Urteil des BGH vom 23.10.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 294/11
Verkündet am:
23. Oktober 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 2
Ein Emissionsprospekt ist auch dann fehlerhaft, wenn der Umfang der Pflichten eines
Mietgaranten nicht so eindeutig festgelegt ist, dass darüber kein Streit entstehen
kann, und die Anleger auf das Risiko einer für den Fonds ungünstigen Auslegung
nicht hingewiesen werden.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 - KG
LG Berlin
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter
Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 14. Februar 2011 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 ab-
gewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions- und des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin beteiligte sich im Jahr 1995 über eine Treu-
handkommanditistin mit 200.000 DM zuzüglich 10.000 DM Agio an der B.
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LBB Fonds Fünf (im Folgenden: Fonds). Die Klägerin macht aus abgetretenem
Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte als Gründungskommanditistin An-
sprüche aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne geltend. Die Be-
klagte begehrt im Wege der Hilfswiderklage die Feststellung, dass sich die Klä-
gerin alle Ausschüttungen und Steuervorteile im Zusammenhang mit der Anla-
ge anrechnen lassen muss.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend und der Widerklage in vol-
lem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit
der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne seien verjährt. Aber auch
aus Prospekthaftungsansprüchen im weiteren Sinne sei die Klage unbegründet.
Ob die Übertragung der Gesellschafterstellung vom Ehemann der Kläge-
rin (im Folgenden einheitlich: Klägerin) auf die Klägerin etwaige Schadenser-
satzansprüche umfasse, könne offen bleiben. Denn jedenfalls sei der Prospekt
überwiegend nicht fehlerhaft, und soweit er Fehler aufweise, seien diese ent-
weder nicht ursächlich für den Beitritt der Klägerin oder die Beklagte treffe kein
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Verschulden. Über die Frage, ob unter die Mietgarantie auch die leerstandsbe-
dingten Nebenkosten fielen, sei in dem Prospekt nicht unzutreffend informiert
worden. Jedenfalls treffe die Beklagte kein Verschulden. Die Mietgarantin habe
insoweit zunächst Zahlungen geleistet und sich erst nach Jahren auf den
Standpunkt gestellt, die Mietgarantie erfasse die Nebenkosten nicht.
II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht in al-
len Punkten stand.
Der Prospekt ist hinsichtlich der Angaben zum Umfang der Mietgarantie
fehlerhaft, und die Beklagte trifft insoweit auch ein Verschulden.
1. Die Prospektangaben zu dem Mietgarantievertrag sind unzureichend,
weil sie auf eine falsche Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten
Nebenkosten schließen lassen, soweit die Mietflächen nicht unter den Gene-
ralmietvertrag fallen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger
für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt
vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageent-
scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere
über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nach-
teile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden
(BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom
7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember
2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010
- II ZR 66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09,
ZIP 2012, 1231 Rn. 13 ff.). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die
den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980
- II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90,
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BGHZ 116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851,
1853; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht
der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf
der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpach-
tung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche,
der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich
hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom
1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).
b) Diesen Anforderungen wird der verwendete Prospekt nicht gerecht.
Der Senat kann die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der
Emissionsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet
wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht
(BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil
vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 23. April
2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 14).
Der Prospekt klärt den Anleger auch unter Berücksichtigung der von ihm
zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre (vgl. BGH, Urteil vom
31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007
- III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8) nicht zutreffend über die Risikoverteilung
hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten auf, soweit Mietflächen nicht
unter den Generalmietvertrag fallen. Wie der Senat bereits entschieden hat,
erweckt der Prospekt den Eindruck, dass leerstandsbedingte Nebenkosten bei
den der Mietgarantie unterfallenden Flächen nicht dem Fonds zur Last fallen,
sondern wie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen von dem
Mieter bzw. Garanten zu tragen sind (BGH, Urteile vom 23. April 2012
- II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 15 ff. und II ZR 118/10, juris Rn. 14 ff.; s.
auch Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 30/10, juris Rn. 14 zu LBB-Fonds 6; Be-
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schluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 33 ff. zu LBB-
Fonds 13). Die Begriffe Generalmietvertrag und Mietgarantie werden in dem
Prospekt unterschiedslos nebeneinander verwendet. Dies musste bei dem An-
leger den Eindruck hervorrufen, die durch die Verträge gewährleistete Mietsi-
cherheit sei bei beiden Vertragsarten deckungsgleich.
