359 unter II 2 b).
3. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei nicht umsatzsteu-
erpflichtig, weil die gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte und Nota-
re nicht kostendeckend seien, mag er dies im Verfahren der Verfas-
sungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Finanzgerichte klären
lassen. Im Verfahren der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO
ist dies ohne Bedeutung, weil es hier darum geht, eine Gefährdung der
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Interessen der Rechtsuchenden zu vermeiden. Schon deshalb bedarf es
auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der
Frage, ob der an nicht mehr kostendeckende Gebühren gebundene
deutsche Anwaltsnotar als Unternehmer im Sinne der EG-
Umsatzsteuerrichtlinie anzusehen ist.
4. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug.
5. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorläufige Amtsenthe-
bung richtet, ist sie unzulässig, nachdem der Beschluß des Oberlandes-
gerichts vom 21. August 2000 - Not 6/00 - in Rechtskraft erwachsen ist.
Im übrigen rechtfertigt die Feststellung, daß die Voraussetzungen der
endgültigen Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen,
auch die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers.
6. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 17. März 2002 konnte
nicht mehr berücksichtigt werden, weil er dem Senat erst nach der Ver-
kündung der Entscheidung zur Kenntnis gelangt ist. Davon abgesehen
hatte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegen-
heit, zu den vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen Stellung zu
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nehmen, insbesondere zu den aufgrund der Entscheidungen der Finanz-
gerichte längst rechtskräftig festgestellten Abgabenforderungen. Dazu
enthält auch der Schriftsatz vom 17. März 2002 keine konkreten Anga-
ben.
Rinne Streck Seiffert
Bauer Eule