Ob das tatsächlich der Fall ist oder ob sich die Mietgarantin zu Recht un-
ter Bezug auf das von ihr eingeholte Rechtsgutachten vom 1. Juni 2004 auf den
Standpunkt stellt, die Nebenkosten nicht zu schulden, muss hier nicht entschie-
den werden. Denn der Prospekt war in jedem Fall unrichtig, weil die Übernahme
der umlagefähigen Nebenkosten durch die Mietgarantin in dem Vertragswerk
jedenfalls nur unzureichend umgesetzt war. Dies ergibt sich schon daraus, dass
sich die Mietgarantin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts später auf
den Standpunkt stellen konnte, im Rahmen der Mietgarantie nicht zum Aus-
gleich leerstandsbedingter Nebenkosten verpflichtet zu sein, ohne dass diese
durch ein Rechtsgutachten untermauerte Auffassung der Mietgarantin auch un-
ter Berücksichtigung des bis dahin gegenteiligen gemeinsamen Verständnisses
als offensichtlich haltlos zurückgewiesen werden konnte. Regelte der Mietga-
rantievertrag die Übernahme der leerstandsbedingten Nebenkosten aber jeden-
falls insoweit nicht hinreichend deutlich, so liegt eine die Haftung wegen Ver-
schuldens bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2, § 241
Abs. 2 BGB begründende Pflichtverletzung schon darin, dass die Beklagte we-
der für eine deutlichere Fassung des Mietgarantievertrags Sorge getragen hat,
die derartige, nicht ohne weiteres ausräumbare Zweifel an der Verpflichtung der
Mietgarantin zur Zahlung auch der Nebenkosten verhindert hätte, noch die An-
lageinteressenten auf die Gefahr einer gegenteiligen Auslegung des Vertrages
durch die Mietgarantin hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005
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- II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06,
ZIP 2008, 412 Rn. 9).
2. Dieser Prospektfehler ist erheblich. Es ist ein die Werthaltigkeit der An-
lage entscheidend beeinflussender Faktor, dass der Fonds bei den Wohnun-
gen, die unter den Mietgarantievertrag fallen, mit den leerstandsbedingten Ne-
benkosten belastet werden kann, weil ein Anspruch aus dem Mietgarantiever-
trag gegen die Mietgarantin nicht gegeben ist oder jedenfalls die ernstliche Ge-
fahr besteht, dass ein solcher Anspruch aufgrund einer nicht hinreichend deutli-
chen Fassung des Vertrags wegen erheblicher rechtlicher Zweifel tatsächlich
nicht durchgesetzt werden kann. Entgegen der Ansicht der Revisionserwide-
rung musste die Klägerin dafür nicht darlegen, wie hoch das wirtschaftliche Ri-
siko der leerstandsbedingten Nebenkosten im Einzelnen zu bemessen ist. Es
entspricht der Lebenserfahrung, dass die Mietnebenkosten regelmäßig einen
nicht unerheblichen Teil der Miete ausmachen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April
2012 - II ZR 30/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Dezember 2011
- II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 35). Das gilt auch für Leerstände. Dabei muss
auch im Hinblick auf das von der Revisionserwiderung angeführte Investitions-
volumen von über 1 Mrd. DM für den Gesamtfonds nicht für jede einzelne
Fondsimmobilie festgestellt werden, ob sie unter den Generalmietvertrag oder
unter die Mietgarantie fällt, da unstreitig beide Verträge angewandt wurden (vgl.
BGH, Urteil v. 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 17).
3. Damit kommt es auf die Frage, ob der Prospekt noch weitere Unrich-
tigkeiten aufweist, nicht an.
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
nicht festgestellt, ob dieser Prospektfehler für den Beitritt des Ehemanns der
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Klägerin ursächlich geworden ist. Das wird es in der neu eröffneten mündlichen
Verhandlung nachzuholen haben.
5. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Be-
klagte jedenfalls kein Verschulden an dem Prospektfehler treffe.
Bei der Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
BGB wird das Verschulden des pflichtwidrig handelnden Schuldners gemäß
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Es ist also Sache der Beklagten, Umstände
darzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie den Prospektfehler und damit die
Falschberatung der Klägerin ausnahmsweise nicht verschuldet hat.
Dafür genügt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht,
dass sich die Beklagte auf die anfängliche Zahlung der Nebenkosten durch die
Mietgarantin beruft. Denn der Beklagten wird gerade zur Last gelegt, dass sie
weder für eine deutlichere, abweichende Auslegungen - auch erst später - nicht
zulassende Formulierung des Mietgarantievertrages gesorgt noch die Anleger
auf das bestehende Risiko einer abweichenden Auslegung hingewiesen hat.
Danach wäre die Beklagte nur dann entschuldigt, wenn sie mit einer Aus-
legung des Vertrages, wie sie jetzt von der Mietgarantin vertreten wird, nicht
hätte rechnen können. Dazu hat das Berufungsgericht keine hinreichenden
Feststellungen getroffen. Der bloße Hinweis auf die - möglicherweise rechtsirr-
tümliche - Praxis der Vorjahre genügt insoweit nicht. Eine solche Annahme liegt
auch nicht nahe. Zwar mag sich die Beklagte insoweit in einem Rechtsirrtum
befunden haben. Ein Rechtsirrtum wirkt aber nur dann entschuldigend, wenn er
seinerseits nicht verschuldet ist. Daran stellt die Rechtsprechung hohe Anforde-
rungen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 303;
Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, ZIP 1994, 1350; Urteil vom
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20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 16). Es ist nicht ersicht-
lich, dass diese hier erfüllt wären.
III. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-
mit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Für das weitere Verfahren verweist der Senat auf seine Ausführungen im
Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 29 ff..
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2009 - 38 O 490/08 -
KG, Entscheidung vom 14.02.2011 - 26 U 210/09 -
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